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Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
Persönlich an
Herr Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg
Steinstraße 1
14776 Brandenburg
Telefax 03381 2082190
Rheinsberg, den 26.02.2012
Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt Dr. Rautenberg,
dieses vor der Strafanzeige eingeschobene Schreiben an Ihre Person dient dazu, die Situation im Land Brandenburg aus der Sicht hilfesuchender Geschädigter vorzustellen, wie die Verfolgung von Straftaten betrieben wird, wenn Anzeigen gegen Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden gestellt werden, Straftatbestände von Kreditinstituten, wie die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin nicht angeklagt und diesbezüglich hilfesuchende Anzeigende verfolgt werden. Bankkunden, die eine korrekte Abrechnung von ihrer Bank fordern, werden von der Justiz nicht unterstützt. Richter und Staatsanwälte scheuen sich, Banker und ihre Vorstände zu verfolgen, die oft zur regionalen Prominenz zählen. Gesetze und BGH –Urteile finden keine Anwendung.
Da Ihnen die persönlichen und vertraulichen Verbindungen der in der Strafanzeige nachfolgend genannten beschuldigten Personen, zu dem Ltd. OStA Schnittcher, einschließlich Ihrer Person und anderen bekannt ist, bittet der Unterzeichner um eine Bearbeitung der Strafanzeige an einer anderen Staatsanwaltschaft.
Bei allen bisherig von unterschiedlichen Personen gestellten Strafanzeigen
gegen die Verantwortlichen der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin, den Ltd. OStA
Schnittcher und einige Potsdamer Staatsanwälte, wurden in keinem Fall
die Anzeigenden als Zeugen befragt, geschweige denn ernsthafte Ermittlungen
angestellt. Die Ermittlungen wurden eingestellt oder nicht aufgenommen.
Sie haben es auch nicht für nötig befunden, sich mit dem Unterzeichner,
bzw. den anderen Beschwerdeführern von SOS Handwerk, entsprechend der
Mitteilung des Justizministers Dr. Schöneburg, in Verbindung zu setzen.
Die neuerliche Verfolgung des Lars Schroth, durch die von OStA
Schnittcher geleitete Staatsanwaltschaft, sieht der Unterzeichner als Versuch
der Einschüchterung oder der eventuellen Ausforschung für das zivile
Berufungsverfahren SPK ./. Allbau vor dem OLG Brandenburg an (Akteneinsicht_zugesandte_Akte_07-12-11.pdf). Sie sollten eine
Verlegung der untersuchenden Staatsanwaltschaft veranlassen.
In Erinnerung ist zu bringen:
-
Der Behördenleiter der Schwerpunktstaatanwaltschaft für Korruption (OStA Gerd
Schnittcher) gibt schriftlich einen Auftrag an seinen Architekten, ihm ein überhöhtes
Kostenangebot für den Abriß einer Scheune auf seinem Privatgrundstück zu
erstellen, welches dann ca. 35.000 DM höher ausfällt als das 1. Kostenangebot
28.000,00 DM (Kaufpreis des 10.000m² -Grundstücks ca. 52.000 DM, überhöhtes
Angebot ca. 63.000 DM – Grundstückskaufpreis Treuhand 1.- DM?), nutzt seine
Dienstsiegel und Arbeitskräfte der Staatsanwaltschaft für private Zwecke, usw.
(Schnittcher_Betrug_Grundst-kauf_11-03-95.pdf)
Für den Leser begreiflich machend, welche
Folgen die Veranlassung des Schnittcher nach einem höheren Angebot zur Folge
haben konnte, sei erklärt: Wenn der Abriß oder die Beseitigung von
Umweltschäden auf einem Grundstück durch Sanierungs- oder Abrißkosten höher
waren, als der normale Kaufpreis für ein Grundstück, so wurde der Verkaufspreis
von der Treuhand, bzw. BVS auf 1,- DM gesetzt.
Strafanzeigen des Herrn Grevsmühl gegen
Wolfgang Passon und LOsta Schnittcher, wegen Umweltvergehen und Rechtsmißbrauch
werden unter den Tisch gekehrt (Aussage_des_Harald_Grevsmuehl_04-02-12.pdf,
Strafanzeige_Schnittcher-Passon_22-10-08.pdf,
Strafanzeige_gegen_Schnittcher_05-02-09.pdf,
Schreiben_an_Harms_02-11-08_u_Antwort_05-11-08.pdf).
Erinnern Sie sich an die Strafanzeige gegen
Schnittcher und RA. Henning wegen Betruges, bandenmäßigem Verhalten etc., des
Landtagsabgeordneten Dr. Haferbeck (Strafanzeige_Strafantrag_gegen_Schnittcher_u_Henning_16-03-02.pdf) oder die darauf folgende
Strafanzeige gegen Ihre Person durch Dr. Haferbeck (Strafanzeige_gegen_Rautenberg_18-04-2005.pdf). Soll ein unterstellter
Staatsanwalt, der Ihren Fall zur Beurteilung bekommen hat, seine Karriere zerstören?
-
Sie und die Landesregierung kennen die Vorwürfe und lassen es zu, daß dieser
Mann im Amt bleibt und Bürger strafrechtlich verfolgt!
-
Schnittcher, dessen „Freund“ Wolfgang Passon den Architekten Wiesemann mit
dem Tode bedrohte, weil dieser angeblich die Unterlagen über die betrügerischen
Forderungen des Schnittcher nach einem überhöhten Kostenangebot an SOS Handwerk
weitergegeben habe. Weder Sie noch OStA Weidemann haben Klage gegen Schnittcher
u. Passon erhoben, geschweige denn Herrn Architekt Wiesemann befragen lassen
Der „Freund“ des LOsta Schnittcher, Rechtsanwalt Gerd Henning (Anwalt der
Sparkasse OPR) verriet sein internes Wissen über Akten der Staatsanwaltschaft
im Verfahren gegen den Unterzeichner bei der Verhandlungseröffnung 2010. Er
kannte bereits die Anklageschrift vor der Verlesung durch den Staatsanwalt (Zeugen
aus dem Gerichtssaal gibt es für sein „Ausplaudern“ in der Verhandlung reichlich).
Wird hier auch von Staatsanwalt Heidenreich ermittelt, wo die undichte Stelle
ist?
Wie lange, Herr Generalstaatsanwalt, wollen Sie noch Ihre Hände über
Leute halten, die ihre persönlichen Beziehungen zum Schaden der Allgemeinheit und
der Sparkassengeschädigten ausnutzen?
Wenn die Staatsanwaltschaft, die bereits 2003 durch vorliegende Strafanzeigen
informiert war, gegen die Verantwortlichen der Sparkasse ermittelt hätte, wäre
es nicht zu dieser großen Schädigung der Firma „Allbau GmbH Rheinsberg vorm.
Märkischer Holzbau“ und der Familie Schroth gekommen, da der damals gegen den
Geschäftsführer betriebene Bürgschaftsprozeß bereits mit wahrheitswidrigen Prozeßaussagen,
die zum Teil jetzt erneut von
der Sparkasse OPR im Berufungsverfahren vor dem OLG Brandenburg wiederholt werden,
obsiegt wurde.
Es interessierte auch die Staatsanwaltschaft nicht, daß der Landrat
Gilde, nach einem Vortrag über falsche Wertstellungen zu Lasten der Kommunen
und des Kreises durch SOS Handwerk, öffentlich im Kreistag zugab, 0,42 % seien
Fehler in der Abrechnung des Haushaltes festgestellt worden. Dies sind über 3 Mill.€,
die dem Kreishaushalt demnach entgangen sind. Diese Nichtverfolgung der
entgangenen Mittel ist vermutlich ein Offizialdelikt, begangen durch den
Landrat Gilde. Bis heute wurde die von SOS Handwerk eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde
vom 28.05.2007 (Beweise\Dienstaufsichtsbeschwerde_SOS-Gilde_komplett_28-05-07.pdf), bis auf einen Zwischenbescheid
des Innenministeriums, nicht beantwortet.
Das treuewidrige Verhalten Verantwortlicher der Sparkasse OPR wird vermutlich
unter Ihrer Amtshoheit nicht verfolgt.
Der Unterzeichner nimmt Ihnen und den Ihnen nachgeordneten Staatsanwälten
nicht ab, daß Sie nicht wissen, daß entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist nicht die
Vollendung, sondern die Beendigung der Tat ist. Bei Betrug bedeutet dies: der
Eintritt des Vermögensschadens, vorliegend die jeweiligen Vermögensverfügungen
durch Saldoanerkenntnis. Seit Jahren weigert sich die SPK den Saldenstand der
Allbau GmbH Rheinsberg herauszugeben.
Wie sich
aus dem bankrechtlichen Schrifttum (z. B. Claussen, Bank- und Börsenrecht, 4.
Aufl., S. 107) ergibt, ist damit der Vorgang aber nicht endgültig abgeschlossen.
Falsche Saldofeststellungen (wie hier infolge unrichtiger Wertstellungen und
Zinsanpassungen) können auch nach Genehmigung sowohl durch die Bank als auch
durch den Kunden entweder nach § 812 II BGB kondiziert
oder gem. § 119 wegen Irrtums angefochten werden (vgl. auch BGHZ 80, 176). D.
h. strafrechtlich: mit der Einstellung des unrichtigen Saldos in die jeweils
nächste Abrechnung wird jeweils dessen Richtigkeit (konkludent) behauptet und
der Kunde erneut getäuscht. Hinzukommt jeweils die unrichtige Forderung, wie auf
Seite 1 und 2 der Berufungsbegründung (Berufungsbegruendung_der_SPK_29-07-11.pdf)
der SPK ausgeführt. Diese
lange Kette von Betrugstaten ist bis heute nicht beendet. Bezüglich der schon
in früheren Perioden eingetretenen Betrugsschäden handelt es sich damit allerdings
grundsätzlich nur um mitbestrafte Nachtaten, da kein zusätzlicher Schaden zu
dem bereits eingetretenen entsteht und der „neue“ Betrug nur der Absicherung
des bereits erlangten Vorteils dient. Daher erfolgt regelmäßig keine Bestrafung
aus der mitbestraften Nachtat; sie ist subsidiär. Das ist aber anders, wenn aus
irgendwelchen Gründen eine Bestrafung wegen der Vortat nicht erfolgen kann.
Dann lebt die mitbestrafte Nachtat wieder auf. So sieht es der BGH im Falle der
Verjährung der Vortat (BGHSt 38, 366; 39, 235). Das ist zwar nicht unbestritten
(a. A. Schönke-Schröder-Stree, vor § 52 Rn. 136), entspricht aber
höchstrichterlicher Rechtsprechung, der, wie schon vorherig genannt, nicht gefolgt
wird. Der Verbraucherschutz in Brandenburg umschreibt die Handlungen der SPK
wie in der Anlage aufgeführt (Beurteilung_der_Sparkasse-OPR_durch_Verbraucherzentrale_06-09-06.pdf).
Im Land
Brandenburg scheint die Nichtverfolgung von Straftaten der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin
zur Regel geworden sein.
- Nachdem der verurteilte Bürge (Unterzeichner) die Zahlung von ca.
192.000,00 € leisten wollte, erteilte die SPK nicht die Pfandfreigabe für seine
25 Baugrundstücke. Die SPK forderte jetzt 130.000,00 €, für die sie aber keinen
Titel hatte. Der Bürge zahlte gezwungenermaßen die 130.000,00 DM am 15.12.2005.
Die SPK gab aber nur die Pfandfreigabe für 4 Baugrundstücke und nicht für die
restlichen 21 Grundstücke. Die übrigen Kaufwilligen, die noch die 2005 auslaufende
Eigenheimzulage mitnehmen wollten, konnten nicht kaufen, da die SPK die Pfandfreigabe
nicht erteilte. Durch diese treuewidrige Handlung konnten keine weiteren
Grundstücke verkauft, sowie der Erschließungsunternehmer nicht bezahlt und die
Versteigerung des Firmengrundstückes 2006 nicht verhindert werden. Erst nach
einem weiteren Prozeß gegen die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin und der „Besetzung“
dieser durch Mitglieder von SOS Handwerk, gab Justitiar Thomas Peters die
Freigabe heraus.
Jetzt treiben diese in der nachfolgenden
Strafanzeige genannten Personen ein ähnliches Spiel mit Frau Anita Schroth, die
einen Kredit der Sparkasse komplett von einem Grundstück abgelöst hat und der
die Herausgabe der originalen Grundschuldurkunde vom Sparkassenvorstand verwehrt
wird.
Weder
die Erpressung / Nötigung, noch der Verstoß gegen das in
Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende
Willkürverbot wurde von Ihrer Brandenburger Behörde verfolgt und angeklagt.
Durch die bisher nicht erfolgten Strafverfolgungen ergibt sich zusätzlich
ein wirtschaftlicher Schaden für die „Allbau GmbH Rheinsberg vormals Märkischer
Holzbau“ und deren Bürgen, durch die Vernichtung von GA- Fördermitteln der
Europäischen Union, welche der Firma zur Verfügung gestellt wurden. Diese
Strafanzeige, mit dem Anschreiben, wird mit weiteren Anträgen beim Europäischen
Amt für Betrugsbekämpfung, dem Petitionsausschuß des Bundestages und der
Europäischen Union eingereicht.
Der Unterzeichner und „SOS Handwerk“ erwarteten eine Stellungnahme zu den
geschilderten Vorgängen im Land Brandenburg.
Für Ihre Antwort habe ich mir den 09.03.2012 vorgemerkt.
Mit freundlichem Gruß
W. Schroth
Strafanzeige
zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
gegen
Vorstand der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin, Herrn Markus Rück, Herrn Ralf
Osterberg, sämtlichst geschäftsansässig Fontaneplatz 1, 16816 Neuruppin,
Rechtsanwalt Gerd Henning, als Rechtsbeistand der Sparkasse
Ostprignitz-Ruppin, Schinkelstraße 5-6,
16816 Neuruppin,
Justitiar der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin, Herrn Thomas Peters,
geschäftsansässig Fontaneplatz 1, 16816 Neuruppin,
Entlassener Sparkassenvorstandsvorsitzender Josef Marckhoff, Wohnsitz derzeit
unbekannt.
Erstatte ich
Strafanzeige
und stelle vorsorglich Strafantrag wegen des Verdachtes der in Betracht kommenden Straftaten,
insbesondere,
gegen die oben genannten, wegen Betruges, Untreue,
versuchter Prozeßbetrug, Beihilfe zur Veruntreuung, bandenmäßigem Handeln und
weiteren Straftaten.
Dem liegen folgende Sachverhalte aus dem Berufungsschriftsatz der Sparkasse
Ostprignitz-Ruppin, aus dem Verfahren vor dem OLG Brandenburg 4 U 93/11 zu
Grunde.
( Berufungsbegruendung_der_SPK_29-07-11.pdf ).
Es wird im Berufungsschriftsatz, teilweise auf die bereits
im Verfahren 5 U 196/2 vor dem OLG Schleswig behaupteten wahrheitswidrigen Aussagen zurückgegriffen sowie
falsche Tatsachen zur Kreditwürdigkeit des Unterzeichners dargestellt. Weiterhin
werden die Kontenfehlberechnungen geleugnet, bzw. deren Verjährung behauptet.
Ein angeblich mit Schadstoffen belastetes Grundstück soll ahnungslosen Kunden
verkauft werden.
Die nachfolgenden Abkürzungen SPK stehen für Sparkasse
Ostprignitz – Ruppin.
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Falsche
Aussage s. S.3 der Berufungsbegründung der SPK vom 29.07.2011.
In
der Berufungsbegründung bestreiten die Kläger im Berufungsverfahren 4 U 93/11,
Sparkasse
./. Allbau GmbH wahrheitswidrig, wider besseres Wissen, den Wert und die
Werthaltigkeit der Grundstücke des Sicherungsgebers (Bürgen) Wolfgang Schroth.
Dieses Bestreiten erfolgt sich ständig widerholend in der Berufungsbegründung
vom 29.07.2011 auf den Seiten: S.13 Abs.5, S.14 Abs.1, S.14 Abs. 3 bis 5, S.15
Abs.3 –ab Zeile 10, S.16 komplett.
Beweis: Berufungsbegruendung_der_SPK_29-07-11.pdf
Begründung: Laut Kreditbeschluß (s. Anlage BE28 der
Klägerin aus dem Schriftsatz vom 27.10.2003, im Verfahren 5U196/02 OLG SH),
wurde das mit einer Grundschuld belastete Grundstück von der Sparkasse auf 851.500,00
DM / 435.365,04 Euro am 10.03.1997
eingeschätzt.
Beweis: Protokoll_Kreditgenehmigung_Grundstückswert_Vorstand_SPK_06-03-97.pdf
Dabei handelt es sich um eine eigenständige
bestimmende Willenserklärung, die auch eine Außenwirkung durch die
Mitteilung des Kreditsachbearbeiters Herrn Fohrmann entwickelte. Bei dem
Bestreiten des Wertes des gesicherten Flurstückes im Verfahren 5U196/02 vor dem OLG SH und
erneut in dem Berufungsverfahren vor dem OLG Brandenburg 4 U 93/11, handelt es sich bereits offensichtlich um Prozeßbetrug,
da die Klägerin die Sanierung des Geländes wider besseres Wissen
bestritten hat, obgleich ihr sogar eine Sanierungsbestätigung (s. Beweis
über 410 TDM) vorlag.
Beweis:
Sanierungsleistungen_410TDM_BE27_07-03-97.pdf
Folgende Verkehrswertgutachten sind der SPK bekannt: Das gerichtlich beauftragte Gutachten vom
12.11.2002 wies 225.000,00 Euro aus.
Beweis: Verkehrswertgutachten_Schlumbach_Flustueck_6-6_12-11-02.pdf
Das Verkehrswertgutachten der Handwerkskammer vom
08.02.07 wies 510.000,00 Euro aus.
Beweis:Verkehrswertgutachten_Faehnrich_Handwerkskammer_für_Flur_6-6_08-02-07.pdf
Die Sparkasse hat das Grundstück 2011 für 300.000,00
€ zum Kauf an „Hass & Hatje“ Pinneberg angeboten.
Beweis: Beweis durch Zeugenaussagen Frau Ines
Kitzing (Geschäftsführerin Hass und Hatje Pinneberg), Frau Birgit Koch
(Maklerin) Wittstock, Herr Rene`Krüger – (Verkaufsleiter Hage Baumarkt Kyritz).
Diese gebetsmühlenhaften wahrheitswidrigen
Behauptungen der Wertlosigkeit der Sicherungsgrundschuld sowie der Bürgschaft
des W. Schroth sind in sich wahrheitswidrig. Wenn die Behauptung a.) stimmt,
dann wird unter b.) ein Käufer betrogen und die Investitionskredite für die
Allbau GmbH… wären c.) ohne Sicherheiten vergeben worden.
a.)
Im Bürgschaftsverfahren
vor dem LG Itzehoe und OLG Schleswig wurde vorgetragen, das die Werthaltigkeit
der Grundstücke durch angebliche Umweltschäden stark gemindert sei.
b.)
Die Sparkasse scheut
sich nicht, dieses Grundstück ahnungslosen Käufern für 300 € anzubieten, ohne
diese auf die vor Gericht behaupteten bzw. vermuteten Konterminationen aufmerksam
zu machen.
c.)
Bei diesem Verhalten
und den gegenüber den Gerichten vorgetragenen Aussagen ist strafrechtlich zu
verfolgen:
-
Entweder die Grundstücke sind nicht verseucht, dann wurde in dem Bürgschaftsverfahren
und dem Berufungsverfahren vor dem OLG Brandenburg, (Schriftsatz 29.07.11, 4 U
93/11) den Gerichten über die Werthaltigkeit der Grundstücke 1997, 2001 und
danach bis heute wahrheitswidrig vorgetragen (Prozeßbetrug u. Untreue).
-
Ist das zu verkaufende Grundstück durch Umweltschäden belastet, wie in den
Verfahren behauptet, so versucht die Sparkassenvertretung den potentiellen
Käufern ein umweltbelastetes Grundstück heimlich zu verkaufen (versuchter Erfüllungsbetrug am Käufer und Untreue).
-
Wenn den SPK- Verantwortlichen durch das im Schriftsatz angeführte Gutachten von
„Prack Consult“ (s.
Beweis) klar war, daß das zur Sicherung
dienende Flurstück 6/6 (450.000,00 DM Grundschuldeintragung) nichts wert war,
wäre eine Kreditierung ohne Sicherheiten strafbar. Diesbezüglich ist auch zusätzlich
gegen den Kreditausschuß zu ermitteln (Betrug am Sparkasseneigentum u. Untreue).
Wird
diese Anschuldigung weiter verfolgt, handelt es sich um Betrug an Fördermitteln
der Europäischen Gemeinschaft (GA – Fördermittel).
Bei
einem wertlosen Gelände, wie immer wieder im Berufungsschriftsatz vom
29.07.2011 festgestellt wurde, hätte die Kreditierung und Fördermittelvergabe,
GA und ERP-Mittel, seitens der Sparkasse unterbunden werden müssen.
Die Sparkassenvorstände Rück und Osterberg können
nicht mit Nichtwissen die angeführten Umweltschäden bestreiten, denn diesen
Personen ist das Schreiben zur gütlichen Einigung vom 03.02.2011, noch vor dem
für die Sparkasse vernichtenden Urteil des Landgerichtes vom 27.05.11, zugegangen,
aus dem nachfolgende Abschnitte entnommen wurden.
Beweis: Angebot_an_Rueck_u_Osterberg_03-02-11.pdf
Die Sparkasse verweist in diesem Verfahren 5U 196/02
auf ein Gutachten der Firma Prack Consult GmbH vom 09.11.1994, das der
Sparkasse bereits vor dem Abschluß der Kreditverträge mit der Allbau GmbH vom
20.05.1997 vorlag. Trotz dieses Gutachtens bewertete die Sparkasse den durch
450.000,00 DM grundschuldgesicherten Grundstückswert, im Protokoll der
Vorstandssitzung vom 06.03.97 mit 851.500,00 DM.
Beweis: Protokoll_Kreditgenehmigung_Grundstueckswert_Vorstand_SPK_06-03-97.pdf
Wenn dem so ist, wie die SPK in der Berufungsschrift
auf Seiten13, 14, 15, 16 die Wertlosigkeit des gesicherten Grundstücks 6/6 und
der weiteren Grundstücke des Unterzeichners mitteilt, so hat die SPK einen
ungesicherten Kredit vergeben (Untreue gegenüber dem Eigentümer der SPK). In einem
Schreiben des RA Henning teilt dieser am 17.01.2008 dem Immobilienbeauftragten
der SPK Herrn Fröhlich unter § 8, Abschnitt III. und V. mit, daß der SPK ein
Verkehrswertgutachten des Dipl. Ing. Bansamier vom Januar 1995 und ein
Gutachten der ENROCON vom April 1992 vorlag.
Beweis: Kaufvertrag_Schenkung_Maschinen_Kenntnis_Umweltschäden_17-03-08.pdf
Waren der Sparkasse zum Kündigungszeitpunkt Sanierungsleistungen
bekannt, bestritt aber vor Gericht mit Nichtwissen, daß umfangreiche Sanierungsarbeiten,
einschließlich Abrißleistungen durchgeführt wurden. Es lagen aber der SPK Unterlagen
in Höhe von 410.000,00 DM über Sanierungsleistungen vor. Somit wurden die Richter
am OLG Schleswig und jetzt OLG Brandenburg belogen.
Dies betrifft die Behauptung mit Nichtwissen von
Sanierungsleistungen, aber auch die Straftat des treuewidrigen Handelns
gegenüber dem SPK- Eigentümer und der Europäischen Union (GA-Fördermittel),
indem Kredite (ERP) mit einer Grundschuld (Flurstück 6/6) gesichert wurden, von
dem die Verantwortlichen auf Grund der Gutachten wußten, daß es kontaminiert
ist.
Dabei haben wir es mit einem fortgesetzten
Straftatbestand zu tun.
Beweis: Sanierungsleistungen_410TDM_BE27_07-03-97.pdf,
Beiziehung des
offiziellen Vermessungsplanes der Stadt Rheinsberg vom 15.04.1996 im Vergleich
zum Satellitenbild 2001 (Abriß von 7 Gebäuden auf Flurst. 6/6).
Wen dem so wäre, wie in der Berufungsbegründung vom
29.07.2011 vorgetragen wird, daß der Sparkasse für ausgereichte Kredite keine
ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung standen, dann ist gegen die
verantwortlichen Banker eine Untersuchung einzuleiten.
Sie haben sich
dem selben Vorwurf zu stellen, dem sich der Kreditvorstand der nicht mehr existenten
Sparkasse Mannheim, Friedolin Hörner hat stellen müssen und ihm 18 Monate U-Haft
und 6 Monate Haft „bescherten“, nur weil er Mittel bereitstellte, deren
Sicherheiten noch nicht gegeben waren.
Falsche
Aussage der Sparkassenvertreter, s. S.14 der Berufungsbegründung vom 29.07.2011
Bereits in dem Protokoll der SPK zur Kreditgenehmigung
vom 06.03.97 wurde zukünftig grundstückswertend festgestellt:
Beweis: Protokoll_Kreditgenehmigung_Grundstueckswert_Vorstand_SPK_06-03-97.pdf
Im Schreiben vom 05.04.2001, kurz vor Kündigung der
Geschäftsverbindung, erklärt sich die Sparkasse nochmals zum Wert der
Baugrundstücke:
So reiht sich Lüge an Lüge, die dem OLG Brandenburg
in dem Berufungsschriftsatz über die Werthaltigkeit zum Kündigungszeitpunkt vorgetragen
wird.
Beweis: Schreiben-der_SPK_zur_Kaufpreisfindung_05-04-01.pdf
Die
Berufungsklägerin (Sparkasse) will das Gericht glauben machen, daß zum
Zeitpunkt der Kündigung das weitere Grundeigentum des Bürgen nicht werthaltig
gewesen sei und schreibt auf Seite 16, 1 Absatz:
Eine freche Lüge gegenüber den OLG-Richtern. Die
kompletten Planungsunterlagen wurden mit dem Ansinnen, die SPK zum Kauf zu
animieren, dem SPK- Vorstand bereits 2000 übersandt. Die Rückgabe erfolgte mit
dem Schreiben der SPK vom 22.05.2000.
Die Pläne und Ausführungen liegen noch heute abgeheftet vor, wie diese von der
SPK zurückgeschickt wurden. Bei Bestreiten wird angeregt, diese auf Fingerspuren
zu untersuchen.
Beweis: Rückgabe-Plaene_SPK_Wagner_22-05-00.pdf
Nach der Rückgabe der Bebauungspläne kam der
Vorschlag, daß der Unterzeichner Kontakt mit dem damaligen Baulöwen Dr.
Kaatzsch (Dr. Kaatzsch Hochbau GmbH) aufnehmen solle, um diesem die Grundstücke
zu verkaufen. Der Verkauf scheiterte Mitte 2001, da Dr. Kaatzsch nur noch die
Hälfte des vereinbarten Preises zahlen wollte.
Die SPK mußte zu diesem Zeitpunkt wissen, daß die Fa.
von Dr. Kaatzsch Zahlungsprobleme hatte und wenig später mit über 16 Mill.
(Hörensagen) Insolvenz anmeldete. Sollten die Grundstücke von Schroth die Insolvenzmasse
vergrößern, oder ging es der SPK so schlecht, das der damalige Innenminister
Schönbohm dem Unterzeichner unter Zeugen mitteilte,…wir wissen, daß die
Sparkassen im Land Brandenburg „pleite“ sind, außer der Sparkasse Cottbus, da
muß abgewogen werden, wo der Schaden größer ist… Hier ist der wahre Grund der
Kündigung der Geschäftsverbindung zu suchen!
Beweis: Beiziehung der Bilanzen 2000, 2001, 2002.
Anhörung des Generalleutant a.D. und Innenminister i.R.
Jörg Schönbohm,
Frau Monika Wieske, Herr Reinhard Selle, Herr Billi
Glanz ( Die Anschriften sind der Staatsanwaltschaft Neuruppin bekannt).
Wenn dem so gewesen ist, wie ab Seite 13 bis 16 im
Berufungsschriftsatz behauptet wird, daß die Grundstücke nichts wert seien, haben
sich der Kreditausschuß und der Vorstand bereits strafbar gemacht, indem diese
für ein „nicht werthaltiges Grundstück (Rheinsberg, Dr. Martin-Henning-Str.13“)
einen Kredit von 360 TDM ausgereicht und den Kreditvertrag 2000 verlängert haben
(s. Unterstreichung). Hier handelt es sich um das unmittelbar an das Dr.
Martin-Henning-Str.12 angrenzende parallele Grundstück, Dr. Martin-Henning-Str.13.
Dieses wurde von der Grundstücksgemeinschaft Schroth/Mesterharm erworben, dem
auch der Bürge angehörte.
Hier hätte die Berufungsklägerin gleichfalls im
Bürgschaftsverfahren die Grundschuld für den Bürgen fällig stellen können, oder
war auch dieses Grundstück nichts wert bei der Beurteilung der Bürgschaft. Diese weitere Sicherheit wird dem Gericht
verschwiegen.
Am 01.05.2000 wurde dieser Kreditvertrag bis
2010 verlängert, wo doch nach Aussage der Klägerin (Sparkasse) keine
Werthaltigkeit zum Kündigungszeitpunkt des Bürgen vorhanden war und es
zusätzlich der Allbau GmbH bereits so schlecht ging, wie auf Seite 12, Abschnitt
g beschrieben:
Offensichtlich der Versuch, wiederum den Richtern des
OLG im Verfahren einen falschen Eindruck zu vermitteln. Wenn es, wie von den
Sparkassenvertretern behauptet, der Allbau GmbH 2000 wirtschaftlich schlecht
gegangen ist, muß die Frage gestellt werden, warum dann mit dem Vertrag vom
11.05.2000 der Kontokorrentkredit mit 50 TDM aufrecht erhalten wurde?
Beweis: Grundschuldbestellung_u_Zweckerklaerung_Grundstueck_Nr-13_19-07-96.pdf,
Kreditvertrag_16-04-97_u_Verlaengerung_vom_01-05-00.pdf.
Die wahrheitswidrige Behauptung, daß der Wertzuwachs
2001 gegenüber 1997 nicht gegeben sei, wird zusätzlich durch ein Schreiben der Berufungsklägerin
vom 05.04.2001 widerlegt. Hier wird von der Berufungsklägerin ein Grundstückswert
von 95 DM/m² bzw. 100 DM/m² angenommen. Dieses Schreiben wurde dem Gericht
verschwiegen und hätte vorgelegt werden müssen.
Beweis: Schreiben-der_SPK_zur_Kaufpreisfindung_05-04-01.pdf
Die Berufungsklägerin versucht ständig das Gericht zu
beeinflussen, indem Zeitpunkte vermischt und pauschal die Ablehnung von
Krediten als Beweis für die Nichtverfügbarkeit von Bürgschaftsmitteln vorträgt.
Dabei wurden nach dem Kündigungszeitpunkt durch
Falschaussagen und Aussageverweigerungen Kreditierungen verhindert, die eine
komplette Rückzahlung der Sparkassenforderungen ermöglicht hätten.
Die Berufungsklägerin behauptet pauschal die
Ablehnung eines Kreditantrages auf Seite 14, unter bb.), ohne den Kreditantrag
zu nennen der angeblich abgelehnt wurde. Sie trägt vor:
Ein Kreditantrag vor Kündigung oder nach Kündigung
der Geschäftsverbindung 2001?
Durch die Berufungsklägerin (Sparkasse) oder bei
welchem Kreditinstitut?
Hier richtet sich die Strafanzeige gegen den dreifachen
Versuch, die Kreditierung des Bürgen nach der Kündigung SPK/Allbau durch Falschaussagen
zu verhindern und diese Verhinderung als Indiz der angeblichen Mittellosigkeit
des Bürgen prozeßbetrügerisch im Berufungsschriftsatz darzustellen, ohne
die Hintergründe der Kreditablehnung den Richtern zu nennen.
1. Treuwidrige Auskunft: Der Bürge wollte eine Ablösung der Schulden durch
„Gerling“ finanzieren. Die Gerling-Bank schrieb die Sparkasse OPR an, in
welcher Höhe abzulösen sei.
Der Justitiar der Berufungsklägerin Thomas Peters
antwortete mit Schreiben vom 03.03.04 der Gerling-Bank, .....
Beweis: Gerling_an_SPK_SPK_an_Gerling_mit_Kommentar_03-03-04.pdf
Die vom Justitiar der T. Peters verleugneten Nummern (960725602/02642323)
befinden sich z.B. auf dem Schreiben vom 11.07.97 der Sparkasse an die
Landesbank zwecks ERP-Mittelabruf und der gesamten Kreditkorrespondenz
für Lars Schroth mit der West-LB.
Wie wird ein Darlehensgeber reagieren, wenn diesem
von einer Sparkasse mitgeteilt wird, daß er vom Darlehensnehmer bezüglich der
Kreditverwendung angeblich angelogen wurde? Durch diese wahrheitswidrige
Aussage des Justitiar Peters wurde gegenüber Schroth die Kreditierung verhindert.
2.
Treuwidrige Auskunft: W. Schroth
stellte einen privaten Kreditantrag bei der Allianz, um die Gesamtsumme der
Forderung der Berufungsklägerin gegenüber der Schuldnerin „Allbau GmbH…“
abzulösen.
Die
Allianz hatte bereits eine Kontonummer vergeben.
Beweis: Antrag_Allianz_2002.pdf
Die
Sparkasse sollte nur bestätigen, daß der W. Schroth regelmäßig seinen Kreditverpflichtungen
nachgekommen ist. Diese Bestätigung zu erteilen lehnte die Sparkasse mit dem
Schreiben vom 08.11.2002 ab.
Beweis: Beurteilung_Abloesung_Kredit_Allianz_08-11-02.pdf
Auch
die Allbau GmbH ist ihren Kreditverpflichtungen bis zur Kündigung der Geschäftsverbindung,
und danach, bis zu Beschlagnahme des Firmengeländes, nachgekommen.
Ergebnis
des Verhaltens: Verhinderung der Entschuldung durch das Untreueverhalten der
Sparkasse und damit die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes
(Nr. 2 Alt. 1). Die durchschnittliche Schadenshöhe muß erheblich überschritten
werden; so Tröndle/Fischer49, § 263 Rn 49, mit dem Hinweis, die
"Grenze dürfte für § 263 jedenfalls nicht unter 20.000 DM anzusetzen
sein". Diese Grenze wurde um das 30fache überschritten.
W.
Schroth ist immer seinen Kreditverpflichtungen nachgekommen, denn es bestand
nur ein privates Konto 6800003865 bis zum Jahr 2010, auf das der Kredit
restlos und ohne Zahlungsausfälle bis 2010 komplett zurückgezahlt wurde.
Bis
heute erfolgte trotz mehrfacher Aufforderung nicht die Rückgabe der Original-Grundschuldurkunde,
noch einer Reaktion. (letztes Telefax vom 16.10.11).
Die
Sparkasse behält treuewidrig eine Urkunde zurück, die diese nach Erstattung
der gesamten Kreditsumme herauszugeben hat, da diese das Eigentum der
ehemaligen Schuldner ist, die diese ausfertigen ließen.
Beweis: Antwort_SPK_auf_Rueckgabeforderung_Grundschuldurkunde_26-10-11.pdf,
3.
Treuwidrige Auskunftsverweigerung:
Ein Industrieller aus Virnheim wollte seine finanziellen Mittel anlegen. Seine
Frage war, in welcher Höhe diese zur Begleichung der Verbindlichkeiten der
„Allbau GmbH…“ zufließen sollten. Da die SPK eine Gesamtsumme nennen mußte, war
W. Schroth mit dem Zeugen Hans G. Möntmann zu einem Gespräch beim Justitiar
Peters am 21.06.04, um die Saldenstände aller Allbaukonten zu erfahren. Peters
vertröstete die Nennung auf den nächsten Tag, den 22.06.2004.
Im
Telefax vom 21.06.04 wurde dieses Gespräch schriftlich erfaßt u. an Peters versandt.
Beweis: Bitte_um_Kontoauszuege_Abschluß_21-06-04.pdf
Am
29.06.04 bat der Unterzeichner erneut per Telefax vergeblich um die Mitteilung
der versprochenen Saldenstände.
Beweis: Bitte_um_Kontoauszuege_Abschluß_29-06-04.pdf
Als
dies nicht erfolgte, wurde am 12.07.2004 vom GF der Allbau GmbH… eine
einstweilige Verfügung beantragt, die vom entgegennehmenden Rechtspfleger Laufhütte
an das LG Neuruppin weitergegeben wurde.
Beweis: Einstweilige_Verfuegung_des_AG_12-07-04.pdf
Am
13.07.04 wurde Schroth mitgeteilt, daß der Investor seine Mittel anderweitig angelegt
habe.
Beweis: Zeuge Hans G. Möntmann wohnhaft Mozartstraße 3, 64732
Bad König.
Falsche
Aussage s. S.11, Abs.2 des Berufungsschriftsatzes
Die
Berufungsklägerin will dem Gericht glauben machen, daß die Allbau GmbH für die
Überschreitung des Kontokorrentkredites verantwortlich sei.
Die
SPK hat ihre eigenen Forderungen ohne Zustimmung der Firma vom Firmen -Kontokorrent
1820000202 treuwidrig abgebucht, statt wie von der Allbau GmbH gefordert, ein
Zahlkonto zu eröffnen. Die Überschreitung des Kontokorrent wurde durch die
Berufungsklägerin selbst, durch Geschäftsübernahme ohne Genehmigung der Allbau -
Geschäftsleitung, treuwidrig verursacht.
Mit
dem vorgelegten Kontenverlauf der SPK
unter Beiziehung des Beweises BE31 aus
dem Verfahren 5U196/02 – Schriftsatz der SPK vom 27.10.2003, wurde der Kontenverlauf
2001 verschwiegen, aus dem die eigenmächtigen Belastungsbuchungen der Sparkasse
auf den Kontokorrentkredit hervorgehen.
Beweis:
Kontokorrentabbuchungen_durch_SPK_Kto-1820000202_in_2001.pdf,
Termin_persönliches_Gespräch_nach_Kontensperrung_23-04-01.pdf
.
Wahrheitswidrige
Darstellungen, Untreuehandlung, S. 17, Abschnitt 8
Dies
ist eine wahrheitswidrige Aussage: Es lag eben nicht an der Bestimmung
des Geschäftsführers. Die SPK hat dieses angeblich benötigte ERP Vorfinanzierungs
- Korrentkonto Kto.Nr.: 1730022029 ohne Nachfrage als „Investitionskonto“ nach
Eintragung der Grundschuld eigenmächtig weitergeführt und hat selbst,
firmenleitend tätig werdend, die Zahlungsein- und Ausgänge bestimmt. Die
Investitionsrechnungen mußten zur Begleichung der SPK eingereicht werden. Diese
hat alleinig bestimmt, welche Mittel von welchen Konten verwendet wurden.
Beweis: Heranziehung der Überweisungsträger, die von der SPK
nicht herausgegeben werden.
Ein
völlig überflüssiges Konto (1730022029), da die abgerufenen ERP- Fördermittel
auf zwei Eingangskonten (Kto.Nr.: 6800003849 Nadja, Kto.Nr.: Lars 6800003830
Lars) von Lars u. Nadja Schroth, die als Darlehensvertragskonten geführt, bereits
gebucht wurden.
Von
diesen Konten buchte die SPK nicht wie vertraglich vorgesehen auf das Konto
1820000202, sondern auf das sogenannte „ERP – Vorfinanzierungskontokorrentkonto“
1730022029.
Die
Buchungen belegen bereits die verzögerte Auszahlung der Fördermittel. Erst
durch die Vorlage von Beweismitteln (Schriftverkehr mit der West-LB ) wurde bekannt,
daß bereits 1996 die Fördermittel bereitstanden, die hätten nur abgerufen
werden müssen.
Beweis: (BA)Bewilligung_427TDM_Lars_ERP.pdf,
Bewilligung_427TDM_Nadja_ERP_18-07-96.pdf
Ein
Vorfinanzierungskontokorrentkonto war also überhaupt nicht notwendig, wie auch
durch den nachfolgenden Beweis festzustellen ist.
Beweis: Verzoegerte_Auszahlung_ERP-Mittel_aus_SPK_an_OLG_5U196-02_06-02-04.pdf,
ERP_Darl_vertrag_Lars_Schroth.pdf,
ERP_Darl_vertrag_Nadja_Schroth.pdf
Die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder
einen anderen zu verpflichten zeigt sich in der Aussage des
Berufungsschriftsatzes auf Seite 11., vierter Abschnitt.
Hier kommt zu der Straftat des Mißbrauchtatbestandes, §266 I Alt.1, der Versuch des Prozeßbetruges, indem dem Gericht
vorgelogen wird, daß die Überziehung des Kontokorrentkontos durch die Firma
Allbau GmbH erfolgte, obgleich die Belastungsbuchungen durch die Sparkasse ohne
Genehmigung und Nachfrage durchgeführt wurden.
Beweis: Kto-Auszuege_1820000202_vom_16-03_bis_14-09-2001.pdf
Die Vertreter der
SPK wurden tätig, um über das Vermögen eines anderen (der Allbau GmbH) zu
verfügen, z. B. Mittel vom Kontokorrentkonto 182000202 der Allbau GmbH
eigenmächtig abzubuchen und dann im Berufungsverfahren vorzutragen, daß der
Kontokorrent überzogen wurde. Diese Straftat ist zu bezeichnen "Handeln
im Rahmen des rechtlichen Könnens (Außenverhältnis) unter Überschreitung des
rechtlichen Dürfens (Innenverhältnis)"; Krüger, Strafrecht BT 16
(1998), S. 198; s. auch BGHSt 5, 61 (63).
S.
18 und 19 des Berufungsschriftsatzes - Untreuehandlungen durch jahrelange
Fehlberechnungen sollen auf den/die Kunden abgewälzt werden.
Weil die Betrügereien nicht sofort erkannt wurden,
hat der Kunde schuld?
Wer bitte verhält sich rechtswidrig/rechtsmißbräuchlich(er);
jener der falsch bucht, oder jener, der diese Falschbuchung nicht erkennt?
Es war die Sparkasse, welche entgegen der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes handelte, wenn sie fehlerhafte Buchungen vornahm.
Selbst dem von der Sparkasse angeforderten Privatgutachten
des Prof. Bork, das die Sparkasse Nachfragenden präsentiert, ist u.a. zu entnehmen,
S. 43, Fn. 54, das Prof. Bork nicht in der Lage ist, entsprechende Berechnungen
selbst anzustellen oder nachzuprüfen. Dieses Unvermögen verschweigt die Klägerin
dem Gericht.
Ja
was denn nun, ein Habilitierter ist nicht in der Lage, Bankabrechnungen nachzuprüfen
oder gar selbst anzustellen? Der „ganz normale Bankkunde“ soll dies dann aber
können?
Schon ab der Seite 13 versucht die SPK gegenüber dem Gericht wahrheitswidrig
den Eindruck zu verbreiten, daß die kundenschädlichen Abrechnungen zur Abwehr
der Kündigung erst nachträglich in das Verfahren eingebracht wurden.
Der Vorwurf der Vertragsverletzung wurde keinesfalls
zur Abwehr der herangetragenen Ansprüche erhoben. Er konnte nur deshalb erhoben
werden, weil zwischenzeitlich Möglichkeiten geschaffen wurden, Bankabrechnungen
überprüfen zu lassen.
Bereits in der Berufungsbegründung vom 12.04.2003, OLG SH,
5U196/02, S.20 und weiteren Vorträgen wird die Forderung der SPK vom
Unterzeichner angezweifelt (s. nachfolgende Auszugskopien aus den Schriftsätzen).
Weiterführend wurde bereits aus dem Schriftsatz vom 15.09.03, OLG
SH, 5U196/02 , Seite 20 vorgetragen:
Aus dem Schriftsatz vom 15.09.03, OLG SH, 5U196/02 , Seite 21
wurde vorgetragen:
Der Höhepunkt des versuchten prozeßbetrügerischen Vortrages gegenüber
dem Gericht wird durch die Aussage der Sparkasse, bei Berechnungen der
142.000,00 € zu spät gebuchten ERP-Mittel, auf S.19 u. 20 dargestellt.
Wenn die SPK OPR bei allen Kunden diese dem OLG im
Berufungsverfahren angebotene Zins- und Wertstellungsrechnung anwendet, schädigt
sie diese im großen Stil.
Zusätzlich werden, zur Täuschung des Gerichtes die
in der Zinsrechnung dargestellten „Zinsen schöngerechnet“ in dem man mit 365
und nicht mit bei Banken und Sparkassen üblichen 360 Zinstagen rechnet.
Treuewidrig ist, daß der Buß- und Bettag für die SPK
in Brandenburg bzw. NRW noch 1997 existierte, nachdem er bereits 1994
bundesweit (außer Land Sachsen) abgeschafft wurde. Es ist davon auszugehen, daß
diese Rechnung bei allen Kunden durchgeführt wurde. Es sei denn, die
Sparkasse trägt nur im Berufungsverfahren prozeßbetrügerisch vor.
Ferner „vergißt“ die Sparkasse, daß es sich bei
diesem ihrer Meinung nach lächerlichen Betrag lediglich um den Betrag dieser Tage handelt. Dabei hat sie bis heute
„daraus weitere Zinsen, sprich Nutzen gezogen“. Also prozeßbetrügerischer Vortrag
oder alle Kunden wurden treuewidrig abgerechnet! Ein
Sparkassenprogramm wird doch nicht nur für einen Kunden programmiert.
Treuewidrige Auslegung der Zinsanpassung durch die Sparkasse OPR
auf S.22.
…Falsch. Die Zinsänderung hängt nicht von der
Wirksamkeit der Zinsanpassungsklausel ab, sondern ist an das
Äquivalenzprinzip/Symmetriegebot gebunden. Nach RiBGH Ellenberger (WM Tagung
Kreditrecht 07.05.2009) darf ein teurer Kredit teuer, ein billiger muß billig
bleiben. Der bereits oben beschriebene Abstand Marktzins -1 Monat vor Vertrag
vs. Vertragszins ist (bei Toleranzen von 0,20%) einzuhalten. Der Eingangszins
ist nicht kontrollfähig, jedoch die zukünftigen Zinsänderungen, auch wenn es
sich um einen auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Festzinskredit (Äquivalenzprinzip/Symmetriegebot)
also einer Teilfinanzierung und dessen Prolongation handelt.
Auszug aus Schriftsatz vom 15.09.03, S. 9+10, 5U196/02,1083/02F06
Erst ….
Das die Wertstellungen kundenschädlich und die Zinsen zu Lasten
der Beklagten falsch berechnet wurden steht außer Frage.
Da sich bisher die SPK trotz mehrfacher Aufforderungen geweigert
hat, eine Saldenabrechnung vorzulegen, ist von dem Privatgutachten der Frau
Möntmann auszugehen, das aus den Gerichtsakten des OLG oder des LG beizuziehen
ist.
Beweis: Beiziehung des Privatgutachtens aus der
Verfahrensakte 6 O 14/05.
Zu dem Bestreiten der falschen
Wertstellungen, falschen Zinsberechnungen, falschen Zinsanpassungen.
Das diese erfolgt sind, geht eindeutig aus
den Kontoverläufen hervor, wenn nur die Wertstellungen betrachtet werden, die
bereits nachfolgend kundenschädliche Zinsberechnungen zur Folge haben.
Beweis:
Veröffentlichte_Info_über_Kontenfehlberechnungen_im_Kreistag_04-11-05.pdf,
Info_für_Kreistag_Wie_sich_SPK_verhaelt_wenn_Schuld_zurueckgezahlt_werden_soll_03-10-05.pdf.
Dies
mußte dem Sparkassenvorstand, dem Landrat Gilde und dem Verwaltungsrat
spätestens nach Vorlage des Privatgutachtens und des im Kreistag an alle Abgeordneten
verteilte Beispiel von kundenschädlichen zinserzeugenden Buchungen, vorgestellt
auf einem Infoblatt, klar geworden
sein. Dies gilt auch für den Rundfunkbeitrag der Brandenburger
Verbraucherzentrale zu den flexiblen Verbraucherkrediten für DDR – Häuslebauer,
die nicht angepaßt wurden (s. Privatgutachten Leschmann u. Kreditgutachten der
Verbraucherzentrale Brandenburg – nahezu gleiches Ergebnis).
Beweis: Kontenpruefung_DDR-Altkredit_durch_Verbraucherzentrale.pdf
Gespräch_mit_Verbraucherschutz_Scharschmidt_11-09-06.mp3
Statt
wie ein ordentlicher Kaufmann zu handeln, und die Fehler zu bereinigen, wurde
dies bis heute treuwidrig nicht
durchgeführt und weiter falsch berechnet.
Beweis: Zeugin Frau Monika Wieske, Wittstock, Haßlower
Chaussee 31.
Es
wird der Firma Allbau GmbH Rheinsberg vorgeworfen, daß nicht rechtzeitig die
Fehlabrechnungen erkannt wurden.
Die fehlerhafte Kontoführung liegt ausschließlich im
Verantwortungsbereich der Sparkasse. Ein Kunde (siehe ordentlicher Kaufmann)
kann diese nicht erkennen, insbesondere nicht, wenn er nicht über das teils
selbst bei Juristen nicht vorhandene Wissen zum Bankrecht, sowie über ein
speziell Bankusancen entsprechend programmiertes Rechenprogramm verfügt.
Es dürfte nicht Aufgabe eines Kontoinhabers sein,
fehlerhafte Kontoführung einer Bank oder Sparkasse „zu rügen“. Es ist die
Aufgabe und Pflicht dieser Institutionen, so weit wie irgend möglich,
fehlerfrei abzurechnen.
„Die Nichtrüge“ darf bei fehlerhafter Kontoführung
nicht zu Lasten des Kontoinhabers, sondern muß zu Lasten des Institutes gehen.
Da sich die Vertreter der
Sparkasse weigern, die nachweislichen Wertstellungsfehler u. falschen
Zinsberechnungen richtigzustellen, ziehen sich diese bis heute durch die
Kontenabrechnungen und erhärten den Verdacht, daß es sich um Gewerbsmäßigen
Betrug handelt. Bereits auf der 1. Seite der Berufungsschrift, werden wider
besseres Wissen, die Verzugszinsen, gegenüber der gefestigten Rechtsprechung,
zu hoch berechnet.
Soweit die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin mit
Schriftsatz vom 21.12.2004 und der Berufungsklage vom 29.07.2011 Zinsen auf die
Hauptsacheforderung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB
seit dem 01.01.2002 geltend macht, ist dies wissentlich überhöht, da gemäß §
288 Abs. 2 BGB eine Entgeltforderung vorliegen muß, um diesen gesetzlichen
Verzugszinssatz zu Grunde legen zu können.
Im übrigen handelt es sich um ein Hypothekardarlehen.
Die genannten Darlehen waren durch eine Grundschuld von 450.000 TDM gesichert.
Dies ist nach dem Urteil des BGH vom 20.06.2000 (AZ: XI ZR 237/99 dann
der Fall, wenn erstrangige Grundschulden zur Sicherung der Kredite gegeben
wurden und der tatsächliche Wert des Grundstücks mindestens 80% der Darlehenshöhe
entspricht.
"Gewerbsmäßigkeit
liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte
Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem
Umfang zu verschaffen ... Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die
erste der ins Auge gefaßten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen"
(BGH, NStZ 1995, 85; hL).“
Die Verdachtslage
spricht aber gegen rein technisch bedingte Fehler
bzw. Versehen. Dies
ergibt sich aus der großen Anzahl fehlerhafter Wertstellungen und der über
viele Jahre konstant andauernden Fehlerpraxis. Auch wirkten sich die Unrichtigkeiten
–soweit ersichtlich – stets zum Vorteil der SPK aus und summierten sich zu
einem wirtschaftlich bedeutenden Faktor.
C. Rechtsausführungen
I. Strafrechtliche
Bewertung nach § 263 StGB (Betrug)
Danach könnten sich
Mitarbeiter der SPK über Jahre hinweg wiederholt wegen Betrugs (§ 263 StGB)
gegenüber und zum Nachteil der Allbau GmbH... strafbar gemacht haben.
1. Täuschungshandlung
Erstes
Tatbestandsmerkmal des § 263 StGB ist das der Täuschungshandlung (Vorspiegelung
falscher, Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen). Es genügt also
jedes Verhalten, durch das im Wege einer Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild
eines anderen eine Fehlvorstellung über Realitäten bewirkt werden kann (Cramer/Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., §
263 Rn. 6). Ein solches Verhalten von Mitarbeitern der SPK mag hier in den
zahlreichen Buchungsanweisungen betreffend die Wertstellung von Gutschriften
bzw. Belastungsbuchungen auf den im Sachverhalt bezeichneten (Gutachten
Möntmann) Konten gesehen werden. Diese Anweisungen dienten nicht nur dem
internen Ablauf bei der SPK,
sondern fanden
„Ausdruck“ (im wahrsten Sinne des Wortes) in den Kontoauszügen, die entweder der
Allbau… zugesendet wurden oder für diese im Wege des
Kontoauszugsdruckers
zur Verfügung gestellt wurden. Sie waren also zur Kenntnisnahme der Allbau
GmbH... bestimmt.
a) Konkludente
Täuschung
Eine Täuschung im
Sinne von § 263 StGB kann auch konkludent erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit
zwar nicht expressis verbis zum
Ausdruck bringt, sie aber durch die Verkehrsanschauung durch sein Verhalten mit
erklärt (vgl. BGHSt 51, 165, 169 f.; 47, 1, 3).
Welcher Inhalt der
Erklärung zukommt, bestimmt sich ganz wesentlich durch den
Empfängerhorizont und
den Erwartungen der Beteiligten (BGH NJW 2009, 2901). Diese werden regelmäßig
durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt sein, in dem die Erklärung
steht (BGHSt 51, 165, 170). In diesem Sinne ist danach zu fragen, in welchem
Sinne die Allbau GmbH Rheinsberg... die für sie bestimmten Kontoauszüge verstehen
durfte, soweit diese Valutierungen von Gutschriften oder Belastungsbuchungen
aufwiesen, was durchgängig der Fall war. Der normative Gesamtzusammenhang, der
hier entscheidend für den Empfängerhorizont des Bankkunden ist, besteht hier in
der einschlägigen höchst- und obergerichtlichen zivilrechtlichen Rechtsprechung
zu korrekter Wertstellung auf Giro- und Kontokorrentkonten sowie in der nach §
676g BGB vorgegebenen Gesetzeslage. Der Bankkunde muß die Wertstellungsangaben
auf den Kontoauszügen so verstehen, daß die Bank sich an Gesetz und
Rechtsprechung gehalten hat, mithin die Gutschriften und Belastungsbuchungen in
ihren Wertstellungsangaben Geldzuflüsse und Geldabflüsse bei der Bank innerhalb
des Zeitraums bezeichnen, der nach Rechtsprechung und Gesetz eine Valutierung
zu dem ablesbaren Zeitpunkt erlaubt.
b) Normativer
Gesamtzusammenhang
Danach bestehen
folgende Grundsätze: Schon nach § 676g Abs. 1 S. 4 BGB gilt, daß Gutschriften
so vorzunehmen sind, daß die Wertstellung des eingegangenen Betrags auf dem
Konto des Kunden unter dem Datum des Tages zu erfolgen hat, an dem der Betrag
dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Dies war allerdings auch
schon vor Inkrafttreten des § 676g BGB die herrschende Rechtsüberzeugung. Schon
Anfang 1989 hatte der 11. Zivilsenat des BGH entschieden (BGHZ 106, 259 = NJW
1989, 582 f.), daß Wertstellungsklauseln von Banken, wonach Bareinzahlungen auf
Girokonten nicht schon am Tag der Einzahlung valutiert würden, unwirksam seien.
Durch Bareinzahlungen entstehe bereits mit der Einzahlung ein Forderungsrecht
des Kunden gegen die Bank, so daß dem Kunden insoweit keine Zinspflicht für
einen in Wirklichkeit nicht bestehenden Schuldsaldo auferlegt werden dürfe. Es
sei unzulässig, die Berechnung von Sollzinsen ohne Kreditgewährung mit einem
eigenen Verwendungsinteresse der Bank zu rechtfertigen, der sich durch die
Summierung der so erzielten unberechtigten Wertstellungsgewinne zusätzliche Einnahmen
in erheblicher Höhe erschließen würden. Am 6. 5. 1997 hat der 11.
Zivilsenat (NJW 1997,
2042 f.) für Überweisungsfälle unter Hinweis auf die Veröffentlichung von Pleyer/Huber schon aus dem Jahr 1987
(ZIP 1987, 424) klargestellt, daß aufgrund des Girovertrags die kontoführende
Bank ihren vertraglichen Pflichten nur dann vollständig nachkommt, wenn sie den
Überweisungsbetrag auch zeitlich, d. h. wertstellungsmäßig korrekt in das
Kontokorrent einstellt. Da die Empfängerbank eingehende Überweisungsbeträge
sofort dem Überweisungsempfänger herauszugeben habe, habe die Wertstellung für
den Tag zu erfolgen, an dem der Überweisungsbetrag bei der Bank eingehe, d. h.
sie buchmäßig Deckung erlange und der Empfänger deshalb einen Anspruch auf Gutschrift
habe. Das Wertstellungsdatum sei unabhängig vom Buchungstag. Eine verzögerte Wertstellung
von Kundengeldern durch die Bank, um so zusätzliche Einnahmen in nicht unerheblicher
Höhe zu erzielen, sei durch nichts gerechtfertigt und benachteilige die Inhaber
von Girokonten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dagegen sei
eine ein paar Tage spätere Wertstellung bei eingehenden Schecks zu
rechtfertigen, da dies dem Umstand Rechnung trage, daß in diesen Fällen nur
eine Vorbehaltsbuchung ohne
sichere Kenntnis vom
Zeitpunkt der Scheckeinlösung und damit der Erlangung der
endgültigen
buchmäßigen Deckung erfolge. Ebenfalls im Jahr 1997 hat der 11. Zivilsenat bekräftigt
(NJW 1997, 3168 f.), daß die Wertstellung eingehender Lastschriften einen oder mehrere
Bankarbeitstage vor der Kontobelastung unzulässig sei. Es sei nicht Inhalt des Giroverhältnisses,
der Bank die zinswirksame Anlage der Geldmittel auf Girokonten oder – bei
debitorischen Konten – unmittelbare Zinsgewinne durch unrichtige Wertstellung
zu ermöglichen. Deshalb könne eine so praktizierte Wertstellung auch nicht mit
einem Verwendungsinteresse der Bank gerechtfertigt werden. Diese Grundsätze
gelten im Privatkundengeschäft und im kaufmännischen Verkehr gleichermaßen. Die
genannten Entscheidungen des BGH stellten keine Gestaltung der Rechtslage,
sondern entsprechend ihrem Charakter als Gerichtsentscheidungen nur Ausdruck
der Erkenntnis einer auch schon zuvor bestehenden Rechtslage dar. Sie
beschreiben Verhaltensregeln, welche die Banken nach Treu und Glauben gegenüber
ihren Kunden schon zuvor hätte folgen müssen, aber in den entschiedenen
Einzelfällen vertragswidrig nicht beachtet hatten. In die normative Gesamtlage
fließt schließlich auch die herrschende Meinung des bankrechtlichen Schrifttums
ein, so etwa die Darstellung im Bankrechts-Handbuch von Schimansky/Bunte/Lwowski,
München 2007. Dort
heißt es in Rn. 64 zu § 47: „Ob die Wertstellung korrekt ist, entscheidet sich
allein danach, ob sie dem geltenden Recht oder einer gültigen Vereinbarung
entspricht.
… Grundsätzlich ist
davon auszugehen, daß die Wertstellung bei Gutschriften für den Tag zu erfolgen
hat, an dem die Bank die Deckung erhält und damit der Anspruch des Kunden auf Gutschrift
entsteht … Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Bank über die Mittel
verfügen kann. Freier in der Wertstellung sei die Bank nur, wenn sie Gutschriften
vor Erlangung der Deckung wie z. B. im Inkassoverfahren erteile (Rn. 65). Bei Belastungsbuchungen
sei der korrekte Wertstellungstag derjenige der Leistung der Bank, also des
Abflusses der Deckung (Rn. 66).
Die Allbau GmbH...
konnte von ihrem Empfängerhorizont bei Empfang der Kontoauszüge der SPK, mit
der sie in einer langjährigen Geschäftsbeziehung stand, davon ausgehen, daß die
dort enthaltenen Wertstellungsdaten der oben skizzierten normativen Gesamtlage
entsprachen. Von ihrem Empfängerhorizont aus waren daher die Wertstellungsangaben
in den Kontoauszügen so zu verstehen, daß die SPK der Allbau… bei Gutschriften
jeweils zu den an den Wertstellungstagen bezeichneten Daten erst Deckung
erlangt hatte und bei Belastungsbuchungen bereits an diesen wertstellungsmäßig
angegebenen Tagen die Mittel abgeflossen waren.
c) Unrichtigkeit der
konkludenten Erklärungen
Dies traf aber nach
dem mir vorliegenden Sachverhalt in bei weitem nicht allen Fällen zu, so daß
aus dieser Diskrepanz von Erklärungsinhalt und realen Verhältnissen die
Täuschung (Vorspiegelung falscher Tatsachen) resultierte.
Bezüglich des
Kontos Nr. 1820000202 gilt:
Die Prüfung des Kontos Nr.
1820000202 bei der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin,
im Abrechnungszeitraum vom
1.6.1994 bis 14.9.2001 hat ergeben:
Der von der Bank errechnete Saldo in Höhe von -71.721,03 DM ist nicht korrekt.
Bei korrekter Buchung wäre ein Saldo von -46.589,88 DM entstanden.
Die Kontodifferenz
beträgt 25.131,15
DM / 12.849,28 Euro
Nutzungsentschädigung aus Saldendifferenz (Tabelle 1)
nach BGH XI ZR 79/97 vom 12.5.1998 (ZIP
1998, 1063, 1065)
Ergebnis der Nutzungsentschädigung für ein
Konto:
|
vom |
bis |
aus Tabelle |
Zeile |
DM |
Euro |
Saldendifferenz |
01.06.94 |
14.09.01 |
1 |
3841 |
25.131,15 |
12.849,35 |
Ergebnis
der Nutzungsentschädigung |
01.06.94 |
14.09.01 |
2a |
3841 |
7.332,90 |
3.749,25 |
Hochrechung
der Nutzungsentschädigung |
14.09.01 |
30.06.04 |
2b |
8 |
1.580,90 |
808,30 |
Nutzungsentschädigung
insgesamt |
|
|
|
|
34.044,95 |
17.406,91 |
Von
3.830 Buchungen sind 234, somit 6,11 Prozent nicht korrekt wertgestellt worden.
Es sind 158
Buchungen zu früh, somit 67,52
Prozent der Belastungen und
76 Buchungen
zu spät, somit 32,48 Prozent der
Gutschriften wertgestellt worden.
Die ist nur das
Ergebnis für ein Konto der Allbau GmbH Rheinsberg - vormals Märkischer Holzbau.
Bei Betrugstaten ist
es regelmäßig so, daß das Opfer bei großer Aufmerksamkeit, bzw. wissen und Nachdenken die Täuschungshandlung hätte durchschauen können.
Mit dieser Erwägung darf aber nicht das Betrugsrisiko
auf das Opfer abgewälzt werden. Der
durchschnittliche Bankkunde wird sich nicht die Mühe machen, bei jedem
einzelnen Kontoauszug auf Widersprüche zwischen Buchungs- und Wertstellungsdatum
zu achten. Dies tut er frühestens, wenn das Vertrauensverhältnis zu seiner Bank
bereits gestört ist. Maßgeblich für den Erklärungsgehalt des Kontoauszugs
bleibt daher das Wertstellungsdatum.
Diese exemplarische
Darstellung soll hier nicht fortgesetzt, aber darauf hingewiesen werden, daß
die Verschiebung von Wertstellungsdaten zum Nachteil des Kontoinhabers nicht
nur jeweils einen Tag betrug, sondern teilweise noch viel krasser ausfiel, so
wie bei der Blindbuchung in der Höhe von 34.500,00 DM am 16.09.97 vom Zwischenfinanzierungskonto
für die vom Finanzamt zu zahlende Investitionszulage (85.300,00 DM - Kto.Nr.1730023521).
Ohne daß die Firma davon Kenntnis erhielt, erfolgte die Buchung dieses Betrages
auf das ERP- Zwischenfinanzierungskonto
1730022029. Am
08.10.97 erfolgte die Rückbuchung auf Konto 1730023521 und hinterließ einen
Zinsbetrag von 50,55 DM, der bis heute weitergeführt wird.
d)
Tathandlungen/Täter
Welche Person
innerhalb der SPK diese Täuschungshandlung vorgenommen
hat, entzieht sich
der Kenntnis des Unterzeichners und müßte durch
staatsanwaltschaftliche
Ermittlungen festgestellt werden. Die lange Dauer und die hohe Anzahl von
Veränderungen zum Nachteil der Allbau GmbH sprechen gegen eine technische Panne
und für eine bewußte menschliche Entscheidung mit
System. Sollte eine
Weisung einer vorgesetzten Person innerhalb der SPK vorgelegen haben, so wäre
dies als mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB zu qualifizieren.
2. Irrtumserregung
Die Allbau GmbH...
erlag als Empfänger der Kontoauszüge einem entsprechenden
Irrtum über die
Zahlungsein- und Abgänge. Der im Rahmen der Täuschungshandlung maßgebliche
Empfängerhorizont spiegelt sich regelmäßig in dem Vorstellungsbild auf Seiten der
Empfänger wider; deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Adressaten sich eine konkrete
Vorstellung über die Berechnung … gemacht haben (BGH NJW 2009, 2901). Entscheidend
ist vielmehr, daß die Empfänger sich jedenfalls in einer wenngleich allgemein gehaltenen
Vorstellung befanden, daß die Berechnung „in Ordnung“ sei (vgl. BGHSt 2, 325; 24,
386, 389). Daher ging die Allbau GmbH... – jedenfalls in Form des
sachgedanklichen Mitbewußtseins (vgl. BGHSt 51, 165, 174) – davon aus, daß die
Wertstellungen zutreffend bestimmt und nicht manipulativ zu ihren Lasten
verändert wurden. Somit liegt auch als zweites Tatbestandsmerkmal des § 263
StGB das der Irrtumserregung vor.
3. Vermögensverfügung
a) Grundsätze
Als „ungeschriebenes“
Tatbestandsmerkmal setzt § 263 StGB eine Verfügung des Irrenden über eigenes
oder fremdes Vermögen voraus (Fischer, StGB, 56. Aufl., § 263 Rn. 40) Vermögensverfügung
ist jedes Tun oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
(vgl. BGHSt 14, 170 f.). Die Buchungsvorgänge der Bank (Gutschrift oder
Belastungsbuchung) werden zunächst einseitig von der Bank vorgenommen. Einer
Handlung des Bankkunden bedarf es dazu nicht. Dabei unterscheidet die
zivilrechtliche Rechtsprechung zwischen Belastungsbuchung und Gutschrift. Die Belastungsbuchung
stellt einen bloßen Realakt mit rein deklaratorischer Wirkung dar (BGHZ 105,
263; BGH NJW 1989, 2121). Dagegen stellt die Gutschriftanzeige einer Bank in
der Regel ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank
gegenüber dem Kunden dar (BGHZ 6, 124; BGH NJW 1991, 2140). Jedenfalls die
Belastungsbuchung erlangt ihre rechtliche Wirksamkeit erst mit einem nachträglichen
Saldoanerkenntnis durch den Bankkunden gem. Nr. 7 AGB-Banken, wenn dieser dem
Rechnungsabschluß nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist widerspricht und
Einwendungen erhebt. Das Schweigen des
Kunden gilt als
Annahme eines Antrags nach § 151 Satz 1 BGB (vgl. Claussen, Bank- und Börsenrecht,
4. Aufl., S. 107). Bezüglich der Belastungsbuchung liegt also die erste
Handlung des Bankkunden, die Wirkung auf sein oder das Vermögen eines Dritten
zeitigt, in dem Unterlassen nach § 151 Satz 1 BGB nach Zugang des Rechnungsabschlusses.
Dieses stellt die „Vermögensverfügung“ im Sinne von § 263 StGB dar. Im Ergebnis
gilt dies auch für Gutschriftanzeigen. Da das darin liegende Schuldanerkenntnis
durch einseitige in der Gutschrift selbst liegende Erklärungen der Bank und der
Bankkunde für deren Wirksamkeit keine Kenntnis erlanget haben muß (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., §
47 Rn. 53), verfügt er auch hier erst mit der Anerkennung des
Rechnungsabschlusses gem. § 151 Satz 1 BGB. Mit der Anerkennung des Saldos
gehen nach der Rechtsprechung des BGH die in die beiderseitige Rechnung aufgenommenen
Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nur
der Anspruch aus dem
Saldoanerkenntnis, der eine neue, auf einem selbstständigen
Verpflichtungsgrund
losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (sog.
Novation, vgl. Bunte/Schimansky/Lwowski,
a.a.O., § 47 Rn. 91).
b) Anwendung der
Grundsätze im vorliegenden Fall
Ob hier
rechtswirksame Anerkenntnisse der Allbau GmbH... bezüglich der vierteljährlichen
Rechnungsabschlüsse vorgelegen haben, ist in den Zivilrechtsverfahren in hohem
Maße streitig. Die Sparkasse vertritt das Vorhandensein rechtswirksamer
Saldoanerkenntnisse mit Vehemenz, während die Allbau GmbH… dieses konsequent bestreitet.
Für die
strafrechtliche Betrachtung bedeutet dies, daß unter Zugrundelegung des
Vortrags in diesem
Punkt zweifelsfrei klare Vermögensverfügungen im Sinne des Betrugstatbestandes
nach § 263 StGB vorgelegen hätten. Im Ergebnis kommt es auf den Streit
strafrechtlich aber doch nicht an, da zwar zivilrechtliche Verfügungen regelmäßig
Verfügungen im Sinne von §263 StGB sind; jedoch kommt es auf die Wirksamkeit einer
Willenserklärung sowie darauf, ob eine solche überhaupt vorliegt, nicht an;
entscheidend ist die tatsächliche Einwirkung (Fischer a.a.O., § 263 Rn. 41 unter Hinweis auf BGHSt 31, 178).
Tatsächlich war es hier aber so, daß die Allbau GmbH... auch dann, wenn die
vierteljährlichen Saldoanerkenntnisse unwirksam gewesen sein sollten, faktisch
nichts unternahm, weil sie von der Richtigkeit der zuvor mitgeteilten
Wertstellungen und Zinsberechnungen ausging. Auch die mangelnde Geltendmachung ihrer
Rechte stellt eine Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB dar, dessen Wesen
gerade in einer unbewußten Selbstschädigung des Betrugsopfers liegt. Daher
liegen nach beiden Positionen vierteljährliche Vermögensverfügungen der Allbau
GmbH... bezüglich ihrer Konten vor. Eine Verfügung zum Nachteil der
juristischen Person (GmbH) und damit bezüglich des Vermögens
eines Dritten, ist
ausreichend, da die Allbau GmbH... „im Lager“ der Familie W. Schroth stand.
4. Vermögensschaden
a) Schadenshöhe
Als weiteres
Tatbestandsmerkmal müßten diese Vermögensverfügungen einen
unmittelbaren
Vermögensschaden bei der Allbau GmbH… bewirkt
haben. Stellt man auf die letzte Quartalsabrechnung vor Bekanntwerden der falschen
Wertstellungen durch Übermittlung des Gutachtens Möntmann an die Allbau GmbH...
im
Jahr 2005 ab, nämlich
die vom 15.09.2001, hieße dieses, daß die (faktischen) Wirkungen des Schweigens
auf diese Abrechnung nach Ablauf der in Nr. 7 AGB-Banken vorgesehenen Frist zu
fragen wären, d. h. nachdem erneut die SPK um eine Saldenabrechnung am
11.10.2010 durch den Steuerberater der Allbau GmbH… gebeten wurde.
Mithin belief sich
der strafrechtlich relevante Vermögensschaden bei der Allbau-GmbH Rheinsberg… nur
für das Konto 1820000202 bereits 2005 (Betrugsschaden) auf Euro 17.406,91.
Zur Vereinfachung der
Betrachtung werden hier die weiteren Konten außer acht gelassen (möglicherweise
würde auch eine Staatsanwaltschaft insoweit nach §154 StPO verfahren). Bei
deren Einbeziehung würde sich der Betrugsschaden noch erhöhen.
b) Mitbestrafte
Vortaten
An sich liegen in dem
gesamten Zeitraum der Geschäftsbeziehung der Allbau…mit der SPK nach jedem
Quartal eigene Betrugstaten vor, bei denen dann der Vermögensschaden sukzessive
auf den für Ende 2011 zu berechnenden anwächst. Denn jede Saldobildung baut auf
die vorhergehende (jeweils unzutreffende) auf und vergrößert den Schaden. Da
die Rechtsprechung im deutschen Strafrecht die Rechtsfigur der fortgesetzten
Tat nicht mehr kennt, lägen genau genommen an die 72 Einzeltaten nur für
Konto 182000202 vor.
5. Vorsatz
Auf der subjektiven
Tatseite müßte bezüglich der bisher behandelten objektiven
Tatbestandselemente
Vorsatz (Wissen und Wollen) vorgelegen haben. Die subjektive Tatseite läßt sich
von der Natur der hier gegebenen Auffassung nicht her und
abschließend
bewerten, da noch überhaupt nicht bekannt ist, welches die handelnden Personen
waren und wie diese sich im Falle einer Einvernahme durch die
Ermittlungsbehörden
einlassen würden. Daher kann nur von der Verdachtslage auf der Grundlage der
objektiven Fakten ausgegangen werden. Dabei fällt die große Anzahl unrichtiger
Wertstellungen auf. Die hohe absolute Zahl und die lange Zeitdauer (über Jahre
hinweg) sprechen gegen einen technischen Fehler, der isoliert gesehen schon
einmal passieren kann. Außerdem ist die Art des Fehlers immer wieder ähnlich. Gegen
einen Fehler sprechen die Aussagen von Gutachten anderer geschädigter SPK - Kunden.
Bei einem technischen oder menschlichen Fehler wäre jeder ordentliche Kaufmann
zu einer Berichtigung bereit gewesen.
Beweis:Gutachten_Selle_Kto-1621010330_30-01-10.pdf,
Wedowski_Kontobericht_Moentmann_29-05-07.pdf
Sollte bei einzelnen ausführenden
Mitarbeitern der SPK kein Vorsatz vorgelegen haben, wäre dann aber auf den
Vorsatz des anweisenden Vorgesetzten der SPK abzustellen, der als mittelbarer
Täter anzusehen wäre (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB). Die Berufung darauf, man habe
sich auf die Richtigkeit des Buchungssystems (?) verlassen, dürfte bei
vorläufiger Betrachtung nicht entlastend wirken, da dieses – soweit ersichtlich
– das Verhältnis der SPK zu dem Ostdeutschen Sparkassenverband betrifft. Schon
vor Jahren hat der BGH ausgeführt, daß das „Interbankverhältnis“ es nicht zuläßt,
dem Bankkunden im Verhältnis zu seiner eigenen Bank nicht gerechtfertigte
Zinsnachteile aufzuerlegen und das verbindliche Vorgaben Dritter im Verhältnis
der Bank zu ihren eigenen Kunden ausgeschlossen seien (BGH NJW 1997, 3169).
6.
Bereicherungsabsicht
Schließlich müßte bei
den handelnden Personen „Bereicherungsabsicht“ vorgelegen haben, wobei nach dem
Gesetz nicht unbedingt ein eigener Vorteil, sondern auch der eines Dritten angestrebt
werden muß. Hier standen den Zinsnachteilen der Allbau GmbH... spiegelbildlich
und damit „stoffgleich“ entsprechende Zinsvorteile aus den unrichtigen
Wertstellungen gegenüber, für die es auch keine andere Erklärung gibt, als daß sie
von den handelnden Mitarbeitern zu Gunsten ihres Arbeitgebers, der SPK erstrebt
wurden. In ihrer Summierung ergaben sich schon im Fall der Allbau GmbH...
nennenswerte wirtschaftliche Werte zum Vorteil der SPK über die Jahre
hinweg. Sollte dies
bei anderen Kunden ähnlich vorgekommen sein, wie aus der angeführten Beweislage
ersichtlich, ließe sich daraus ein auf Bereicherungsabsicht beruhendes
Geschäftsprinzip ableiten. Der Verdacht, daß dies so war und ist, wird unterstützt
durch die Feststellungen des BGH in anderen Bankfällen, der in NJW 1997, 2042
ausgeführt hat, „die verzögerte Wertstellung benutze die Beklagte (eine Bank),
wie sie selbst einräumt, um zusätzliche Einnahmen in nicht unerheblicher Höhe
zu erzielen, ohne ihre Kunden daran teilhaben zu lassen“. Schon im Jahr 1989
hatte der BGH erkannt, „durch die Summierung der so erzielten unberechtigten
Wertstellungsgewinne erschließe sich das Kreditinstitut zusätzliche Einnahmen
in erheblicher Höhe“ (NJW 1989, 583). Schimansky/Bunte/Lwowski,
a.a.O., § 47 Rn. 64 berichtet über eine Untersuchung der Stiftung Warentest,
wonach vereinzelt immer noch eine Praxis zu beobachten sei, Zinsgewinne durch
verspätete Gutschrift von Zahlungseingängen zu erzielen.
Besonders wurde dies
öffentlich im Kreistag Neuruppin und in der Stadtverordnetenversammlung
Rheinsberg bezüglich des Betruges an den Kommunalkonten angeprangert. Der
Unterzeichner und andere sammeln Kontoauszüge von Bürgern, die Abbuchungen zum Nachteil
der Kommunen und öffentlichen Träger ausweisen. Dann sollte verglichen werden,
wann die Wertstellung dieser Gelder bei den Kommunen und öffentlichen Trägern
auf den Kassenkonten erfolgt sind. Beschlagnahmen
Sie die Eingangskonten der SPK und vergleichen Sie diese mit dem Wertstellungsdatum
auf den Kassenkonten.
Die durch unrichtige
Wertstellung hier erzielten Zinsvorteile standen der SPK nicht zu, waren also
rechtswidrig. Die Ausführungen zum Vorsatz gelten auch bezüglich der Rechtswidrigkeit
des erstrebten Vermögensvorteils. Um zu erkennen, daß die auf unrichtiger
Wertstellung beruhenden Zinsvorteile der SPK nicht zustanden, bedurfte es nicht
schwieriger Erkenntnisakte oder mühsamen Studiums der Rechtsprechung. Denn die Kernaussage,
daß die Wertstellung nach dem Gutdünken der Banken obliegt und zum Vorteil der
Bank manipuliert werden darf, ist relativ schlicht und jedermann einsichtig.
Auf der Grundlage des
vorliegenden Sachverhalts bejaht der Unterzeichner daher den Tatbestand des §
263 StGB, allerdings ohne diese einer namhaft zu machenden Person bei der SPK
als Täter zuordnen zu können. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes wird
eine zureichende Verdachtslage angenommen.
7. Besonders schwerer
Fall (§ 263 Abs. 3 StGB)
a) Schadenshöhe
Vorliegend könnte es
sich um einen besonders schweren Fall des Betruges nach § 263 Abs. 3 StGB
handeln. In Betracht kommt das Regelbeispiel nach Satz 2 Nr. 3, nämlich das Herbeiführen
eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes. Seit BGHSt 48, 360 zieht die Rechtsprechung
die Wertgrenze für einen Vermögensverlust großen Ausmaßes bei Euro 50.000,-. Ein
Gefährdungsschaden würde nicht ausreichen; hier liegt jedoch ein realer Schaden
vor. Zwar wird mit der Nichterhebung von Einwendungen gegen den
Rechnungsabschluß noch kein Zahlungsfluß bewirkt, jedoch stellt eine
(faktische) Anerkennung des Rechnungsabschlusses die Begründung einer
Verbindlichkeit in dieser Höhe dar, die das Vermögen des Bankkunden real belastet.
b) Gesamtwürdigung
Allerdings darf sich
bei der Prüfung eines besonders schweren Falls der Rechtsanwender nicht mit der
bloßen Feststellung des Vermögensverlustes in großem Ausmaß begnügen, sondern
muß auch noch eine Gesamtwürdigung von Tatumständen und Täterpersönlichkeit vornehmen
(Fischer a.a.O., § 263 Rn. 129). Angaben zu den Täterpersönlichkeiten fehlen bisher;
die Tatumstände sind allerdings dadurch geprägt, daß hier eine lange Geschäftsbeziehung
der Allbau GmbH... zur SPK bestand, welche die Wertstellungspraxis sowie die
falschen Zinsberechnungen als einen besonderen Vertrauensbruch erscheinen läßt.
8. Verjährung
Hinsichtlich der
Verfolgbarkeit des tatbestandlich bejahten Betruges ist noch die Frage der Verjährung
aufzuwerfen. Da für Betrug gem. § 263 StGB eine Strafandrohung von bis zu 5 Jahren
Freiheitsstrafe gilt, beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist nach § 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB ihrerseits 5 Jahre. Die Frist beginnt gem. § 78a StGB mit der
Beendigung der Tat. Beim Betrug beginnt die Verjährung nicht schon mit dem
Zeitpunkt der Vermögensverfügung –und schon gar nicht der Täuschungshandlung -,
sondern erst mit der Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfaßten Vermögensvorteils
(Fischer, a.a.O., § 78a Rn. 8
m. w. N.). Die Vermögensvorteile der SPK bestehen bis heute. Die Tat ist also
nicht verjährt und damit noch verfolgbar.
II. Untreue (§ 266
StGB)
Die Frage ist zu
stellen, ob der Betrugstatbestand zu bejahen ist.
1.
Vermögensbetreuungspflicht bei Geschäftsbesorgung
Maßgeblich ist, ob
der SPK nach § 266 StGB eine durch Rechtsgeschäft begründete
Rechtspflicht oblag,
in Zusammenhang mit der Führung der laufenden Konten
Vermögensinteressen
der Allbau GmbH... zu betreuen. Als ausschlaggebendes Kriterium für die Annahme
solcher Vermögensbetreuungspflichten wird allgemein danach gefragt, ob das
Rechtsverhältnis den Charakter einer Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB hat
(vgl. BGHSt 49, 155; dazu m. w. N.: Lenckner/Perron
in:
Schönke/Schröder, a.a.O., § 266
Rn. 23a). Genau das macht aber das Wesen eines
Girovertrages aus;
dieser stellt ganz unstrittig einen klassischen Geschäftsbesorgungsvertrag dar
(vgl. BGH NJW 1997, 2042; BGHSt 39, 392, 396). Daher erscheint es konsequent,
daß Schimansky/Bunte/Lwowski,
a.a.O., § 47 Rn. 64 ausführt, die Praxis Zinsgewinne durch verspätete
Gutschrift von Zahlungseingängen zu erzielen, sei nicht nur eine grobe Pflichtverletzung
der Bank, sondern könne auch den Vorwurf der Untreue begründen.
2. Rechtsprechung
Im Gegensatz dazu
scheint in der Rechtsprechung eine Tendenz vorhanden zu sein, in Zusammenhang
mit der Führung von Konten der Bank keine Vermögensbetreuungspflicht aufzuerlegen.
So hat das OLG Düsseldorf in wistra 1995, 73 entschieden, daß das Bestehen eines
Sparkontos und die damit verbundene Verwaltung eines Sparguthabens allein in
der Regel keine Treuepflicht der Bank begründe. Diese Entscheidung ist
allerdings mit dem besonderen Charakter des Sparkontos begründet, das seinem
Charakter nach einen Darlehensvertrag darstelle; möglicherweise ist sie nicht
auf Girokonten zu übertragen. Als gesichert kann betrachtet werden, daß jedenfalls
den Bankkunden als Vertragspartner des Girovertrages keine Treuepflicht zu
Gunsten der Bank trifft (BGHSt 39, 392, 396 f.). Die Bedenken gegen eine Treuepflicht
der Bank bei Kontoführung könnten daraus resultieren, daß in der Rechtsprechung
möglicherweise die Vorstellung besteht, es handle sich dabei um eine rein
technische untergeordnete, eher mechanische Tätigkeit. Gerade der vorliegende Fall
zeigt aber an, daß dem nicht so ist.
3.
Abrechnungskompetenz
Als taugliches
Abgrenzungskriterium bietet Schünemann
(Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 266 Rn. 86) die eigene
Abrechnungskompetenz des Täters an, die das untreuetypische Gefährlichkeitsspezifikum
darstelle (a. A. Dierlamm in
Münchner
Kommentar, StGB, §
266 Rn. 49). Gerade die hier vorgenommenen Abrechnungen der Zinsberechnungen,
denen der Bankkunde der Bank weitgehend wehrlos ausgeliefert ist und er dabei
darauf vertrauen muß, daß die Bank seine Vermögensinteressen nicht verletzt, sprechen
aber für die Ansicht Schünemanns.
Es spricht für die
Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht der SPK bei der Führung der
Girokonten, die hier durch die unrichtigen Wertstellungen, Zinsberechnungen
verletzt wäre.
Daß es sich um keine
Einzelfälle handelt, beweisen ergänzend das Gutachten des Verbraucherschutzes
und der Fa. Selle
Beweis: Kontenpruefung_DDR-Altkredit_durch_Verbraucherzentrale.pdf,
Gutachten1_Haertel_für_Selle_24-04-06.pdf,
Gutachten2_Haertel_für_Selle_24-04-06.pdf
So erkannte beispielhaft bereits das RG im Jahre
1905, daß ein z.B. fehlerhaftes Saldoanerkenntnis jederzeit kondiziert werden
kann.
Der Unterzeichner bittet um Benennung des
Aktenzeichens, um weitere zukünftig auftretende Erkenntnisse nachmelden zu
können.
Sofern widererwartend Ermittlungen eingestellt oder
nicht aufgenommen werden, bittet der Unterzeichner um eine vollständige
Begründung des Einstellungsbeschlusses.
Wolfgang Schroth Rheinsberg, den 26.02.2012
Dr. -Martin-Henning-Str.12
16831 Rheinsberg
Telefon 033931 2151
Telefax 03222 3758098
e-mail: sos.handwerk@t-online.de 24.09.2013
Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
Herr Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg
Steinstraße 1
14776 Brandenburg
Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt Dr. Rautenberg,
hiermit lege ich fristwahrend Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid vom 09.09.2013, eingegangen am 16.09.2013, ein.
In das Schreiben des Herrn STA Köpping wurden in Kursivschrift Beschwerdeerläuterungen eingefügt.
Auffallend ist, daß wichtige Punkte der Strafanzeige völlig ignoriert wurden.
Dies betrifft z.B. wahrheitswidrige Angaben zur Zinsberechnung gegenüber dem Gericht (360
o. 365 Tage). Hier hätte die STA zu prüfen, ob es sich gegenüber dem OLG um eine wahrheitswidrige Behauptung handelt, die den angerichteten Zinsschaden relativieren soll, oder das tatsächlich mit falschen Zinstagen alle Kunden oder die Sparkasse selbst durch Fahrlässigkeit der Verantwortlichen betrogen wurde. Das gleiche trifft für die Einrechnung des Buß- und Bettages in der gegenüber dem OLG gemachten wahrheitswidrigen Aussage zur Zinstageberechnung. Ein Feiertag, den es schon lange in Brandenburg nicht mehr gibt. Aus der Anzeige dürfte auch hervorgehen, daß es sich nicht nur um die wissentlichen Kontenfehlberechnungen durch die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin gegenüber der geschädigten Firma Allbau GmbH handelt, sondern um organisierte Verhinderung einer Kontrolle, da das Finanzministerium, Landrat, Verwaltungsrat sowie alle Kontrollgremien informiert wurden.
Diese dauerhaften Fehlberechnungen beweisen die bisher erstellten Gutachten, die auch öffentliche Träger einschließen, und denen seitens der Staatsanwaltschaften nicht nachgegangen wird. Wenn STA Köpping entsprechend ermittelt hätte oder ermitteln dürfte, wäre er z.B. auf die die WAS- Sendung des rbb vom 20.02.2013 gestoßen, in dem die Sparkasse OPR geringfügig falsche Wertstellungen, auf Grund menschlichen Versagens, zugegeben hat. Wenn dem so wäre, muß sich doch jeder Strafverfolger die Frage stellen: Warum wurden diese Schäden den Kunden verschwiegen und nicht beseitigt? Um wie viele falsche Wertstellungen handelt es sich… 4, 40, 400, 4000? Wie wirken sich die exponentiellen Zinsen durch falsche Wertstellungen aus? Warum erfolgen die falschen Wertstellungen nur kundenseitig? Wie wirken sich diese menschlichen Irrungen durch Wertstellungen auf die Kassenkredite der Kommunen aus? Es wurde von STA Köpping weder auf die fortgesetzten Untreuehandlungen (Betrug), entstanden durch falsche Wertstellungen, falsche Zinsanpassungen variabler Kredite und falsche Zinsanpassungen von Verzugszinsen eingegangen. Das es sich nicht nur um einen Einzelfall handelt, geht nicht nur aus den vorliegenden Gutachten unterschiedlicher Personen, Firmen und öffentlicher Träger hervor, sondern auch aus der öffentlichen Zurschaustellung der Untaten der Sparkasse Ostprignitz - Ruppin. Welcher ehrliche Kaufmann würde sich so öffentlich vorführen lassen, wenn das, was von „SOS-Handwerk“ veröffentlicht wird, nicht der Wahrheit entsprechen würde.
Allein diese öffentlichen Vorwürfe dürften bei ordnungsgemäßer Ermittlung zur Überprüfung der vorgeworfenen kundenschädlichen Fehlberechnungen führen.
Es wurden weder Zeugen gehört, noch angeschrieben. Der Unterzeichner muß vermuten, daß die öffentlich rechtlichen Sparkassen in der Bundesrepublik vor Strafverfolgung geschützt und somit dem Wettbewerb der deutschen und europäischen Kreditinstitute entzogen werden. In einer im Europa-Vergleich einmaligen Konstruktion sichert der Staat den Bestand von Landesbanken und Sparkassen. Deren Gewährsträger – also Städte, Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und Bundesländer – haften unbeschränkt für die Verbindlichkeiten dieser Kreditinstitute (Gewährsträgerhaftung). Darüber hinaus sind die Staatsorgane verpflichtet, die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit von Sparkassen und Landesbanken zu erhalten (Anstaltslast). Ein System, das die EU-Kommission und auch die Privatbanken schon aus Wettbewerbsgründen kritisierte. Aus genannten Gründen und der Weisungsbefugnis der Brandenburger Landesregierung gegenüber Ihrer Behörde, sind vermutlich die Verfahrenseinstellungen darauf zurückzuführen.
Der Unterzeichner erbittet Eingangsbestätigung und Aktenzeichen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schroth
P.S. Die Strafanzeige, der Herr STA Köpping keine strafbaren Handlungen entnehmen konnte, ist unter www.s-o-s-handwerk.de – Rubrik „Testimonium“ zu finden. Die Beweismittel sind durch Hyperlinks hinterlegt und können durch anklicken aktiviert werden.
Satzstellung und Inhalt des nachfolgenden Schreibens von Herrn Staatsanwalt Köpping wurden nicht verändert, jedoch wurden in Kursivschrift beschwerdeführende Ergänzungen eingefügt!
-Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung
der Wirtschaftskrlmlnalität im Land Brandenburg -
SteatsanwallschaitPofsdem-Postfach60 13 55 -14413 Potsdam | ||
---|---|---|
Telefon: |
(0331) 2017 -0 | |
Nebenstelle: |
(0331) 2017-3030 | |
Herrn |
Telefax: |
(0331) 2017 -3180 |
Wolfgang Schroth |
Datum: |
9.September 2013 |
Dr. Martin-Henning-Str. 12 |
Aktenzeichen: |
430 Je 25474/12 Wi |
16831 Rheinsberg |
|
(bei Antwort bitte angeben) |
lhre Strafanzeige vom 26.02.2012 gegen Markus Rück, Ralf Osterberg, Gerd Henning und Andere wegen Betruges U. a.
Sehr geehrter Herr Schroth,
nach Prüfung Ihrer Strafanzeige sowie nach Auswertung der Zivilakten des Verfahrens 4 U 93/11 des Brandenburgischen Oberlandesgericht sehe ich keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat. Dies ist gem. § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) aber die Voraussetzung für die Aufnahme von Ermittlungen. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, sehe ich mich an der Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen gehindert.
Im Wesentlichen erheben Sie den Vorwurf, dass in der Berufungsbegründung vom 29.07.2011 des vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 4 U 93/11 geführten Zivilprozesses zwischen der Sparkasse Ostprignitz-Ruppln und der Allbau GmbH von der Berufungsklägerin, der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin, vertreten von Rechtsanwalt Gerd Henning, falsche Angaben gemacht worden seien und deshalb ein Prozessbetrug begangen worden sei. So werde lhre Kreditwürdigkeit zu Unrecht bestritten, außerdem würden falsche Zinsberechnungen, falsche Wertstellungen und falsche Zinsanpassungen vorgetragen.
Gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) ist für den objektiven Tatbestand des Betruges U. a. erforderlich, dass durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen ein Irrtum erregt oder unterhalten wird. Grundsätzlich kann eine Prozesspartei einen sogenannten Prozessbetrug durch das Vortragen unwahrer Tatsachenbehauptungen begehen. Voraussetzung dafür ist aber tatsächlich die Behauptung unwahrer Tatsachen. Nach der Rechtsprechung sind Tatsachen .etwas Geschehenes oder Bestehendes, das zur Erscheinung gelangt und in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich ist" (Münchner Kommentar, StGB, § 263, Rn. 53).
Davon zu unterscheiden ist das Vortragen von Werturteilen und Meinungsäußerungen sowie von Rechtsauffassungen. Diesen ist gemeinsam, dass sie von einer subjektiven Einschätzung geprägt sind. Gerade eine juristische Auseinandersetzung basiert in der Regel auf unterschiedlichen Bewertungen der Sach- und Rechtslage über die in letzter Konsequenz dann oft ein Gericht entscheiden soll.
Es hat nichts mit Rechtsauffassungen, Werturteilen oder Meinungsäußerungen zu tun, wenn diese gegen eigene, der Sparkasse vorliegende Unterlagen verstoßen, bzw. verschwiegen werden. Wenn dem so ist, wie die SPK in der Berufungsschrift auf Seiten13, 14, 15, 16 die Wertlosigkeit des gesicherten Grundstücks 6/6 und der weiteren Grundstücke des Unterzeichners mitteilt, so hat die SPK einen ungesicherten Kredit vergeben (Untreue gegenüber dem Eigentümer der SPK). In einem Schreiben des RA Henning teilt dieser am 17.01.2008 dem Immobilienbeauftragten der SPK Herrn Fröhlich unter § 8, Abschnitt III. und V. mit, daß der SPK ein Verkehrswertgutachten des Dipl. Ing. Bansamier vom Januar 1995 und ein Gutachten der ENROCON vom April 1992 vorlag.
Rechtsausführungen einer Partei im Zivilprozess sind als Vortrag eigener Rechtsansichten bloße Werturteile, da die Partei nicht uneingeschränkt Richtigkeit und Verbindlichkeit für ihre Ausführungen beansprucht (Leipziger Kommentar, StGB, § 263, Rn. 19). Die Parteien im Zivilprozess haben nicht die Pflicht, die Gegenseite oder das Gericht zutreffend über die Rechtslage aufzuklaren (Münchner Kommentar, StGB, § 263, Rn. 70). Vielmehr trifft das Gericht die Aufgabe zur eigenverantwortlichen Rechtsfindung.
Eine Anwendung dieser Grundsatze auf den von lhnen erhobenen Vorwurf des Prozessbetruges ergibt, dass die von lhnen in der Berufungsbegründung vom 29.07.2011 als unwahr gerügten Aussagen sich durchgängig auf von der Gegenseite dargelegte Rechtsansichten beziehen und nicht auf Tatsachenbehauptungen.
Das STA Köpping wesentliche Teile nicht vorträgt ist nicht zu erklären.
Dem Gericht wird von der Sparkasse vorgelogen, das nicht bekannt war „…dass die
Grundstücke von Wolfgang Schroth zu einem späteren Zeitpunkt parzelliert u. Baulandqualität
erhalten, konnte die Klägerin nicht wissen, geschweige denn voraussagen.“
Die kompletten Planungsunterlagen erhielt die Sparkasse bereits im Jahre 2000 (s. Beweis).
- Die wahrheitswidrige Behauptung, daß der Wertzuwachs 2001 gegenüber 1997 nicht gege-
ben sei, wird zusätzlich durch ein Schreiben der Berufungsklägerin vom 05.04.2001 widerlegt.
Hier wird von der Berufungsklägerin ein Grundstückswert von 95 DM/m² bzw. 100 DM/m²
angenommen. Dieses Schreiben wurde dem Gericht verschwiegen und hätte vorgelegt wer-
den müssen.
Eindeutig wahrheitswidriger Vortrag und keine Rechtsansicht oder Meinung.
Als maßgeblich wiederholt unwahrer Sachvortrag wird von lhnen zum Beispiel die vermeintliche Behauptung Ihrer fehlenden Kreditwürdigkeit angeführt. Schaut man sich die von lhnen in diesem Zusammenhang benannten Textpassagen in der Berufungsbegründung näher an und stellt sie in Zusammenhang mit dem übrigen Text, so ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin zum Beispiel eine aus ihrer Sicht unzulässige Nachsichtbetrachtung (Betrachtung „ex post") durch das Landgericht Neuruppin hinsichtlich der Werthaltigkeit einer von lhnen abgegebenen Bürgschaft rügt. Die Berufungsklägerin vertritt die Meinung, dass das Gericht bei der Beurteilung der Werthaltigkeit dieser Bürgschaft auf einen früheren Zeitpunkt (Betrachtung „ex ante“) hätte abstellen sollen. Hierbei handelt es sich um keine Tatsachenbehauptung durch die Gegenseite, sondern um eine Darlegung ihrer Rechtsansicht. In diesem Zusammenhang wäre zum Beispiel dann eine unwahre Tatsachenbehauptung vorstellbar, wenn wahrheitswidrig von einer Streitpartei das Vorhandensein von Kreditsicherungsinstrumenten wie Bürgschaften oder Hypotheken wahrheitswidrig behauptet oder bestritten würde. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, sondern es herrschen unterschiedliche Rechtsansichten über die Werthaltigkeit von vorhandenen Kreditsicherungsinstrumenten.
Falsch: Die Angezeigten verschweigen dem Gericht, daß ausreichende Sicherungsobjekte ( Grundstück Dr. Martin-Henning-Str.13) vorhanden waren. Diese erläutern dem Gericht keine Rechtsansicht, wenn wiederholend von einer Wertminderung durch Umweltschäden gesprochen wird, wohl wissend, daß diese wahrheitswidrige Behauptung die Kredit-Übersicherung durch die zusätzliche Bürgschaft decken sollte. Wenn es sich angeblich um eine Rechtsansicht handelte, daß das Sicherungsgrundstück weniger wert durch Umweltschäden sei, dann würde doch nicht nach der Ersteigerung der Versuch des Verkaufs des ersteigerten Grundstückes unternommen werden, ohne die potentiellen Käufer von Umweltschäden zu informieren. Ist der Vortrag der angeblichen Rechtsansicht richtig, so versucht die Sparkasse unwissenden Käufern verseuchte Grundstücke anzudrehen.
Es handelt sich auch um keine Rechtsansicht, wenn dem Gericht verschwiegen wird, daß ein weiteres Grundstück mit 9 Bauplätzen für EFH durch eine Grundschuld für die Sparkasse gesichert und diese Sicherung ergänzend vorhanden war.
Auch hinter der von lhnen monierten Argumentation der Berufungsklägerin zur Überziehung eines Girokontos lässt sich lediglich deren geäußerte Rechtsansicht zu dem Vorgang erkennen, wonach Sie für die Überziehung verantwortlich seien, wohingegen Sie die Meinung vertreten, bei richtiger Buchung durch die Sparkasse wäre es nicht zu der Überziehung gekommen.
Der STA Köpping verkennt den Zusammenhang. Es geht nicht um richtige oder falsche Buchungen im Zusammenhang mit den Kontenfehlberechnungen. Die Sparkasse trägt dem Gericht wahrheitswidrig vor, daß alle Belastungen des Kontokorrentkontos durch die Firma erfolgt seien, bzw. läßt das Gericht in diesem Glauben, verschweigt aber, daß ein überwiegender Teil der Belastungen, ohne Einwilligung der Firma, durch die Sparkasse erfolgte. Dies ist keine Rechtsansicht oder Meinung.
Soweit Sie die Ausführungen der Berufungsklägerin rügen, dass Buchungen und Zinsfestsetzungen durch die Berufungsbeklagte über eine langen Zeitraum unwidersprochen hingenommen worden sind, handelt es sich um die Argumentation der Berufungsklägerin zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung, wonach der Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegenstehe. Gleiches gilt für die Ausführungen der Berufungsklägerin über den Zeitpunkt der rechtzeitigen Buchung oder über den Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle. Diese sind als Darlegungen von Rechtsansichten und nicht als falsche Tatsachenbehauptungen zu bewerten. Dies gilt ebenso für das von lhnen erwähnte Leugnen von Kontofehlberechnungen durch die Berufungsklägerin sowie für den von ihr erhobenen Einwand der Verjährung. Auch soweit Sie der Berufungsklägerin vorwerfen, eine aus Ihrer Sicht falsche Berechnung von Zinsen, falsche Zinsanpassungen oder falsche Wertstellungen vorzunehmen, muss es dieser möglich sein, ihre dazu entsprechenden Rechtsansichten in einem Zivilprozess vorzutragen.
Unterstellt man hier dem STA Köpping die Richtigkeit seiner Ausführungen, so müßte diesem bei seinen „Nachforschungen“ aufgefallen sein, daß ein wissentlicher Verstoß gegen das Verhalten eines ordentlichen Kaufmannes vorliegt, wenn die angezeigten Kontenfehlberechnungen jedem bisher vorgelegten Gutachten unterschiedlichster Personen, Gesellschaften, Kommunen, zu entnehmen sind. Das diese vorgeworfenen falschen kundenschädlichen und treuewidrigen Kontenfehlberechnungen existieren, ist bewiesen. Es ist in diesem Fall auch unerheblich, ob STA Köpping die Darstellung und das Leugnen der Kontenfehlberechnungen der Sparkasse vor Gericht als angebliche Rechtsansichten und Meinungen bewertet. Fakt ist, daß der Verwaltungsrat, Vorstand und verantwortliche Kreistagsabgeordnete persönlich, schriftlich und öffentlich auf die kundenschädlichen Abrechnungen der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin hingewiesen wurden, ohne daß diese tätig wurden. Ein Eingeständnis dieser Fehlberechnungen erfolgte in der Sendung WAS des rbb am 20.02.13. Dem OLG hätte am 01.08.2013 Mitteilung gemacht werden, daß Fehler in den Wertstellungen aufgetreten sind und neu nachgerechnet werden muß.
In- soweit kann ein solcher Vortrag nicht als falsche Tatsachenbehauptung gewertet werden. Es stellt auch eine zulässige Form der Rechtsausübung dar, wenn die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin bei Ausführungen zur Werthaltigkeit einer Grundschuld auf die Existenz eines Gutachtens verweist, wonach in einem Verkehrswertgutachten über das entsprechende Grundstück von der Gutachterin ein Altlastenverdacht geäußert worden sei. Der von lhnen gezogene Schluss, dass dieser Verdacht auch bei der Weiterveräußerung des Grundstücks mitzuteilen sei, geht jedoch fehl. Insoweit müsste von lhnen schlüssig dargelegt werden, wie mit diesem Altlastenverdacht in der Folgezeit umgegangen worden ist, ob entsprechende Untersuchungen erfolgt sind und ob durch die Sparkasse in sicherer Kenntnis vom Vorhandensein von Altlasten das Grundstück ohne einen diesbezüglichen Hinweis veräußert worden ist.
Die Sparkasse hat Wissen um einen Altlastenverdacht und versucht das Grundstück einem Unwissenden zu verkaufen, und dies ist nicht strafbar? Eine abenteuerliche Rechtsansicht des Herrn STA Köpping! Warum hat Herr Köpping nicht die Zeugen befragt u. die Beweismittel ausgewertet?
Wenn die Sparkasse im Zivilprozeß behauptet, daß der Grundstückwert auf Grund von Umweltschäden weniger Wert sei, und verschweigt diese Schäden nachweislich den Käufern, bzw. Kaufinteressenten, so handelt es sich um versuchten Betrug! Hier handelt es sich nicht um einen Verdacht, wie aus den Beweismitteln u. angebotenen Zeugenaussagen hervorgeht.
Sie werfen der Berufungsklägerin außerdem vor, sie würde in der Berufungsbegründung pauschal die Ablehnung eines Kredites an Sie vortragen, ohne diesen Kredit konkret zu benennen. Zwar wird auf Seite 14 des Schriftsatzes tatsächlich kein konkreter Kredit benannt, darin kann jedoch nicht der Versuch eines Vortrages unwahrer Tatsachen gesehen werden. Es wird von lhnen selbst eingeräumt, dass zum Beispiel durch die Gerling-Bank eine entsprechende Ablehnung erfolgte.
Diese Ablehnung erfolgte durch eine wahrheitswidrige Darstellung der Sparkasse gegenüber dem potentiellen Kreditgeber „Gerling“.
Der Kreditgeber (Gerling) wird von Schroth um einen Kredit gebeten. Gerling erkundigt sich schriftlich nach der Höhe der abzulösenden Summe unter Angabe einer Kontonummer bei der Sparkasse. Der Justitiar der Sparkasse OPR teilt Gerling schriftlich mit, dass ihm nichts von einem abzulösenden Kredit bekannt sei. Dies muß bei aufmerksamen ehrbaren Kaufleuten zur Ansicht, daß sich der Antragsteller den Kredit erschleichen will und damit zur Kreditablehnung. Der Schriftverkehr zwischen Gerling und der Sparkasse ist als Beweismittel beigefügt.
Insoweit entspricht der Vortrag auch den Tatsachen, er ist mangels Konkretisierung lediglich unsubstantiiert.
Wenn STA Köpping der Beitrag unsubstantiiert vorkommt, hätte dieser die Beweismittel aufrufen können, oder eine Zeugenbefragung durchführen müssen.
Auch aus Ihren weiteren Behauptungen, wonach die Sparkasse-Ostprignitz Ruppin durch Falschaussagen die Vergabe weiterer Kredite durch andere Kreditgeber verhindert habe, ergeben sich keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein diesbezüglich strafbares Handeln der Sparkasse.
Warum befragt der STA nicht Zeugen nach ergänzenden zureichenden Anhaltspunkten?
Zum einen ist schon zweifelhaft, ob durch die Sparkasse tatsächlich falsche Angaben getätigt worden sind, (liest STA Köpping nicht den als Beweismittel beigefügten Schriftverkehr?) zum anderen ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Angaben kausal für die Entscheidungen der potentiellen Kreditgeber gewesen sind, eine Kreditvergabe abzulehnen.
Hat der STA Köpping das ablehnende Kreditinstitut angeschrieben oder befragt? Es handelte sich ja nicht nur um Gerling sondern auch um die Allianz.
Der Gerlingkonzern wird wegen eines Kredites vom Geschäftsführer angeschrieben, um die Schulden eines von der Sparkasse gekündigten Kredites zu tilgen.
Die Sparkasse antwortet dem potentiellen Kreditgeber, daß ihr nichts von einer Rückzahlung bekannt sei und STA Köpping findet keine Untreue in dieser Handlungsweise, wobei der Schriftverkehr in den Beweismitteln gelistet ist.
Soweit Sie gegen die Verantwortlichen der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin den Vorwurf der Untreue erheben, indem diese ungesicherte Kredite vergeben haben sollen, ergibt sich schon aus Ihrem eigenen Vortrag, dass die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin keine ungesicherten Kredite vergeben hat. Sowohl die Kreditierung an die Allbau GmbH, als auch die an Ihren Sohn, Lars Schroth und an lhre damalige Schwiegertochter, Nadja Schroth, war durch lhre Bürgschaft und eine Grundschuld zugunsten der Sparkasse gesichert.
Das oben erwähnte Gutachten, besagt das Gegenteil. Wenn ein Altlastenverdacht von der Sparkasse angenommen wird, so hätte der Kredit auch an die Grundstücksgemeinschaft nicht erfolgen dürfen.
Soweit später unterschiedliche Ansichten über die Wertenwicklung dieser Sicherungsinstrumente entstanden sind, kann daraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass Kredite ohne Sicherheiten vergeben worden sind. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Untreuevorwurf sind daher nicht gegeben.
STA Köpping stellt den Tathergang falsch dar. Wenn die Sparkasse in ihrem Schriftsatz behauptet,
daß nicht ausreichend Sicherungsvermögen zum Zeitpunkt der Kündigung vorhanden gewesen sei,
so wird mehrfach die Unwahrheit vorgetragen. Dies hat nichts mit dem Vortragen von Meinungsäuße-
rungen oder Rechsauffassungen zu tun.
Aus dem der Strafanzeige beigefügten Schreiben der Sparkasse vor der Kündigung (s. Beweismateri-
al) geht eindeutig hervor, welcher Wert dem Sicherungsvermögen durch den Sicherungsgeber zuge-
ordnet wurde. Im Zivilverfahren wird aber dazu wahrheitswidrig vorgetragen und die eigenen Ein-
schätzungen nicht angegeben.
Unterstellt man aber die Richtigkeit der von der Sparkasse gemachten Aussagen vor Gericht, daß die
Grundstücke nicht werthaltig seien, so sind sämtliche Kredite ohne die nötigen Sicherheiten vergeben
worden.
Im Übrigen verweise ich auf den Einstellungsbescheid in dem Verfahren 430 Js 48962/06 Wi und den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 14.05.2009.
Hochachtungsvoll
(Köpping) Staatsanwalt