Wolfgang Schroth                                                         35 Seiten vorab per Telefax

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(A)_Strafanzeige_04-02-12.doc

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Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg

Persönlich an

Herr Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg

Steinstraße 1

14776 Brandenburg

Telefax 03381 2082190

 

 

Rheinsberg, den 26.02.2012

Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt Dr. Rautenberg,

 

dieses vor der Strafanzeige eingeschobene Schreiben an Ihre Person dient dazu, die Situation im Land Brandenburg aus der Sicht hilfesuchender Geschädigter vorzustellen, wie die Verfolgung von Straftaten betrieben wird, wenn Anzeigen gegen Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden gestellt werden, Straftatbestände von Kreditinstituten, wie die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin nicht angeklagt und diesbezüglich hilfesuchende Anzeigende verfolgt werden. Bankkunden, die eine korrekte Abrechnung von ihrer Bank fordern, werden von der Justiz nicht unterstützt. Richter und Staatsanwälte scheuen sich, Banker und ihre Vorstände zu verfolgen, die oft zur regionalen Prominenz zählen. Gesetze und BGH –Urteile finden keine Anwendung.

Da Ihnen die persönlichen und vertraulichen  Verbindungen der in der Strafanzeige nachfolgend genannten beschuldigten Personen, zu dem Ltd. OStA Schnittcher, einschließlich Ihrer Person und anderen bekannt ist, bittet der Unterzeichner um eine Bearbeitung der Strafanzeige an einer anderen Staatsanwaltschaft.

Bei allen bisherig von unterschiedlichen Personen gestellten Strafanzeigen gegen die Verantwortlichen der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin, den Ltd. OStA Schnittcher und einige Potsdamer Staatsanwälte, wurden in keinem Fall die Anzeigenden als Zeugen befragt, geschweige denn ernsthafte Ermittlungen angestellt. Die Ermittlungen wurden eingestellt oder nicht aufgenommen.

Sie haben es auch nicht für nötig befunden, sich mit dem Unterzeichner, bzw. den anderen Beschwerdeführern von SOS Handwerk, entsprechend der Mitteilung des Justizministers Dr. Schöneburg, in Verbindung zu setzen.

Die neuerliche Verfolgung des Lars Schroth, durch die von OStA Schnittcher geleitete Staatsanwaltschaft, sieht der Unterzeichner als Versuch der Einschüchterung oder der eventuellen Ausforschung für das zivile Berufungsverfahren SPK ./. Allbau vor dem OLG Brandenburg an (Akteneinsicht_zugesandte_Akte_07-12-11.pdf). Sie sollten eine Verlegung der untersuchenden Staatsanwaltschaft veranlassen.

In Erinnerung ist zu bringen:

-        Der Behördenleiter der Schwerpunktstaatanwaltschaft für Korruption (OStA Gerd Schnittcher) gibt schriftlich einen Auftrag an seinen Architekten, ihm ein überhöhtes Kostenangebot für den Abriß einer Scheune auf seinem Privatgrundstück zu erstellen, welches dann ca. 35.000 DM höher ausfällt als das 1. Kostenangebot 28.000,00 DM (Kaufpreis des 10.000m² -Grundstücks ca. 52.000 DM, überhöhtes Angebot ca. 63.000 DM – Grundstückskaufpreis Treuhand 1.- DM?), nutzt seine Dienstsiegel und Arbeitskräfte der Staatsanwaltschaft für private Zwecke, usw. (Schnittcher_Betrug_Grundst-kauf_11-03-95.pdf)

Für den Leser begreiflich machend, welche Folgen die Veranlassung des Schnittcher nach einem höheren Angebot zur Folge haben konnte, sei erklärt: Wenn der Abriß oder die Beseitigung von Umweltschäden auf einem Grundstück durch Sanierungs- oder Abrißkosten höher waren, als der normale Kaufpreis für ein Grundstück, so wurde der Verkaufspreis von der Treuhand, bzw. BVS   auf 1,- DM gesetzt.

Strafanzeigen des Herrn Grevsmühl gegen Wolfgang Passon und LOsta Schnittcher, wegen Umweltvergehen und Rechtsmißbrauch werden unter den Tisch gekehrt (Aussage_des_Harald_Grevsmuehl_04-02-12.pdf,

Strafanzeige_Schnittcher-Passon_22-10-08.pdf,  Strafanzeige_gegen_Schnittcher_05-02-09.pdf, Schreiben_an_Harms_02-11-08_u_Antwort_05-11-08.pdf).

Erinnern Sie sich an die Strafanzeige gegen Schnittcher und RA. Henning wegen Betruges, bandenmäßigem Verhalten etc., des Landtagsabgeordneten Dr. Haferbeck (Strafanzeige_Strafantrag_gegen_Schnittcher_u_Henning_16-03-02.pdf) oder die darauf folgende Strafanzeige gegen Ihre Person durch Dr. Haferbeck (Strafanzeige_gegen_Rautenberg_18-04-2005.pdf). Soll ein unterstellter Staatsanwalt, der Ihren Fall zur Beurteilung bekommen hat, seine Karriere zerstören?

-        Sie und die Landesregierung kennen die Vorwürfe und lassen es zu, daß dieser Mann im Amt bleibt und Bürger strafrechtlich verfolgt!

-        Schnittcher, dessen „Freund“ Wolfgang Passon den Architekten Wiesemann mit dem Tode bedrohte, weil dieser angeblich die Unterlagen über die betrügerischen Forderungen des Schnittcher nach einem überhöhten Kostenangebot an SOS Handwerk weitergegeben habe. Weder Sie noch OStA Weidemann haben Klage gegen Schnittcher u. Passon erhoben, geschweige denn Herrn Architekt Wiesemann befragen lassen

( Anzeige_Sachstandsabfrage_Einstellung_gegen_Schnittcher_Passon_Henning_von_Polizeiamtsrat-Völker_31-08-10.pdf ).

Der „Freund“ des LOsta Schnittcher, Rechtsanwalt Gerd Henning (Anwalt der Sparkasse OPR) verriet sein internes Wissen über Akten der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den Unterzeichner bei der Verhandlungseröffnung 2010. Er kannte bereits die Anklageschrift vor der Verlesung durch den Staatsanwalt (Zeugen aus dem Gerichtssaal gibt es für sein „Ausplaudern“ in der Verhandlung reichlich). Wird hier auch von Staatsanwalt Heidenreich ermittelt, wo die undichte Stelle ist?

Wie lange, Herr Generalstaatsanwalt, wollen Sie noch Ihre Hände über Leute halten, die ihre persönlichen Beziehungen zum Schaden der Allgemeinheit und der Sparkassengeschädigten ausnutzen?

Wenn die Staatsanwaltschaft, die bereits 2003 durch vorliegende Strafanzeigen informiert war, gegen die Verantwortlichen der Sparkasse ermittelt hätte, wäre es nicht zu dieser großen Schädigung der Firma „Allbau GmbH Rheinsberg vorm. Märkischer Holzbau“ und der Familie Schroth gekommen, da der damals gegen den Geschäftsführer betriebene Bürgschaftsprozeß bereits mit wahrheitswidrigen Prozeßaussagen,  die zum Teil jetzt erneut von der Sparkasse OPR im Berufungsverfahren vor dem OLG Brandenburg wiederholt werden, obsiegt wurde.

 

Es interessierte auch die Staatsanwaltschaft nicht, daß der Landrat Gilde, nach einem Vortrag über falsche Wertstellungen zu Lasten der Kommunen und des Kreises durch SOS Handwerk, öffentlich im Kreistag zugab, 0,42 % seien Fehler in der Abrechnung des Haushaltes festgestellt worden. Dies sind über 3 Mill.€, die dem Kreishaushalt demnach entgangen sind. Diese Nichtverfolgung der entgangenen Mittel ist vermutlich ein Offizialdelikt, begangen durch den Landrat Gilde. Bis heute wurde die von SOS Handwerk eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde vom 28.05.2007 (Beweise\Dienstaufsichtsbeschwerde_SOS-Gilde_komplett_28-05-07.pdf), bis auf einen Zwischenbescheid des Innenministeriums, nicht beantwortet.

Das treuewidrige Verhalten Verantwortlicher der Sparkasse OPR wird vermutlich unter Ihrer Amtshoheit nicht verfolgt.

Der Unterzeichner nimmt Ihnen und den Ihnen nachgeordneten Staatsanwälten nicht ab, daß Sie nicht wissen, daß entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist nicht die Vollendung, sondern die Beendigung der Tat ist. Bei Betrug bedeutet dies: der Eintritt des Vermögensschadens, vorliegend die jeweiligen Vermögensverfügungen durch Saldoanerkenntnis. Seit Jahren weigert sich die SPK den Saldenstand der Allbau GmbH Rheinsberg herauszugeben.

Wie sich aus dem bankrechtlichen Schrifttum (z. B. Claussen, Bank- und Börsenrecht, 4. Aufl., S. 107) ergibt, ist damit der Vorgang aber nicht endgültig abgeschlossen. Falsche Saldofeststellungen (wie hier infolge unrichtiger Wertstellungen und Zinsanpassungen) können auch nach Genehmigung sowohl durch die Bank als auch durch den Kunden entweder nach § 812 II BGB kondiziert oder gem. § 119 wegen Irrtums angefochten werden (vgl. auch BGHZ 80, 176). D. h. strafrechtlich: mit der Einstellung des unrichtigen Saldos in die jeweils nächste Abrechnung wird jeweils dessen Richtigkeit (konkludent) behauptet und der Kunde erneut getäuscht. Hinzukommt jeweils die unrichtige Forderung, wie auf Seite 1 und 2 der Berufungsbegründung (Berufungsbegruendung_der_SPK_29-07-11.pdf) der SPK ausgeführt. Diese lange Kette von Betrugstaten ist bis heute nicht beendet. Bezüglich der schon in früheren Perioden eingetretenen Betrugsschäden handelt es sich damit allerdings grundsätzlich nur um mitbestrafte Nachtaten, da kein zusätzlicher Schaden zu dem bereits eingetretenen entsteht und der „neue“ Betrug nur der Absicherung des bereits erlangten Vorteils dient. Daher erfolgt regelmäßig keine Bestrafung aus der mitbestraften Nachtat; sie ist subsidiär. Das ist aber anders, wenn aus irgendwelchen Gründen eine Bestrafung wegen der Vortat nicht erfolgen kann. Dann lebt die mitbestrafte Nachtat wieder auf. So sieht es der BGH im Falle der Verjährung der Vortat (BGHSt 38, 366; 39, 235). Das ist zwar nicht unbestritten (a. A. Schönke-Schröder-Stree, vor § 52 Rn. 136), entspricht aber höchstrichterlicher Rechtsprechung, der, wie schon vorherig genannt, nicht gefolgt wird. Der Verbraucherschutz in Brandenburg umschreibt die Handlungen der SPK wie in der Anlage aufgeführt   (Beurteilung_der_Sparkasse-OPR_durch_Verbraucherzentrale_06-09-06.pdf).

Im Land Brandenburg scheint die Nichtverfolgung von Straftaten der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin zur Regel geworden sein.

- Nachdem der verurteilte Bürge (Unterzeichner) die Zahlung von ca. 192.000,00 € leisten wollte, erteilte die SPK nicht die Pfandfreigabe für seine 25 Baugrundstücke. Die SPK forderte jetzt 130.000,00 €, für die sie aber keinen Titel hatte. Der Bürge zahlte gezwungenermaßen die 130.000,00 DM am 15.12.2005. Die SPK gab aber nur die Pfandfreigabe für 4 Baugrundstücke und nicht für die restlichen 21 Grundstücke. Die übrigen Kaufwilligen, die noch die 2005 auslaufende Eigenheimzulage mitnehmen wollten, konnten nicht kaufen, da die SPK die Pfandfreigabe nicht erteilte. Durch diese treuewidrige Handlung konnten keine weiteren Grundstücke verkauft, sowie der Erschließungsunternehmer nicht bezahlt und die Versteigerung des Firmengrundstückes 2006 nicht verhindert werden. Erst nach einem weiteren Prozeß gegen die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin und der „Besetzung“ dieser durch Mitglieder von SOS Handwerk, gab Justitiar Thomas Peters die Freigabe heraus.

 

Jetzt treiben diese in der nachfolgenden Strafanzeige genannten Personen ein ähnliches Spiel mit Frau Anita Schroth, die einen Kredit der Sparkasse komplett von einem Grundstück abgelöst hat und der die Herausgabe der originalen Grundschuldurkunde vom Sparkassenvorstand verwehrt wird.

Weder die Erpressung / Nötigung, noch der Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot wurde von Ihrer Brandenburger Behörde verfolgt und angeklagt.

Durch die bisher nicht erfolgten Strafverfolgungen ergibt sich zusätzlich ein wirtschaftlicher Schaden für die „Allbau GmbH Rheinsberg vormals Märkischer Holzbau“ und deren Bürgen, durch die Vernichtung von GA- Fördermitteln der Europäischen Union, welche der Firma zur Verfügung gestellt wurden. Diese Strafanzeige, mit dem Anschreiben, wird mit weiteren Anträgen beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung, dem Petitionsausschuß des Bundestages und der Europäischen Union eingereicht.

Der Unterzeichner und „SOS Handwerk“ erwarteten eine Stellungnahme zu den geschilderten Vorgängen im Land Brandenburg.

Für Ihre Antwort habe ich mir den 09.03.2012 vorgemerkt.

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

 

W. Schroth

 

 

 

 

 

Strafanzeige

zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

gegen

 

Vorstand der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin, Herrn Markus Rück, Herrn Ralf Osterberg, sämtlichst geschäftsansässig Fontaneplatz 1, 16816 Neuruppin,

 

Rechtsanwalt Gerd Henning, als Rechtsbeistand der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin,  Schinkelstraße 5-6, 16816 Neuruppin,

 

Justitiar der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin, Herrn Thomas Peters, geschäftsansässig Fontaneplatz 1, 16816 Neuruppin,

 

Entlassener Sparkassenvorstandsvorsitzender Josef Marckhoff, Wohnsitz derzeit unbekannt. 

 

Erstatte ich

                                       Strafanzeige

 

und stelle vorsorglich Strafantrag wegen des Verdachtes der in Betracht kommenden Straftaten,

 

insbesondere,

 

gegen die oben genannten, wegen Betruges, Untreue, versuchter Prozeßbetrug, Beihilfe zur Veruntreuung, bandenmäßigem Handeln und weiteren Straftaten.

 

Dem liegen folgende Sachverhalte aus dem Berufungsschriftsatz der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin, aus dem Verfahren vor dem OLG Brandenburg 4 U 93/11 zu Grunde.  

 ( Berufungsbegruendung_der_SPK_29-07-11.pdf ). 

Es wird im Berufungsschriftsatz, teilweise auf die bereits im Verfahren 5 U 196/2 vor dem OLG Schleswig  behaupteten wahrheitswidrigen Aussagen zurückgegriffen sowie falsche Tatsachen zur Kreditwürdigkeit des Unterzeichners dargestellt. Weiterhin werden die Kontenfehlberechnungen geleugnet, bzw. deren Verjährung behauptet. Ein angeblich mit Schadstoffen belastetes Grundstück soll ahnungslosen Kunden verkauft werden. 

Die nachfolgenden Abkürzungen SPK stehen für Sparkasse Ostprignitz – Ruppin.

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Falsche Aussage s. S.3 der Berufungsbegründung der SPK vom 29.07.2011.

In der Berufungsbegründung bestreiten die Kläger im Berufungsverfahren 4 U 93/11,

Sparkasse ./. Allbau GmbH wahrheitswidrig, wider besseres Wissen, den Wert und die Werthaltigkeit der Grundstücke des Sicherungsgebers (Bürgen) Wolfgang Schroth. Dieses Bestreiten erfolgt sich ständig widerholend in der Berufungsbegründung vom 29.07.2011 auf den Seiten: S.13 Abs.5, S.14 Abs.1, S.14 Abs. 3 bis 5, S.15 Abs.3 –ab Zeile 10, S.16 komplett.

Beweis: Berufungsbegruendung_der_SPK_29-07-11.pdf

 

Begründung: Laut Kreditbeschluß (s. Anlage BE28 der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 27.10.2003, im Verfahren 5U196/02 OLG SH), wurde das mit einer Grundschuld belastete Grundstück von der Sparkasse auf 851.500,00 DM / 435.365,04 Euro am 10.03.1997 eingeschätzt.

Beweis: Protokoll_Kreditgenehmigung_Grundstückswert_Vorstand_SPK_06-03-97.pdf

 

Dabei handelt es sich um eine eigenständige bestimmende Willenserklärung, die auch eine Außenwirkung durch die Mitteilung des Kreditsachbearbeiters Herrn Fohrmann entwickelte. Bei dem Bestreiten des Wertes des gesicherten Flurstückes im Verfahren 5U196/02 vor dem OLG  SH und erneut in dem Berufungsverfahren vor dem OLG Brandenburg 4 U 93/11, handelt es sich bereits offensichtlich um Prozeßbetrug, da die Klägerin die Sanierung des Geländes wider besseres Wissen bestritten hat, obgleich ihr sogar eine Sanierungsbestätigung (s. Beweis über 410 TDM) vorlag.

Beweis: Sanierungsleistungen_410TDM_BE27_07-03-97.pdf

 

Folgende Verkehrswertgutachten sind der SPK bekannt:  Das gerichtlich beauftragte Gutachten vom 12.11.2002  wies 225.000,00 Euro aus.

Beweis: Verkehrswertgutachten_Schlumbach_Flustueck_6-6_12-11-02.pdf

Das Verkehrswertgutachten der Handwerkskammer vom 08.02.07 wies 510.000,00 Euro aus.

Beweis:Verkehrswertgutachten_Faehnrich_Handwerkskammer_für_Flur_6-6_08-02-07.pdf

Die Sparkasse hat das Grundstück 2011 für 300.000,00 € zum Kauf an „Hass & Hatje“ Pinneberg angeboten.

 

Beweis: Beweis durch Zeugenaussagen Frau Ines Kitzing (Geschäftsführerin Hass und Hatje Pinneberg), Frau Birgit Koch (Maklerin) Wittstock, Herr Rene`Krüger – (Verkaufsleiter Hage Baumarkt Kyritz).

 

Diese gebetsmühlenhaften wahrheitswidrigen Behauptungen der Wertlosigkeit der Sicherungsgrundschuld sowie der Bürgschaft des W. Schroth sind in sich wahrheitswidrig. Wenn die Behauptung a.) stimmt, dann wird unter b.) ein Käufer betrogen und die Investitionskredite für die Allbau GmbH… wären c.) ohne Sicherheiten vergeben worden.

a.)            Im Bürgschaftsverfahren vor dem LG Itzehoe und OLG Schleswig wurde vorgetragen, das die Werthaltigkeit der Grundstücke durch angebliche Umweltschäden stark gemindert sei.

b.)            Die Sparkasse scheut sich nicht, dieses Grundstück ahnungslosen Käufern für 300 € anzubieten, ohne diese auf die vor Gericht behaupteten bzw. vermuteten Konterminationen aufmerksam zu machen.

c.)             Bei diesem Verhalten und den gegenüber den Gerichten vorgetragenen Aussagen ist strafrechtlich zu verfolgen:

- Entweder die Grundstücke sind nicht verseucht, dann wurde in dem Bürgschaftsverfahren und dem Berufungsverfahren vor dem OLG Brandenburg, (Schriftsatz 29.07.11, 4 U 93/11) den Gerichten über die Werthaltigkeit der Grundstücke 1997, 2001 und danach bis heute wahrheitswidrig vorgetragen (Prozeßbetrug u. Untreue).

 

- Ist das zu verkaufende Grundstück durch Umweltschäden belastet, wie in den Verfahren behauptet, so versucht die Sparkassenvertretung den potentiellen Käufern ein umweltbelastetes Grundstück heimlich zu verkaufen (versuchter Erfüllungsbetrug am Käufer und Untreue).

 

- Wenn den SPK- Verantwortlichen durch das im Schriftsatz angeführte Gutachten von „Prack Consult“ (s. Beweis) klar war, daß das zur Sicherung dienende Flurstück 6/6 (450.000,00 DM Grundschuldeintragung) nichts wert war, wäre eine Kreditierung ohne Sicherheiten strafbar. Diesbezüglich ist auch zusätzlich gegen den Kreditausschuß zu ermitteln (Betrug am Sparkasseneigentum u. Untreue).

Wird diese Anschuldigung weiter verfolgt, handelt es sich um Betrug an Fördermitteln der Europäischen Gemeinschaft (GA – Fördermittel).

Bei einem wertlosen Gelände, wie immer wieder im Berufungsschriftsatz vom 29.07.2011 festgestellt wurde, hätte die Kreditierung und Fördermittelvergabe, GA und ERP-Mittel, seitens der Sparkasse unterbunden werden müssen.

Die Sparkassenvorstände Rück und Osterberg können nicht mit Nichtwissen die angeführten Umweltschäden bestreiten, denn diesen Personen ist das Schreiben zur gütlichen Einigung vom 03.02.2011, noch vor dem für die Sparkasse vernichtenden Urteil des Landgerichtes vom 27.05.11, zugegangen, aus dem nachfolgende Abschnitte entnommen wurden.

Beweis: Angebot_an_Rueck_u_Osterberg_03-02-11.pdf

Die Sparkasse verweist in diesem Verfahren 5U 196/02 auf ein Gutachten der Firma Prack Consult GmbH vom 09.11.1994, das der Sparkasse bereits vor dem Abschluß der Kreditverträge mit der Allbau GmbH vom 20.05.1997 vorlag. Trotz dieses Gutachtens bewertete die Sparkasse den durch 450.000,00 DM grundschuldgesicherten Grundstückswert, im Protokoll der Vorstandssitzung vom 06.03.97 mit 851.500,00 DM.

Beweis: Protokoll_Kreditgenehmigung_Grundstueckswert_Vorstand_SPK_06-03-97.pdf

Wenn dem so ist, wie die SPK in der Berufungsschrift auf Seiten13, 14, 15, 16 die Wertlosigkeit des gesicherten Grundstücks 6/6 und der weiteren Grundstücke des Unterzeichners mitteilt, so hat die SPK einen ungesicherten Kredit vergeben (Untreue gegenüber dem Eigentümer der SPK). In einem Schreiben des RA Henning teilt dieser am 17.01.2008 dem Immobilienbeauftragten der SPK Herrn Fröhlich unter § 8, Abschnitt III. und V. mit, daß der SPK ein Verkehrswertgutachten des Dipl. Ing. Bansamier vom Januar 1995 und ein Gutachten der ENROCON vom April 1992 vorlag.

Beweis: Kaufvertrag_Schenkung_Maschinen_Kenntnis_Umweltschäden_17-03-08.pdf

Waren der Sparkasse zum Kündigungszeitpunkt Sanierungsleistungen bekannt, bestritt aber vor Gericht mit Nichtwissen, daß umfangreiche Sanierungsarbeiten, einschließlich Abrißleistungen durchgeführt wurden. Es lagen aber der SPK Unterlagen in Höhe von 410.000,00 DM über Sanierungsleistungen vor. Somit wurden die Richter am OLG Schleswig und jetzt OLG Brandenburg belogen.

Dies betrifft die Behauptung mit Nichtwissen von Sanierungsleistungen, aber auch die Straftat des treuewidrigen Handelns gegenüber dem SPK- Eigentümer und der Europäischen Union (GA-Fördermittel), indem Kredite (ERP) mit einer Grundschuld (Flurstück 6/6) gesichert wurden, von dem die Verantwortlichen auf Grund der Gutachten wußten, daß es kontaminiert ist.

Dabei haben wir es mit einem fortgesetzten Straftatbestand zu tun.

Beweis: Sanierungsleistungen_410TDM_BE27_07-03-97.pdf,

Beiziehung des offiziellen Vermessungsplanes der Stadt Rheinsberg vom 15.04.1996 im Vergleich zum Satellitenbild 2001 (Abriß von 7 Gebäuden auf Flurst. 6/6).

 

Wen dem so wäre, wie in der Berufungsbegründung vom 29.07.2011 vorgetragen wird, daß der Sparkasse für ausgereichte Kredite keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung standen, dann ist gegen die verantwortlichen Banker eine Untersuchung einzuleiten.

Sie haben sich dem selben Vorwurf zu stellen, dem sich der Kreditvorstand der nicht mehr existenten Sparkasse Mannheim, Friedolin Hörner hat stellen müssen und ihm 18 Monate U-Haft und 6 Monate Haft „bescherten“, nur weil er Mittel bereitstellte, deren Sicherheiten noch nicht gegeben waren.

 

Falsche Aussage der Sparkassenvertreter, s. S.14 der Berufungsbegründung vom 29.07.2011

Bereits in dem Protokoll der SPK zur Kreditgenehmigung vom 06.03.97 wurde zukünftig grundstückswertend festgestellt:

Beweis: Protokoll_Kreditgenehmigung_Grundstueckswert_Vorstand_SPK_06-03-97.pdf

Im Schreiben vom 05.04.2001, kurz vor Kündigung der Geschäftsverbindung, erklärt sich die Sparkasse nochmals zum Wert der Baugrundstücke:

So reiht sich Lüge an Lüge, die dem OLG Brandenburg in dem Berufungsschriftsatz über die Werthaltigkeit zum Kündigungszeitpunkt vorgetragen wird.

Beweis: Schreiben-der_SPK_zur_Kaufpreisfindung_05-04-01.pdf

 

 Die Berufungsklägerin (Sparkasse) will das Gericht glauben machen, daß zum Zeitpunkt der Kündigung das weitere Grundeigentum des Bürgen nicht werthaltig gewesen sei und schreibt auf Seite 16, 1 Absatz:

Eine freche Lüge gegenüber den OLG-Richtern. Die kompletten Planungsunterlagen wurden mit dem Ansinnen, die SPK zum Kauf zu animieren, dem SPK- Vorstand bereits 2000 übersandt. Die Rückgabe erfolgte mit dem Schreiben der SPK vom    22.05.2000. Die Pläne und Ausführungen liegen noch heute abgeheftet vor, wie diese von der SPK zurückgeschickt wurden. Bei Bestreiten wird angeregt, diese auf Fingerspuren zu untersuchen.

Beweis: Rückgabe-Plaene_SPK_Wagner_22-05-00.pdf

 

Nach der Rückgabe der Bebauungspläne kam der Vorschlag, daß der Unterzeichner Kontakt mit dem damaligen Baulöwen Dr. Kaatzsch (Dr. Kaatzsch Hochbau GmbH) aufnehmen solle, um diesem die Grundstücke zu verkaufen. Der Verkauf scheiterte Mitte 2001, da Dr. Kaatzsch nur noch die Hälfte des vereinbarten Preises zahlen wollte.

Die SPK mußte zu diesem Zeitpunkt wissen, daß die Fa. von Dr. Kaatzsch Zahlungsprobleme hatte und wenig später mit über 16 Mill. (Hörensagen) Insolvenz anmeldete. Sollten die Grundstücke von Schroth die Insolvenzmasse vergrößern, oder ging es der SPK so schlecht, das der damalige Innenminister Schönbohm dem Unterzeichner unter Zeugen mitteilte,…wir wissen, daß die Sparkassen im Land Brandenburg „pleite“ sind, außer der Sparkasse Cottbus, da muß abgewogen werden, wo der Schaden größer ist… Hier ist der wahre Grund der Kündigung der Geschäftsverbindung zu suchen!

Beweis: Beiziehung der Bilanzen 2000, 2001, 2002.

Anhörung des Generalleutant a.D. und Innenminister i.R. Jörg Schönbohm,

Frau Monika Wieske, Herr Reinhard Selle, Herr Billi Glanz ( Die Anschriften sind der Staatsanwaltschaft Neuruppin bekannt).

 

Wenn dem so gewesen ist, wie ab Seite 13 bis 16 im Berufungsschriftsatz behauptet wird, daß die Grundstücke nichts wert seien, haben sich der Kreditausschuß und der Vorstand bereits strafbar gemacht, indem diese für ein „nicht werthaltiges Grundstück (Rheinsberg, Dr. Martin-Henning-Str.13“) einen Kredit von 360 TDM ausgereicht und den Kreditvertrag 2000 verlängert haben (s. Unterstreichung). Hier handelt es sich um das unmittelbar an das Dr. Martin-Henning-Str.12 angrenzende parallele Grundstück, Dr. Martin-Henning-Str.13. Dieses wurde von der Grundstücksgemeinschaft Schroth/Mesterharm erworben, dem auch der Bürge angehörte.

 

Hier hätte die Berufungsklägerin gleichfalls im Bürgschaftsverfahren die Grundschuld für den Bürgen fällig stellen können, oder war auch dieses Grundstück nichts wert bei der Beurteilung der Bürgschaft. Diese weitere Sicherheit wird dem Gericht verschwiegen.

Am 01.05.2000 wurde dieser Kreditvertrag bis 2010 verlängert, wo doch nach Aussage der Klägerin (Sparkasse) keine Werthaltigkeit zum Kündigungszeitpunkt des Bürgen vorhanden war und es zusätzlich der Allbau GmbH bereits so schlecht ging, wie auf Seite 12, Abschnitt g beschrieben:

Offensichtlich der Versuch, wiederum den Richtern des OLG im Verfahren einen falschen Eindruck zu vermitteln. Wenn es, wie von den Sparkassenvertretern behauptet, der Allbau GmbH 2000 wirtschaftlich schlecht gegangen ist, muß die Frage gestellt werden, warum dann mit dem Vertrag vom 11.05.2000 der Kontokorrentkredit mit 50 TDM aufrecht erhalten wurde?

Beweis: Grundschuldbestellung_u_Zweckerklaerung_Grundstueck_Nr-13_19-07-96.pdf, Kreditvertrag_16-04-97_u_Verlaengerung_vom_01-05-00.pdf.

 

Die wahrheitswidrige Behauptung, daß der Wertzuwachs 2001 gegenüber 1997 nicht gegeben sei, wird zusätzlich durch ein Schreiben der Berufungsklägerin vom 05.04.2001 widerlegt. Hier wird von der Berufungsklägerin ein Grundstückswert von 95 DM/m² bzw. 100 DM/m² angenommen. Dieses Schreiben wurde dem Gericht verschwiegen und hätte vorgelegt werden müssen.

 

Beweis: Schreiben-der_SPK_zur_Kaufpreisfindung_05-04-01.pdf

 

Die Berufungsklägerin versucht ständig das Gericht zu beeinflussen, indem Zeitpunkte vermischt und pauschal die Ablehnung von Krediten als Beweis für die Nichtverfügbarkeit von Bürgschaftsmitteln vorträgt.

Dabei wurden nach dem Kündigungszeitpunkt durch Falschaussagen und Aussageverweigerungen Kreditierungen verhindert, die eine komplette Rückzahlung der Sparkassenforderungen ermöglicht hätten.

Die Berufungsklägerin behauptet pauschal die Ablehnung eines Kreditantrages auf Seite 14, unter bb.), ohne den Kreditantrag zu nennen der angeblich abgelehnt wurde. Sie trägt vor:

Ein Kreditantrag vor Kündigung oder nach Kündigung der Geschäftsverbindung 2001?

Durch die Berufungsklägerin (Sparkasse) oder bei welchem Kreditinstitut?

Hier richtet sich die Strafanzeige gegen den dreifachen Versuch, die Kreditierung des Bürgen nach der Kündigung SPK/Allbau durch Falschaussagen zu verhindern und diese Verhinderung als Indiz der angeblichen Mittellosigkeit des Bürgen prozeßbetrügerisch im Berufungsschriftsatz darzustellen, ohne die Hintergründe der Kreditablehnung den Richtern zu nennen.

1. Treuwidrige Auskunft: Der Bürge wollte eine Ablösung der Schulden durch „Gerling“ finanzieren. Die Gerling-Bank schrieb die Sparkasse OPR an, in welcher Höhe abzulösen sei.

Der Justitiar der Berufungsklägerin Thomas Peters antwortete mit Schreiben vom 03.03.04 der Gerling-Bank, .....

 

Beweis: Gerling_an_SPK_SPK_an_Gerling_mit_Kommentar_03-03-04.pdf

Die vom Justitiar der T. Peters verleugneten Nummern (960725602/02642323) befinden sich z.B. auf dem Schreiben vom 11.07.97 der Sparkasse an die Landesbank zwecks ERP-Mittelabruf und der gesamten Kreditkorrespondenz für Lars Schroth mit der West-LB.

Wie wird ein Darlehensgeber reagieren, wenn diesem von einer Sparkasse mitgeteilt wird, daß er vom Darlehensnehmer bezüglich der Kreditverwendung angeblich angelogen wurde? Durch diese wahrheitswidrige Aussage des Justitiar Peters wurde gegenüber Schroth die Kreditierung verhindert.

 

2. Treuwidrige Auskunft: W. Schroth stellte einen privaten Kreditantrag bei der Allianz, um die Gesamtsumme der Forderung der Berufungsklägerin gegenüber der Schuldnerin „Allbau GmbH…“ abzulösen.

Die Allianz hatte bereits eine Kontonummer vergeben.

Beweis: Antrag_Allianz_2002.pdf

Die Sparkasse sollte nur bestätigen, daß der W. Schroth regelmäßig seinen Kreditverpflichtungen nachgekommen ist. Diese Bestätigung zu erteilen lehnte die Sparkasse mit dem Schreiben vom 08.11.2002 ab.

Beweis: Beurteilung_Abloesung_Kredit_Allianz_08-11-02.pdf

Auch die Allbau GmbH ist ihren Kreditverpflichtungen bis zur Kündigung der Geschäftsverbindung, und danach, bis zu Beschlagnahme des Firmengeländes, nachgekommen.

Ergebnis des Verhaltens: Verhinderung der Entschuldung durch das Untreueverhalten der Sparkasse und damit die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (Nr. 2 Alt. 1). Die durchschnittliche Schadenshöhe muß erheblich überschritten werden; so Tröndle/Fischer49, § 263 Rn 49, mit dem Hinweis, die "Grenze dürfte für § 263 jedenfalls nicht unter 20.000 DM anzusetzen sein". Diese Grenze wurde um das 30fache überschritten.

 

W. Schroth ist immer seinen Kreditverpflichtungen nachgekommen, denn es bestand nur ein privates Konto 6800003865 bis zum Jahr 2010, auf das der Kredit restlos und ohne Zahlungsausfälle bis 2010 komplett zurückgezahlt wurde.

Bis heute erfolgte trotz mehrfacher Aufforderung nicht die Rückgabe der Original-Grundschuldurkunde, noch einer Reaktion. (letztes Telefax vom 16.10.11).

Die Sparkasse behält treuewidrig eine Urkunde zurück, die diese nach Erstattung der gesamten Kreditsumme herauszugeben hat, da diese das Eigentum der ehemaligen Schuldner ist, die diese ausfertigen ließen.

Beweis: Antwort_SPK_auf_Rueckgabeforderung_Grundschuldurkunde_26-10-11.pdf,

3. Treuwidrige Auskunftsverweigerung: Ein Industrieller aus Virnheim wollte seine finanziellen Mittel anlegen. Seine Frage war, in welcher Höhe diese zur Begleichung der Verbindlichkeiten der „Allbau GmbH…“ zufließen sollten. Da die SPK eine Gesamtsumme nennen mußte, war W. Schroth mit dem Zeugen Hans G. Möntmann zu einem Gespräch beim Justitiar Peters am 21.06.04, um die Saldenstände aller Allbaukonten zu erfahren. Peters vertröstete die Nennung auf den nächsten Tag, den 22.06.2004.

Im Telefax vom 21.06.04 wurde dieses Gespräch schriftlich erfaßt u. an Peters versandt.

Beweis: Bitte_um_Kontoauszuege_Abschluß_21-06-04.pdf

Am 29.06.04 bat der Unterzeichner erneut per Telefax vergeblich um die Mitteilung der versprochenen Saldenstände.

Beweis: Bitte_um_Kontoauszuege_Abschluß_29-06-04.pdf

Als dies nicht erfolgte, wurde am 12.07.2004 vom GF der Allbau GmbH… eine einstweilige Verfügung beantragt, die vom entgegennehmenden Rechtspfleger Laufhütte an das LG Neuruppin weitergegeben wurde.

Beweis: Einstweilige_Verfuegung_des_AG_12-07-04.pdf

Am 13.07.04 wurde Schroth mitgeteilt, daß der Investor seine Mittel anderweitig angelegt habe.

Beweis: Zeuge Hans G. Möntmann wohnhaft Mozartstraße 3, 64732 Bad König.

 

 

Falsche Aussage s. S.11, Abs.2 des Berufungsschriftsatzes

Die Berufungsklägerin will dem Gericht glauben machen, daß die Allbau GmbH für die Überschreitung des Kontokorrentkredites verantwortlich sei.

Die SPK hat ihre eigenen Forderungen ohne Zustimmung der Firma vom Firmen -Kontokorrent 1820000202 treuwidrig abgebucht, statt wie von der Allbau GmbH gefordert, ein Zahlkonto zu eröffnen. Die Überschreitung des Kontokorrent wurde durch die Berufungsklägerin selbst, durch Geschäftsübernahme ohne Genehmigung der Allbau - Geschäftsleitung, treuwidrig verursacht.

Mit dem vorgelegten Kontenverlauf  der SPK unter Beiziehung  des Beweises BE31 aus dem Verfahren 5U196/02 – Schriftsatz der SPK vom 27.10.2003, wurde der Kontenverlauf 2001 verschwiegen, aus dem die eigenmächtigen Belastungsbuchungen der Sparkasse auf den Kontokorrentkredit hervorgehen.

Beweis:

Kontenverlauf_der_Allbau_unter_Beiziehung_des_Beweises_BE31_aus_dem_Verfahren_5U196-02_Schriftsatz_vom_27-10-03_S-80_bis_S-159.pdf,

Kontokorrentabbuchungen_durch_SPK_Kto-1820000202_in_2001.pdf,

Termin_persönliches_Gespräch_nach_Kontensperrung_23-04-01.pdf .

 

Wahrheitswidrige Darstellungen, Untreuehandlung, S. 17, Abschnitt 8

Dies ist eine wahrheitswidrige Aussage: Es lag eben nicht an der Bestimmung des Geschäftsführers. Die SPK hat dieses angeblich benötigte ERP Vorfinanzierungs - Korrentkonto Kto.Nr.: 1730022029 ohne Nachfrage als „Investitionskonto“ nach Eintragung der Grundschuld eigenmächtig weitergeführt und hat selbst, firmenleitend tätig werdend, die Zahlungsein- und Ausgänge bestimmt. Die Investitionsrechnungen mußten zur Begleichung der SPK eingereicht werden. Diese hat alleinig bestimmt, welche Mittel von welchen Konten verwendet wurden.

 

Beweis: Heranziehung der Überweisungsträger, die von der SPK nicht herausgegeben werden.

 

Ein völlig überflüssiges Konto (1730022029), da die abgerufenen ERP- Fördermittel auf zwei Eingangskonten (Kto.Nr.: 6800003849 Nadja, Kto.Nr.: Lars 6800003830 Lars) von Lars u. Nadja Schroth, die als Darlehensvertragskonten geführt, bereits gebucht wurden.

Von diesen Konten buchte die SPK nicht wie vertraglich vorgesehen auf das Konto 1820000202, sondern auf das sogenannte „ERP – Vorfinanzierungskontokorrentkonto“ 1730022029.

Die Buchungen belegen bereits die verzögerte Auszahlung der Fördermittel. Erst durch die Vorlage von Beweismitteln (Schriftverkehr mit der West-LB ) wurde bekannt, daß bereits 1996 die Fördermittel bereitstanden, die hätten nur abgerufen werden müssen.

Beweis: (BA)Bewilligung_427TDM_Lars_ERP.pdf, Bewilligung_427TDM_Nadja_ERP_18-07-96.pdf

Ein Vorfinanzierungskontokorrentkonto war also überhaupt nicht notwendig, wie auch durch den nachfolgenden Beweis festzustellen ist.

Beweis: Verzoegerte_Auszahlung_ERP-Mittel_aus_SPK_an_OLG_5U196-02_06-02-04.pdf,

ERP_Darl_vertrag_Lars_Schroth.pdf,

ERP_Darl_vertrag_Nadja_Schroth.pdf

 

Die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten zeigt sich in der Aussage des Berufungsschriftsatzes auf Seite 11., vierter Abschnitt.

Hier kommt zu der Straftat des Mißbrauchtatbestandes, §266 I Alt.1, der Versuch des Prozeßbetruges, indem dem Gericht vorgelogen wird, daß die Überziehung des Kontokorrentkontos durch die Firma Allbau GmbH erfolgte, obgleich die Belastungsbuchungen durch die Sparkasse ohne Genehmigung und Nachfrage durchgeführt wurden.

Beweis: Kto-Auszuege_1820000202_vom_16-03_bis_14-09-2001.pdf

Die Vertreter der SPK wurden tätig, um über das Vermögen eines anderen (der Allbau GmbH) zu verfügen, z. B. Mittel vom Kontokorrentkonto 182000202 der Allbau GmbH eigenmächtig abzubuchen und dann im Berufungsverfahren vorzutragen, daß der Kontokorrent überzogen wurde. Diese Straftat ist zu bezeichnen "Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens (Außenverhältnis) unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens (Innenverhältnis)"; Krüger, Strafrecht BT 16 (1998), S. 198; s. auch BGHSt 5, 61 (63).

 

S. 18 und 19 des Berufungsschriftsatzes - Untreuehandlungen durch jahrelange Fehlberechnungen sollen auf den/die Kunden abgewälzt werden.

Weil die Betrügereien nicht sofort erkannt wurden, hat der Kunde schuld?

Wer bitte verhält sich rechtswidrig/rechtsmißbräuchlich(er); jener der falsch bucht, oder jener, der diese Falschbuchung nicht erkennt?

Es war die Sparkasse, welche entgegen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes handelte, wenn sie fehlerhafte Buchungen vornahm.

Selbst dem von der Sparkasse angeforderten Privatgutachten des Prof. Bork, das die Sparkasse Nachfragenden präsentiert, ist u.a. zu entnehmen, S. 43, Fn. 54, das Prof. Bork nicht in der Lage ist, entsprechende Berechnungen selbst anzustellen oder nachzuprüfen. Dieses Unvermögen verschweigt die Klägerin dem Gericht.

Ja was denn nun, ein Habilitierter ist nicht in der Lage, Bankabrechnungen nachzuprüfen oder gar selbst anzustellen? Der „ganz normale Bankkunde“ soll dies dann aber können?

Schon ab der Seite 13 versucht die SPK gegenüber dem Gericht wahrheitswidrig den Eindruck zu verbreiten, daß die kundenschädlichen Abrechnungen zur Abwehr der Kündigung erst nachträglich in das Verfahren eingebracht wurden.

Der Vorwurf der Vertragsverletzung wurde keinesfalls zur Abwehr der herangetragenen Ansprüche erhoben. Er konnte nur deshalb erhoben werden, weil zwischenzeitlich Möglichkeiten geschaffen wurden, Bankabrechnungen überprüfen zu lassen.

Bereits in der Berufungsbegründung vom 12.04.2003, OLG SH, 5U196/02, S.20 und weiteren Vorträgen wird die Forderung der SPK vom Unterzeichner angezweifelt (s. nachfolgende Auszugskopien aus den Schriftsätzen).

 

Weiterführend wurde bereits aus dem Schriftsatz vom 15.09.03, OLG SH, 5U196/02 , Seite 20 vorgetragen:

 

 

Aus dem Schriftsatz vom 15.09.03, OLG SH, 5U196/02 , Seite 21 wurde vorgetragen:

 

 

Der Höhepunkt des versuchten prozeßbetrügerischen Vortrages gegenüber dem Gericht wird durch die Aussage der Sparkasse, bei Berechnungen der 142.000,00 € zu spät gebuchten ERP-Mittel, auf S.19 u. 20 dargestellt.

 

Wenn die SPK OPR bei allen Kunden diese dem OLG im Berufungsverfahren angebotene Zins- und Wertstellungsrechnung anwendet, schädigt sie diese im großen Stil.

Zusätzlich werden, zur Täuschung des Gerichtes die in der Zinsrechnung dargestellten „Zinsen schöngerechnet“ in dem man mit 365 und nicht mit bei Banken und Sparkassen üblichen 360 Zinstagen rechnet.

Treuewidrig ist, daß der Buß- und Bettag für die SPK in Brandenburg bzw. NRW noch 1997 existierte, nachdem er bereits 1994 bundesweit (außer Land Sachsen) abgeschafft wurde. Es ist davon auszugehen, daß diese Rechnung bei allen Kunden durchgeführt wurde. Es sei denn, die Sparkasse trägt nur im Berufungsverfahren prozeßbetrügerisch vor.

Ferner „vergißt“ die Sparkasse, daß es sich bei diesem ihrer Meinung nach lächerlichen Betrag lediglich um den Betrag dieser Tage handelt. Dabei hat sie bis heute „daraus weitere Zinsen, sprich Nutzen gezogen“. Also prozeßbetrügerischer Vortrag oder alle Kunden wurden treuewidrig abgerechnet! Ein Sparkassenprogramm wird doch nicht nur für einen Kunden programmiert.

 

Treuewidrige Auslegung der Zinsanpassung durch die Sparkasse OPR auf S.22.

 

…Falsch. Die Zinsänderung hängt nicht von der Wirksamkeit der Zinsanpassungsklausel ab, sondern ist an das Äquivalenzprinzip/Symmetriegebot gebunden. Nach RiBGH Ellenberger (WM Tagung Kreditrecht 07.05.2009) darf ein teurer Kredit teuer, ein billiger muß billig bleiben. Der bereits oben beschriebene Abstand Marktzins -1 Monat vor Vertrag vs. Vertragszins ist (bei Toleranzen von 0,20%) einzuhalten. Der Eingangszins ist nicht kontrollfähig, jedoch die zukünftigen Zinsänderungen, auch wenn es sich um einen auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Festzinskredit (Äquivalenzprinzip/Symmetriegebot) also einer Teilfinanzierung und dessen Prolongation handelt.

 

Auszug aus Schriftsatz vom 15.09.03, S. 9+10, 5U196/02,1083/02F06

Erst ….

Das die Wertstellungen kundenschädlich und die Zinsen zu Lasten der Beklagten falsch berechnet wurden steht außer Frage.

Da sich bisher die SPK trotz mehrfacher Aufforderungen geweigert hat, eine Saldenabrechnung vorzulegen, ist von dem Privatgutachten der Frau Möntmann auszugehen, das aus den Gerichtsakten des OLG oder des LG beizuziehen ist.

 

Beweis: Beiziehung des Privatgutachtens aus der Verfahrensakte 6 O 14/05.

 

Zu dem Bestreiten der falschen Wertstellungen, falschen Zinsberechnungen, falschen Zinsanpassungen.

 Das diese erfolgt sind, geht eindeutig aus den Kontoverläufen hervor, wenn nur die Wertstellungen betrachtet werden, die bereits nachfolgend kundenschädliche Zinsberechnungen zur Folge haben.

Beweis: Veröffentlichte_Info_über_Kontenfehlberechnungen_im_Kreistag_04-11-05.pdf,

Info_für_Kreistag_Wie_sich_SPK_verhaelt_wenn_Schuld_zurueckgezahlt_werden_soll_03-10-05.pdf.

 

Dies mußte dem Sparkassenvorstand, dem Landrat Gilde und dem Verwaltungsrat spätestens nach Vorlage des Privatgutachtens und des im Kreistag an alle Abgeordneten verteilte Beispiel von kundenschädlichen zinserzeugenden Buchungen, vorgestellt auf einem Infoblatt,  klar geworden sein. Dies gilt auch für den Rundfunkbeitrag der Brandenburger Verbraucherzentrale zu den flexiblen Verbraucherkrediten für DDR – Häuslebauer, die nicht angepaßt wurden (s. Privatgutachten Leschmann u. Kreditgutachten der Verbraucherzentrale Brandenburg – nahezu gleiches Ergebnis).

Beweis: Kontenpruefung_DDR-Altkredit_durch_Verbraucherzentrale.pdf

Gespräch_mit_Verbraucherschutz_Scharschmidt_11-09-06.mp3

Statt wie ein ordentlicher Kaufmann zu handeln, und die Fehler zu bereinigen, wurde dies bis heute treuwidrig nicht durchgeführt und weiter falsch berechnet.

 

Beweis: Zeugin Frau Monika Wieske, Wittstock, Haßlower Chaussee 31.

 

Es wird der Firma Allbau GmbH Rheinsberg vorgeworfen, daß nicht rechtzeitig die Fehlabrechnungen erkannt wurden.

Die fehlerhafte Kontoführung liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich der Sparkasse. Ein Kunde (siehe ordentlicher Kaufmann) kann diese nicht erkennen, insbesondere nicht, wenn er nicht über das teils selbst bei Juristen nicht vorhandene Wissen zum Bankrecht, sowie über ein speziell Bankusancen entsprechend programmiertes Rechenprogramm verfügt.

Es dürfte nicht Aufgabe eines Kontoinhabers sein, fehlerhafte Kontoführung einer Bank oder Sparkasse „zu rügen“. Es ist die Aufgabe und Pflicht dieser Institutionen, so weit wie irgend möglich, fehlerfrei abzurechnen.

„Die Nichtrüge“ darf bei fehlerhafter Kontoführung nicht zu Lasten des Kontoinhabers, sondern muß zu Lasten des Institutes gehen.

Da sich die Vertreter der Sparkasse weigern, die nachweislichen Wertstellungsfehler u. falschen Zinsberechnungen richtigzustellen, ziehen sich diese bis heute durch die Kontenabrechnungen und erhärten den Verdacht, daß es sich um Gewerbsmäßigen Betrug handelt. Bereits auf der 1. Seite der Berufungsschrift, werden wider besseres Wissen, die Verzugszinsen, gegenüber der gefestigten Rechtsprechung, zu hoch berechnet.

Soweit die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin mit Schriftsatz vom 21.12.2004 und der Berufungsklage vom 29.07.2011 Zinsen auf die Hauptsacheforderung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB seit dem 01.01.2002 geltend macht, ist dies wissentlich überhöht, da gemäß § 288 Abs. 2 BGB eine Entgeltforderung vorliegen muß, um diesen gesetzlichen Verzugszinssatz zu Grunde legen zu können.

Im übrigen handelt es sich um ein Hypothekardarlehen. Die genannten Darlehen waren durch eine Grundschuld von 450.000 TDM gesichert. Dies ist nach dem Urteil des BGH vom 20.06.2000 (AZ: XI ZR 237/99 dann der Fall, wenn erstrangige Grundschulden zur Sicherung der Kredite gegeben wurden und der tatsächliche Wert des Grundstücks mindestens 80% der Darlehenshöhe entspricht.

"Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen ... Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefaßten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen" (BGH, NStZ 1995, 85; hL).“

Die Verdachtslage spricht aber gegen rein technisch bedingte Fehler

bzw. Versehen. Dies ergibt sich aus der großen Anzahl fehlerhafter Wertstellungen und der über viele Jahre konstant andauernden Fehlerpraxis. Auch wirkten sich die Unrichtigkeiten –soweit ersichtlich – stets zum Vorteil der SPK aus und summierten sich zu einem wirtschaftlich bedeutenden Faktor.

C. Rechtsausführungen

I. Strafrechtliche Bewertung nach § 263 StGB (Betrug)

Danach könnten sich Mitarbeiter der SPK über Jahre hinweg wiederholt wegen Betrugs (§ 263 StGB) gegenüber und zum Nachteil der Allbau GmbH... strafbar gemacht haben.

1. Täuschungshandlung

Erstes Tatbestandsmerkmal des § 263 StGB ist das der Täuschungshandlung (Vorspiegelung falscher, Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen). Es genügt also jedes Verhalten, durch das im Wege einer Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen eine Fehlvorstellung über Realitäten bewirkt werden kann (Cramer/Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 263 Rn. 6). Ein solches Verhalten von Mitarbeitern der SPK mag hier in den zahlreichen Buchungsanweisungen betreffend die Wertstellung von Gutschriften bzw. Belastungsbuchungen auf den im Sachverhalt bezeichneten (Gutachten Möntmann) Konten gesehen werden. Diese Anweisungen dienten nicht nur dem internen Ablauf bei der SPK,

sondern fanden „Ausdruck“ (im wahrsten Sinne des Wortes) in den Kontoauszügen, die entweder der Allbau… zugesendet wurden oder für diese im Wege des

Kontoauszugsdruckers zur Verfügung gestellt wurden. Sie waren also zur Kenntnisnahme der Allbau GmbH... bestimmt.

a) Konkludente Täuschung

Eine Täuschung im Sinne von § 263 StGB kann auch konkludent erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber durch die Verkehrsanschauung durch sein Verhalten mit erklärt (vgl. BGHSt 51, 165, 169 f.; 47, 1, 3).

Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich ganz wesentlich durch den

Empfängerhorizont und den Erwartungen der Beteiligten (BGH NJW 2009, 2901). Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt sein, in dem die Erklärung steht (BGHSt 51, 165, 170). In diesem Sinne ist danach zu fragen, in welchem Sinne die Allbau GmbH Rheinsberg... die für sie bestimmten Kontoauszüge verstehen durfte, soweit diese Valutierungen von Gutschriften oder Belastungsbuchungen aufwiesen, was durchgängig der Fall war. Der normative Gesamtzusammenhang, der hier entscheidend für den Empfängerhorizont des Bankkunden ist, besteht hier in der einschlägigen höchst- und obergerichtlichen zivilrechtlichen Rechtsprechung zu korrekter Wertstellung auf Giro- und Kontokorrentkonten sowie in der nach § 676g BGB vorgegebenen Gesetzeslage. Der Bankkunde muß die Wertstellungsangaben auf den Kontoauszügen so verstehen, daß die Bank sich an Gesetz und Rechtsprechung gehalten hat, mithin die Gutschriften und Belastungsbuchungen in ihren Wertstellungsangaben Geldzuflüsse und Geldabflüsse bei der Bank innerhalb des Zeitraums bezeichnen, der nach Rechtsprechung und Gesetz eine Valutierung zu dem ablesbaren Zeitpunkt erlaubt.

b) Normativer Gesamtzusammenhang

Danach bestehen folgende Grundsätze: Schon nach § 676g Abs. 1 S. 4 BGB gilt, daß Gutschriften so vorzunehmen sind, daß die Wertstellung des eingegangenen Betrags auf dem Konto des Kunden unter dem Datum des Tages zu erfolgen hat, an dem der Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Dies war allerdings auch schon vor Inkrafttreten des § 676g BGB die herrschende Rechtsüberzeugung. Schon Anfang 1989 hatte der 11. Zivilsenat des BGH entschieden (BGHZ 106, 259 = NJW 1989, 582 f.), daß Wertstellungsklauseln von Banken, wonach Bareinzahlungen auf Girokonten nicht schon am Tag der Einzahlung valutiert würden, unwirksam seien. Durch Bareinzahlungen entstehe bereits mit der Einzahlung ein Forderungsrecht des Kunden gegen die Bank, so daß dem Kunden insoweit keine Zinspflicht für einen in Wirklichkeit nicht bestehenden Schuldsaldo auferlegt werden dürfe. Es sei unzulässig, die Berechnung von Sollzinsen ohne Kreditgewährung mit einem eigenen Verwendungsinteresse der Bank zu rechtfertigen, der sich durch die Summierung der so erzielten unberechtigten Wertstellungsgewinne zusätzliche Einnahmen in erheblicher Höhe erschließen würden. Am 6. 5. 1997 hat der 11.

Zivilsenat (NJW 1997, 2042 f.) für Überweisungsfälle unter Hinweis auf die Veröffentlichung von Pleyer/Huber schon aus dem Jahr 1987 (ZIP 1987, 424) klargestellt, daß aufgrund des Girovertrags die kontoführende Bank ihren vertraglichen Pflichten nur dann vollständig nachkommt, wenn sie den Überweisungsbetrag auch zeitlich, d. h. wertstellungsmäßig korrekt in das Kontokorrent einstellt. Da die Empfängerbank eingehende Überweisungsbeträge sofort dem Überweisungsempfänger herauszugeben habe, habe die Wertstellung für den Tag zu erfolgen, an dem der Überweisungsbetrag bei der Bank eingehe, d. h. sie buchmäßig Deckung erlange und der Empfänger deshalb einen Anspruch auf Gutschrift habe. Das Wertstellungsdatum sei unabhängig vom Buchungstag. Eine verzögerte Wertstellung von Kundengeldern durch die Bank, um so zusätzliche Einnahmen in nicht unerheblicher Höhe zu erzielen, sei durch nichts gerechtfertigt und benachteilige die Inhaber von Girokonten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dagegen sei eine ein paar Tage spätere Wertstellung bei eingehenden Schecks zu rechtfertigen, da dies dem Umstand Rechnung trage, daß in diesen Fällen nur eine Vorbehaltsbuchung ohne

sichere Kenntnis vom Zeitpunkt der Scheckeinlösung und damit der Erlangung der

endgültigen buchmäßigen Deckung erfolge. Ebenfalls im Jahr 1997 hat der 11. Zivilsenat bekräftigt (NJW 1997, 3168 f.), daß die Wertstellung eingehender Lastschriften einen oder mehrere Bankarbeitstage vor der Kontobelastung unzulässig sei. Es sei nicht Inhalt des Giroverhältnisses, der Bank die zinswirksame Anlage der Geldmittel auf Girokonten oder – bei debitorischen Konten – unmittelbare Zinsgewinne durch unrichtige Wertstellung zu ermöglichen. Deshalb könne eine so praktizierte Wertstellung auch nicht mit einem Verwendungsinteresse der Bank gerechtfertigt werden. Diese Grundsätze gelten im Privatkundengeschäft und im kaufmännischen Verkehr gleichermaßen. Die genannten Entscheidungen des BGH stellten keine Gestaltung der Rechtslage, sondern entsprechend ihrem Charakter als Gerichtsentscheidungen nur Ausdruck der Erkenntnis einer auch schon zuvor bestehenden Rechtslage dar. Sie beschreiben Verhaltensregeln, welche die Banken nach Treu und Glauben gegenüber ihren Kunden schon zuvor hätte folgen müssen, aber in den entschiedenen Einzelfällen vertragswidrig nicht beachtet hatten. In die normative Gesamtlage fließt schließlich auch die herrschende Meinung des bankrechtlichen Schrifttums ein, so etwa die Darstellung im Bankrechts-Handbuch von Schimansky/Bunte/Lwowski,

München 2007. Dort heißt es in Rn. 64 zu § 47: „Ob die Wertstellung korrekt ist, entscheidet sich allein danach, ob sie dem geltenden Recht oder einer gültigen Vereinbarung entspricht.

… Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Wertstellung bei Gutschriften für den Tag zu erfolgen hat, an dem die Bank die Deckung erhält und damit der Anspruch des Kunden auf Gutschrift entsteht … Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Bank über die Mittel verfügen kann. Freier in der Wertstellung sei die Bank nur, wenn sie Gutschriften vor Erlangung der Deckung wie z. B. im Inkassoverfahren erteile (Rn. 65). Bei Belastungsbuchungen sei der korrekte Wertstellungstag derjenige der Leistung der Bank, also des Abflusses der Deckung (Rn. 66).

Die Allbau GmbH... konnte von ihrem Empfängerhorizont bei Empfang der Kontoauszüge der SPK, mit der sie in einer langjährigen Geschäftsbeziehung stand, davon ausgehen, daß die dort enthaltenen Wertstellungsdaten der oben skizzierten normativen Gesamtlage entsprachen. Von ihrem Empfängerhorizont aus waren daher die Wertstellungsangaben in den Kontoauszügen so zu verstehen, daß die SPK der Allbau… bei Gutschriften jeweils zu den an den Wertstellungstagen bezeichneten Daten erst Deckung erlangt hatte und bei Belastungsbuchungen bereits an diesen wertstellungsmäßig angegebenen Tagen die Mittel abgeflossen waren.

c) Unrichtigkeit der konkludenten Erklärungen

Dies traf aber nach dem mir vorliegenden Sachverhalt in bei weitem nicht allen Fällen zu, so daß aus dieser Diskrepanz von Erklärungsinhalt und realen Verhältnissen die Täuschung (Vorspiegelung falscher Tatsachen) resultierte.

 

Bezüglich des Kontos Nr. 1820000202 gilt:

Die Prüfung des Kontos Nr. 1820000202 bei der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin,

im Abrechnungszeitraum vom 1.6.1994 bis 14.9.2001 hat ergeben:

 

Der von der Bank errechnete Saldo in Höhe von  -71.721,03 DM ist nicht korrekt.

Bei korrekter Buchung wäre ein Saldo von          -46.589,88 DM entstanden.

Die Kontodifferenz beträgt                                  25.131,15 DM / 12.849,28 Euro

Nutzungsentschädigung aus Saldendifferenz (Tabelle 1) nach BGH XI ZR 79/97 vom 12.5.1998  (ZIP 1998, 1063, 1065)

 

Ergebnis der Nutzungsentschädigung für ein Konto:

 

 

vom

bis

aus Tabelle

Zeile

DM

Euro

Saldendifferenz

01.06.94

14.09.01

1

3841

25.131,15

12.849,35

Ergebnis der Nutzungsentschädigung

01.06.94

14.09.01

2a

3841

7.332,90

3.749,25

Hochrechung der Nutzungsentschädigung

14.09.01

30.06.04

2b

8

1.580,90

808,30

Nutzungsentschädigung insgesamt

 

 

 

 

34.044,95

17.406,91

 

Von 3.830 Buchungen sind 234, somit 6,11 Prozent nicht korrekt wertgestellt worden.

Es sind 158 Buchungen zu früh, somit 67,52 Prozent der Belastungen und

76 Buchungen zu spät, somit 32,48 Prozent der Gutschriften wertgestellt worden.

 

Die ist nur das Ergebnis für ein Konto der Allbau GmbH Rheinsberg - vormals Märkischer Holzbau.

Bei Betrugstaten ist es regelmäßig so, daß das Opfer bei großer Aufmerksamkeit, bzw. wissen und Nachdenken die Täuschungshandlung hätte durchschauen können.

Mit dieser Erwägung darf aber nicht das Betrugsrisiko auf das Opfer abgewälzt werden. Der durchschnittliche Bankkunde wird sich nicht die Mühe machen, bei jedem einzelnen Kontoauszug auf Widersprüche zwischen Buchungs- und Wertstellungsdatum zu achten. Dies tut er frühestens, wenn das Vertrauensverhältnis zu seiner Bank bereits gestört ist. Maßgeblich für den Erklärungsgehalt des Kontoauszugs bleibt daher das Wertstellungsdatum.

Diese exemplarische Darstellung soll hier nicht fortgesetzt, aber darauf hingewiesen werden, daß die Verschiebung von Wertstellungsdaten zum Nachteil des Kontoinhabers nicht nur jeweils einen Tag betrug, sondern teilweise noch viel krasser ausfiel, so wie bei der Blindbuchung in der Höhe von 34.500,00 DM am 16.09.97 vom Zwischenfinanzierungskonto für die vom Finanzamt zu zahlende Investitionszulage (85.300,00 DM - Kto.Nr.1730023521). Ohne daß die Firma davon Kenntnis erhielt, erfolgte die Buchung dieses Betrages auf das ERP- Zwischenfinanzierungskonto    

1730022029. Am 08.10.97 erfolgte die Rückbuchung auf Konto 1730023521 und hinterließ einen Zinsbetrag von 50,55 DM, der bis heute weitergeführt wird.

d) Tathandlungen/Täter

Welche Person innerhalb der SPK diese Täuschungshandlung vorgenommen

hat, entzieht sich der Kenntnis des Unterzeichners und müßte durch

staatsanwaltschaftliche Ermittlungen festgestellt werden. Die lange Dauer und die hohe Anzahl von Veränderungen zum Nachteil der Allbau GmbH sprechen gegen eine technische Panne und für eine bewußte menschliche Entscheidung mit

System. Sollte eine Weisung einer vorgesetzten Person innerhalb der SPK vorgelegen haben, so wäre dies als mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB zu qualifizieren.

2. Irrtumserregung

Die Allbau GmbH... erlag als Empfänger der Kontoauszüge einem entsprechenden

Irrtum über die Zahlungsein- und Abgänge. Der im Rahmen der Täuschungshandlung maßgebliche Empfängerhorizont spiegelt sich regelmäßig in dem Vorstellungsbild auf Seiten der Empfänger wider; deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Adressaten sich eine konkrete Vorstellung über die Berechnung … gemacht haben (BGH NJW 2009, 2901). Entscheidend ist vielmehr, daß die Empfänger sich jedenfalls in einer wenngleich allgemein gehaltenen Vorstellung befanden, daß die Berechnung „in Ordnung“ sei (vgl. BGHSt 2, 325; 24, 386, 389). Daher ging die Allbau GmbH... – jedenfalls in Form des sachgedanklichen Mitbewußtseins (vgl. BGHSt 51, 165, 174) – davon aus, daß die Wertstellungen zutreffend bestimmt und nicht manipulativ zu ihren Lasten verändert wurden. Somit liegt auch als zweites Tatbestandsmerkmal des § 263 StGB das der Irrtumserregung vor.

3. Vermögensverfügung

a) Grundsätze

Als „ungeschriebenes“ Tatbestandsmerkmal setzt § 263 StGB eine Verfügung des Irrenden über eigenes oder fremdes Vermögen voraus (Fischer, StGB, 56. Aufl., § 263 Rn. 40) Vermögensverfügung ist jedes Tun oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt (vgl. BGHSt 14, 170 f.). Die Buchungsvorgänge der Bank (Gutschrift oder Belastungsbuchung) werden zunächst einseitig von der Bank vorgenommen. Einer Handlung des Bankkunden bedarf es dazu nicht. Dabei unterscheidet die zivilrechtliche Rechtsprechung zwischen Belastungsbuchung und Gutschrift. Die Belastungsbuchung stellt einen bloßen Realakt mit rein deklaratorischer Wirkung dar (BGHZ 105, 263; BGH NJW 1989, 2121). Dagegen stellt die Gutschriftanzeige einer Bank in der Regel ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank gegenüber dem Kunden dar (BGHZ 6, 124; BGH NJW 1991, 2140). Jedenfalls die Belastungsbuchung erlangt ihre rechtliche Wirksamkeit erst mit einem nachträglichen Saldoanerkenntnis durch den Bankkunden gem. Nr. 7 AGB-Banken, wenn dieser dem Rechnungsabschluß nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist widerspricht und Einwendungen erhebt. Das Schweigen des

Kunden gilt als Annahme eines Antrags nach § 151 Satz 1 BGB (vgl. Claussen, Bank- und Börsenrecht, 4. Aufl., S. 107). Bezüglich der Belastungsbuchung liegt also die erste Handlung des Bankkunden, die Wirkung auf sein oder das Vermögen eines Dritten zeitigt, in dem Unterlassen nach § 151 Satz 1 BGB nach Zugang des Rechnungsabschlusses. Dieses stellt die „Vermögensverfügung“ im Sinne von § 263 StGB dar. Im Ergebnis gilt dies auch für Gutschriftanzeigen. Da das darin liegende Schuldanerkenntnis durch einseitige in der Gutschrift selbst liegende Erklärungen der Bank und der Bankkunde für deren Wirksamkeit keine Kenntnis erlanget haben muß (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 47 Rn. 53), verfügt er auch hier erst mit der Anerkennung des Rechnungsabschlusses gem. § 151 Satz 1 BGB. Mit der Anerkennung des Saldos gehen nach der Rechtsprechung des BGH die in die beiderseitige Rechnung aufgenommenen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nur

der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis, der eine neue, auf einem selbstständigen

Verpflichtungsgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (sog. Novation, vgl. Bunte/Schimansky/Lwowski, a.a.O., § 47 Rn. 91).

b) Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall

Ob hier rechtswirksame Anerkenntnisse der Allbau GmbH... bezüglich der vierteljährlichen Rechnungsabschlüsse vorgelegen haben, ist in den Zivilrechtsverfahren in hohem Maße streitig. Die Sparkasse vertritt das Vorhandensein rechtswirksamer Saldoanerkenntnisse mit Vehemenz, während die Allbau GmbH… dieses konsequent bestreitet.

Für die strafrechtliche Betrachtung bedeutet dies, daß unter Zugrundelegung des

Vortrags in diesem Punkt zweifelsfrei klare Vermögensverfügungen im Sinne des Betrugstatbestandes nach § 263 StGB vorgelegen hätten. Im Ergebnis kommt es auf den Streit strafrechtlich aber doch nicht an, da zwar zivilrechtliche Verfügungen regelmäßig Verfügungen im Sinne von §263 StGB sind; jedoch kommt es auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung sowie darauf, ob eine solche überhaupt vorliegt, nicht an; entscheidend ist die tatsächliche Einwirkung (Fischer a.a.O., § 263 Rn. 41 unter Hinweis auf BGHSt 31, 178). Tatsächlich war es hier aber so, daß die Allbau GmbH... auch dann, wenn die vierteljährlichen Saldoanerkenntnisse unwirksam gewesen sein sollten, faktisch nichts unternahm, weil sie von der Richtigkeit der zuvor mitgeteilten Wertstellungen und Zinsberechnungen ausging. Auch die mangelnde Geltendmachung ihrer Rechte stellt eine Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB dar, dessen Wesen gerade in einer unbewußten Selbstschädigung des Betrugsopfers liegt. Daher liegen nach beiden Positionen vierteljährliche Vermögensverfügungen der Allbau GmbH... bezüglich ihrer Konten vor. Eine Verfügung zum Nachteil der juristischen Person (GmbH) und damit bezüglich des Vermögens

eines Dritten, ist ausreichend, da die Allbau GmbH... „im Lager“ der Familie W. Schroth stand.

4. Vermögensschaden

a) Schadenshöhe

Als weiteres Tatbestandsmerkmal müßten diese Vermögensverfügungen einen

unmittelbaren Vermögensschaden bei der Allbau GmbH…  bewirkt haben. Stellt man auf die letzte Quartalsabrechnung vor Bekanntwerden der falschen Wertstellungen durch Übermittlung des Gutachtens Möntmann an die Allbau GmbH... im

Jahr 2005 ab, nämlich die vom 15.09.2001, hieße dieses, daß die (faktischen) Wirkungen des Schweigens auf diese Abrechnung nach Ablauf der in Nr. 7 AGB-Banken vorgesehenen Frist zu fragen wären, d. h. nachdem erneut die SPK um eine Saldenabrechnung am 11.10.2010 durch den Steuerberater der Allbau GmbH… gebeten  wurde.

Mithin belief sich der strafrechtlich relevante Vermögensschaden bei der Allbau-GmbH Rheinsberg… nur für das Konto 1820000202 bereits 2005 (Betrugsschaden) auf Euro 17.406,91.

Zur Vereinfachung der Betrachtung werden hier die weiteren Konten außer acht gelassen (möglicherweise würde auch eine Staatsanwaltschaft insoweit nach §154 StPO verfahren). Bei deren Einbeziehung würde sich der Betrugsschaden noch erhöhen.

b) Mitbestrafte Vortaten

An sich liegen in dem gesamten Zeitraum der Geschäftsbeziehung der Allbau…mit der SPK nach jedem Quartal eigene Betrugstaten vor, bei denen dann der Vermögensschaden sukzessive auf den für Ende 2011 zu berechnenden anwächst. Denn jede Saldobildung baut auf die vorhergehende (jeweils unzutreffende) auf und vergrößert den Schaden. Da die Rechtsprechung im deutschen Strafrecht die Rechtsfigur der fortgesetzten Tat nicht mehr kennt, lägen genau genommen an die 72 Einzeltaten nur für Konto 182000202 vor.

5. Vorsatz

Auf der subjektiven Tatseite müßte bezüglich der bisher behandelten objektiven

Tatbestandselemente Vorsatz (Wissen und Wollen) vorgelegen haben. Die subjektive Tatseite läßt sich von der Natur der hier gegebenen Auffassung nicht her und

abschließend bewerten, da noch überhaupt nicht bekannt ist, welches die handelnden Personen waren und wie diese sich im Falle einer Einvernahme durch die

Ermittlungsbehörden einlassen würden. Daher kann nur von der Verdachtslage auf der Grundlage der objektiven Fakten ausgegangen werden. Dabei fällt die große Anzahl unrichtiger Wertstellungen auf. Die hohe absolute Zahl und die lange Zeitdauer (über Jahre hinweg) sprechen gegen einen technischen Fehler, der isoliert gesehen schon einmal passieren kann. Außerdem ist die Art des Fehlers immer wieder ähnlich. Gegen einen Fehler sprechen die Aussagen von Gutachten anderer geschädigter SPK - Kunden. Bei einem technischen oder menschlichen Fehler wäre jeder ordentliche Kaufmann zu einer Berichtigung bereit gewesen.

Beweis:Gutachten_Selle_Kto-1621010330_30-01-10.pdf,

Wedowski_Kontobericht_Moentmann_29-05-07.pdf

Sollte bei einzelnen ausführenden Mitarbeitern der SPK kein Vorsatz vorgelegen haben, wäre dann aber auf den Vorsatz des anweisenden Vorgesetzten der SPK abzustellen, der als mittelbarer Täter anzusehen wäre (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB). Die Berufung darauf, man habe sich auf die Richtigkeit des Buchungssystems (?) verlassen, dürfte bei vorläufiger Betrachtung nicht entlastend wirken, da dieses – soweit ersichtlich – das Verhältnis der SPK zu dem Ostdeutschen Sparkassenverband betrifft. Schon vor Jahren hat der BGH ausgeführt, daß das „Interbankverhältnis“ es nicht zuläßt, dem Bankkunden im Verhältnis zu seiner eigenen Bank nicht gerechtfertigte Zinsnachteile aufzuerlegen und das verbindliche Vorgaben Dritter im Verhältnis der Bank zu ihren eigenen Kunden ausgeschlossen seien (BGH NJW 1997, 3169).

6. Bereicherungsabsicht

Schließlich müßte bei den handelnden Personen „Bereicherungsabsicht“ vorgelegen haben, wobei nach dem Gesetz nicht unbedingt ein eigener Vorteil, sondern auch der eines Dritten angestrebt werden muß. Hier standen den Zinsnachteilen der Allbau GmbH... spiegelbildlich und damit „stoffgleich“ entsprechende Zinsvorteile aus den unrichtigen Wertstellungen gegenüber, für die es auch keine andere Erklärung gibt, als daß sie von den handelnden Mitarbeitern zu Gunsten ihres Arbeitgebers, der SPK erstrebt wurden. In ihrer Summierung ergaben sich schon im Fall der Allbau GmbH... nennenswerte wirtschaftliche Werte zum Vorteil der SPK über die Jahre

hinweg. Sollte dies bei anderen Kunden ähnlich vorgekommen sein, wie aus der angeführten Beweislage ersichtlich, ließe sich daraus ein auf Bereicherungsabsicht beruhendes Geschäftsprinzip ableiten. Der Verdacht, daß dies so war und ist, wird unterstützt durch die Feststellungen des BGH in anderen Bankfällen, der in NJW 1997, 2042 ausgeführt hat, „die verzögerte Wertstellung benutze die Beklagte (eine Bank), wie sie selbst einräumt, um zusätzliche Einnahmen in nicht unerheblicher Höhe zu erzielen, ohne ihre Kunden daran teilhaben zu lassen“. Schon im Jahr 1989 hatte der BGH erkannt, „durch die Summierung der so erzielten unberechtigten Wertstellungsgewinne erschließe sich das Kreditinstitut zusätzliche Einnahmen in erheblicher Höhe“ (NJW 1989, 583). Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 47 Rn. 64 berichtet über eine Untersuchung der Stiftung Warentest, wonach vereinzelt immer noch eine Praxis zu beobachten sei, Zinsgewinne durch verspätete Gutschrift von Zahlungseingängen zu erzielen.

Besonders wurde dies öffentlich im Kreistag Neuruppin und in der Stadtverordnetenversammlung Rheinsberg bezüglich des Betruges an den Kommunalkonten angeprangert. Der Unterzeichner und andere sammeln Kontoauszüge von Bürgern, die Abbuchungen zum Nachteil der Kommunen und öffentlichen Träger ausweisen. Dann sollte verglichen werden, wann die Wertstellung dieser Gelder bei den Kommunen und öffentlichen Trägern auf den Kassenkonten erfolgt sind. Beschlagnahmen Sie die Eingangskonten der SPK und vergleichen Sie diese mit dem Wertstellungsdatum auf den Kassenkonten.

Die durch unrichtige Wertstellung hier erzielten Zinsvorteile standen der SPK nicht zu, waren also rechtswidrig. Die Ausführungen zum Vorsatz gelten auch bezüglich der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils. Um zu erkennen, daß die auf unrichtiger Wertstellung beruhenden Zinsvorteile der SPK nicht zustanden, bedurfte es nicht schwieriger Erkenntnisakte oder mühsamen Studiums der Rechtsprechung. Denn die Kernaussage, daß die Wertstellung nach dem Gutdünken der Banken obliegt und zum Vorteil der Bank manipuliert werden darf, ist relativ schlicht und jedermann einsichtig.

Auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts bejaht der Unterzeichner daher den Tatbestand des § 263 StGB, allerdings ohne diese einer namhaft zu machenden Person bei der SPK als Täter zuordnen zu können. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes wird eine zureichende Verdachtslage angenommen.

7. Besonders schwerer Fall (§ 263 Abs. 3 StGB)

a) Schadenshöhe

Vorliegend könnte es sich um einen besonders schweren Fall des Betruges nach § 263 Abs. 3 StGB handeln. In Betracht kommt das Regelbeispiel nach Satz 2 Nr. 3, nämlich das Herbeiführen eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes. Seit BGHSt 48, 360 zieht die Rechtsprechung die Wertgrenze für einen Vermögensverlust großen Ausmaßes bei Euro 50.000,-. Ein Gefährdungsschaden würde nicht ausreichen; hier liegt jedoch ein realer Schaden vor. Zwar wird mit der Nichterhebung von Einwendungen gegen den Rechnungsabschluß noch kein Zahlungsfluß bewirkt, jedoch stellt eine (faktische) Anerkennung des Rechnungsabschlusses die Begründung einer Verbindlichkeit in dieser Höhe dar, die das Vermögen des Bankkunden real belastet.

b) Gesamtwürdigung

Allerdings darf sich bei der Prüfung eines besonders schweren Falls der Rechtsanwender nicht mit der bloßen Feststellung des Vermögensverlustes in großem Ausmaß begnügen, sondern muß auch noch eine Gesamtwürdigung von Tatumständen und Täterpersönlichkeit vornehmen (Fischer a.a.O., § 263 Rn. 129). Angaben zu den Täterpersönlichkeiten fehlen bisher; die Tatumstände sind allerdings dadurch geprägt, daß hier eine lange Geschäftsbeziehung der Allbau GmbH... zur SPK bestand, welche die Wertstellungspraxis sowie die falschen Zinsberechnungen als einen besonderen Vertrauensbruch erscheinen läßt.

8. Verjährung

Hinsichtlich der Verfolgbarkeit des tatbestandlich bejahten Betruges ist noch die Frage der Verjährung aufzuwerfen. Da für Betrug gem. § 263 StGB eine Strafandrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe gilt, beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ihrerseits 5 Jahre. Die Frist beginnt gem. § 78a StGB mit der Beendigung der Tat. Beim Betrug beginnt die Verjährung nicht schon mit dem Zeitpunkt der Vermögensverfügung –und schon gar nicht der Täuschungshandlung -, sondern erst mit der Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfaßten Vermögensvorteils (Fischer, a.a.O., § 78a Rn. 8 m. w. N.). Die Vermögensvorteile der SPK bestehen bis heute. Die Tat ist also nicht verjährt und damit noch verfolgbar.

II. Untreue (§ 266 StGB)

Die Frage ist zu stellen, ob der Betrugstatbestand zu bejahen ist.

1. Vermögensbetreuungspflicht bei Geschäftsbesorgung

Maßgeblich ist, ob der SPK nach § 266 StGB eine durch Rechtsgeschäft begründete

Rechtspflicht oblag, in Zusammenhang mit der Führung der laufenden Konten

Vermögensinteressen der Allbau GmbH... zu betreuen. Als ausschlaggebendes Kriterium für die Annahme solcher Vermögensbetreuungspflichten wird allgemein danach gefragt, ob das Rechtsverhältnis den Charakter einer Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB hat (vgl. BGHSt 49, 155; dazu m. w. N.: Lenckner/Perron in:

Schönke/Schröder, a.a.O., § 266 Rn. 23a). Genau das macht aber das Wesen eines

Girovertrages aus; dieser stellt ganz unstrittig einen klassischen Geschäftsbesorgungsvertrag dar (vgl. BGH NJW 1997, 2042; BGHSt 39, 392, 396). Daher erscheint es konsequent, daß Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 47 Rn. 64 ausführt, die Praxis Zinsgewinne durch verspätete Gutschrift von Zahlungseingängen zu erzielen, sei nicht nur eine grobe Pflichtverletzung der Bank, sondern könne auch den Vorwurf der Untreue begründen.

2. Rechtsprechung

Im Gegensatz dazu scheint in der Rechtsprechung eine Tendenz vorhanden zu sein, in Zusammenhang mit der Führung von Konten der Bank keine Vermögensbetreuungspflicht aufzuerlegen. So hat das OLG Düsseldorf in wistra 1995, 73 entschieden, daß das Bestehen eines Sparkontos und die damit verbundene Verwaltung eines Sparguthabens allein in der Regel keine Treuepflicht der Bank begründe. Diese Entscheidung ist allerdings mit dem besonderen Charakter des Sparkontos begründet, das seinem Charakter nach einen Darlehensvertrag darstelle; möglicherweise ist sie nicht auf Girokonten zu übertragen. Als gesichert kann betrachtet werden, daß jedenfalls den Bankkunden als Vertragspartner des Girovertrages keine Treuepflicht zu Gunsten der Bank trifft (BGHSt 39, 392, 396 f.). Die Bedenken gegen eine Treuepflicht der Bank bei Kontoführung könnten daraus resultieren, daß in der Rechtsprechung möglicherweise die Vorstellung besteht, es handle sich dabei um eine rein technische untergeordnete, eher mechanische Tätigkeit. Gerade der vorliegende Fall zeigt aber an, daß dem nicht so ist.

 

3. Abrechnungskompetenz

Als taugliches Abgrenzungskriterium bietet Schünemann (Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 266 Rn. 86) die eigene Abrechnungskompetenz des Täters an, die das untreuetypische Gefährlichkeitsspezifikum darstelle (a. A. Dierlamm in Münchner

Kommentar, StGB, § 266 Rn. 49). Gerade die hier vorgenommenen Abrechnungen der Zinsberechnungen, denen der Bankkunde der Bank weitgehend wehrlos ausgeliefert ist und er dabei darauf vertrauen muß, daß die Bank seine Vermögensinteressen nicht verletzt, sprechen aber für die Ansicht Schünemanns.

Es spricht für die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht der SPK bei der Führung der Girokonten, die hier durch die unrichtigen Wertstellungen, Zinsberechnungen verletzt wäre.

Daß es sich um keine Einzelfälle handelt, beweisen ergänzend das Gutachten des Verbraucherschutzes und der Fa. Selle

Beweis: Kontenpruefung_DDR-Altkredit_durch_Verbraucherzentrale.pdf,

Gutachten1_Haertel_für_Selle_24-04-06.pdf,

Gutachten2_Haertel_für_Selle_24-04-06.pdf

So erkannte beispielhaft bereits das RG im Jahre 1905, daß ein z.B. fehlerhaftes Saldoanerkenntnis jederzeit kondiziert werden kann.

Der Unterzeichner bittet um Benennung des Aktenzeichens, um weitere zukünftig auftretende Erkenntnisse nachmelden zu können.

 

Sofern widererwartend Ermittlungen eingestellt oder nicht aufgenommen werden, bittet der Unterzeichner um eine vollständige Begründung des Einstellungsbeschlusses.

 

 

Wolfgang Schroth                                    Rheinsberg, den 26.02.2012

 

____________________________________________________________________________________________________________________________________

 

Wolfgang Schroth

Dr. -Martin-Henning-Str.12

16831 Rheinsberg

Telefon 033931 2151

Telefax 03222 3758098

e-mail: sos.handwerk@t-online.de                                                                              24.09.2013

 

 

Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg

Herr Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg

Steinstraße 1

14776 Brandenburg

Telefax 03381 2082190 (9 Seiten)

 

 

430 Je 25474/12 Wi Beschwerde gegen Einstellung Strafanzeige vom 26.02.2012 gegen Markus Rück, Ralf Osterberg, Gerd Henning und Andere wegen Betruges u. a.

 

Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt Dr. Rautenberg,

hiermit lege ich fristwahrend Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid vom 09.09.2013, eingegangen am 16.09.2013, ein.
In das Schreiben des Herrn STA Köpping wurden in Kursivschrift Beschwerdeerläuterungen eingefügt.
Auffallend ist, daß wichtige Punkte der Strafanzeige völlig ignoriert wurden.
Dies betrifft z.B. wahrheitswidrige Angaben zur Zinsberechnung gegenüber dem Gericht (360

o. 365 Tage). Hier hätte die STA zu prüfen, ob es sich gegenüber dem OLG um eine wahrheitswidrige Behauptung handelt, die den angerichteten Zinsschaden relativieren soll, oder das tatsächlich mit falschen Zinstagen alle Kunden oder die Sparkasse selbst durch Fahrlässigkeit der Verantwortlichen betrogen wurde. Das gleiche trifft für die Einrechnung des Buß- und Bettages in der gegenüber dem OLG gemachten wahrheitswidrigen Aussage zur Zinstageberechnung. Ein Feiertag, den es schon lange in Brandenburg nicht mehr gibt. Aus der Anzeige dürfte auch hervorgehen, daß es sich nicht nur um die wissentlichen Kontenfehlberechnungen durch die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin gegenüber der geschädigten Firma Allbau GmbH handelt, sondern um organisierte Verhinderung einer Kontrolle, da das Finanzministerium, Landrat, Verwaltungsrat sowie alle Kontrollgremien informiert wurden.

Diese dauerhaften Fehlberechnungen beweisen die bisher erstellten Gutachten, die auch öffentliche Träger einschließen, und denen seitens der Staatsanwaltschaften nicht nachgegangen wird. Wenn STA Köpping entsprechend ermittelt hätte oder ermitteln dürfte, wäre er z.B. auf die die WAS- Sendung des rbb vom 20.02.2013 gestoßen, in dem die Sparkasse OPR geringfügig falsche Wertstellungen, auf Grund menschlichen Versagens, zugegeben hat. Wenn dem so wäre, muß sich doch jeder Strafverfolger die Frage stellen: Warum wurden diese Schäden den Kunden verschwiegen und nicht beseitigt? Um wie viele falsche Wertstellungen handelt es sich… 4, 40, 400, 4000? Wie wirken sich die exponentiellen Zinsen durch falsche Wertstellungen aus? Warum erfolgen die falschen Wertstellungen nur kundenseitig? Wie wirken sich diese menschlichen Irrungen durch Wertstellungen auf die Kassenkredite der Kommunen aus? Es wurde von STA Köpping weder auf die fortgesetzten Untreuehandlungen (Betrug), entstanden durch falsche Wertstellungen, falsche Zinsanpassungen variabler Kredite und falsche Zinsanpassungen von Verzugszinsen eingegangen. Das es sich nicht nur um einen Einzelfall handelt, geht nicht nur aus den vorliegenden Gutachten unterschiedlicher Personen, Firmen und öffentlicher Träger hervor, sondern auch aus der öffentlichen Zurschaustellung der Untaten der Sparkasse Ostprignitz - Ruppin. Welcher ehrliche Kaufmann würde sich so öffentlich vorführen lassen, wenn das, was von „SOS-Handwerk“ veröffentlicht wird, nicht der Wahrheit entsprechen würde.

Allein diese öffentlichen Vorwürfe dürften bei ordnungsgemäßer Ermittlung zur Überprüfung der vorgeworfenen kundenschädlichen Fehlberechnungen führen.

Es wurden weder Zeugen gehört, noch angeschrieben. Der Unterzeichner muß vermuten, daß die öffentlich rechtlichen Sparkassen in der Bundesrepublik vor Strafverfolgung geschützt und somit dem Wettbewerb der deutschen und europäischen Kreditinstitute entzogen werden. In einer im Europa-Vergleich einmaligen Konstruktion sichert der Staat den Bestand von Landesbanken und Sparkassen. Deren Gewährsträger – also Städte, Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und Bundesländer – haften unbeschränkt für die Verbindlichkeiten dieser Kreditinstitute (Gewährsträgerhaftung). Darüber hinaus sind die Staatsorgane verpflichtet, die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit von Sparkassen und Landesbanken zu erhalten (Anstaltslast). Ein System, das die EU-Kommission und auch die Privatbanken schon aus Wettbewerbsgründen kritisierte. Aus genannten Gründen und der Weisungsbefugnis der Brandenburger Landesregierung gegenüber Ihrer Behörde, sind vermutlich die Verfahrenseinstellungen darauf zurückzuführen.

Der Unterzeichner erbittet Eingangsbestätigung und Aktenzeichen.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Wolfgang Schroth

P.S. Die Strafanzeige, der Herr STA Köpping keine strafbaren Handlungen entnehmen konnte, ist unter www.s-o-s-handwerk.de – Rubrik „Testimonium“ zu finden. Die Beweismittel sind durch Hyperlinks hinterlegt und können durch anklicken aktiviert werden.

Satzstellung und Inhalt des nachfolgenden Schreibens von Herrn Staatsanwalt Köpping wurden nicht verändert, jedoch wurden in Kursivschrift beschwerdeführende Ergänzungen eingefügt!

Staatsanwaltschaft Potsdam

-Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung
der Wirtschaftskrlmlnalität im Land Brandenburg -

SteatsanwallschaitPofsdem-Postfach60 13 55 -14413 Potsdam

Telefon:

(0331) 2017 -0

Nebenstelle:

(0331) 2017-3030

Herrn

Telefax:

(0331) 2017 -3180

Wolfgang Schroth

Datum:

9.September 2013

Dr. Martin-Henning-Str. 12

Aktenzeichen:

430 Je 25474/12 Wi

16831 Rheinsberg

 

(bei Antwort bitte angeben)

lhre Strafanzeige vom 26.02.2012 gegen Markus Rück, Ralf Osterberg, Gerd Henning und Andere wegen Betruges U. a.

Sehr geehrter Herr Schroth,

nach Prüfung Ihrer Strafanzeige sowie nach Auswertung der Zivilakten des Verfahrens 4 U 93/11 des Brandenburgischen Oberlandesgericht sehe ich keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat. Dies ist gem. § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) aber die Voraussetzung für die Aufnahme von Ermittlungen. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, sehe ich mich an der Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen gehindert.

Im Wesentlichen erheben Sie den Vorwurf, dass in der Berufungsbegründung vom 29.07.2011 des vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 4 U 93/11 geführten Zivilprozesses zwischen der Sparkasse Ostprignitz-Ruppln und der Allbau GmbH von der Berufungsklägerin, der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin, vertreten von Rechtsanwalt Gerd Henning, falsche Angaben gemacht worden seien und deshalb ein Prozessbetrug begangen worden sei. So werde lhre Kreditwürdigkeit zu Unrecht bestritten, außerdem würden falsche Zinsberechnungen, falsche Wertstellungen und falsche Zinsanpassungen vorgetragen.

Gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) ist für den objektiven Tatbestand des Betruges U. a. erforderlich, dass durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen ein Irrtum erregt oder unterhalten wird. Grundsätzlich kann eine Prozesspartei einen sogenannten Prozessbetrug durch das Vortragen unwahrer Tatsachenbehauptungen begehen. Voraussetzung dafür ist aber tatsächlich die Behauptung unwahrer Tatsachen. Nach der Rechtsprechung sind Tatsachen .etwas Geschehenes oder Bestehendes, das zur Erscheinung gelangt und in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich ist" (Münchner Kommentar, StGB, § 263, Rn. 53).

Davon zu unterscheiden ist das Vortragen von Werturteilen und Meinungsäußerungen sowie von Rechtsauffassungen. Diesen ist gemeinsam, dass sie von einer subjektiven Einschätzung geprägt sind. Gerade eine juristische Auseinandersetzung basiert in der Regel auf unterschiedlichen Bewertungen der Sach- und Rechtslage über die in letzter Konsequenz dann oft ein Gericht entscheiden soll.

Es hat nichts mit Rechtsauffassungen, Werturteilen oder Meinungsäußerungen zu tun, wenn diese gegen eigene, der Sparkasse vorliegende Unterlagen verstoßen, bzw. verschwiegen werden. Wenn dem so ist, wie die SPK in der Berufungsschrift auf Seiten13, 14, 15, 16 die Wertlosigkeit des gesicherten Grundstücks 6/6 und der weiteren Grundstücke des Unterzeichners mitteilt, so hat die SPK einen ungesicherten Kredit vergeben (Untreue gegenüber dem Eigentümer der SPK). In einem Schreiben des RA Henning teilt dieser am 17.01.2008 dem Immobilienbeauftragten der SPK Herrn Fröhlich unter § 8, Abschnitt III. und V. mit, daß der SPK ein Verkehrswertgutachten des Dipl. Ing. Bansamier vom Januar 1995 und ein Gutachten der ENROCON vom April 1992 vorlag.

Rechtsausführungen einer Partei im Zivilprozess sind als Vortrag eigener Rechtsansichten bloße Werturteile, da die Partei nicht uneingeschränkt Richtigkeit und Verbindlichkeit für ihre Ausführungen beansprucht (Leipziger Kommentar, StGB, § 263, Rn. 19). Die Parteien im Zivilprozess haben nicht die Pflicht, die Gegenseite oder das Gericht zutreffend über die Rechtslage aufzuklaren (Münchner Kommentar, StGB, § 263, Rn. 70). Vielmehr trifft das Gericht die Aufgabe zur eigenverantwortlichen Rechtsfindung.

Eine Anwendung dieser Grundsatze auf den von lhnen erhobenen Vorwurf des Prozessbetruges ergibt, dass die von lhnen in der Berufungsbegründung vom 29.07.2011 als unwahr gerügten Aussagen sich durchgängig auf von der Gegenseite dargelegte Rechtsansichten beziehen und nicht auf Tatsachenbehauptungen.

Das STA Köpping wesentliche Teile nicht vorträgt ist nicht zu erklären.
Dem Gericht wird von der Sparkasse vorgelogen, das nicht bekannt war „…dass die
Grundstücke von Wolfgang Schroth zu einem späteren Zeitpunkt parzelliert u. Baulandqualität
erhalten, konnte die Klägerin nicht wissen, geschweige denn voraussagen.
Die kompletten Planungsunterlagen erhielt die Sparkasse bereits im Jahre 2000 (s. Beweis).

- Die wahrheitswidrige Behauptung, daß der Wertzuwachs 2001 gegenüber 1997 nicht gege-
ben sei, wird zusätzlich durch ein Schreiben der Berufungsklägerin vom 05.04.2001 widerlegt.
Hier wird von der Berufungsklägerin ein Grundstückswert von 95 DM/m² bzw. 100 DM/m²
angenommen. Dieses Schreiben wurde dem Gericht verschwiegen und hätte vorgelegt wer-
den müssen.
Eindeutig wahrheitswidriger Vortrag und keine Rechtsansicht oder Meinung.

Als maßgeblich wiederholt unwahrer Sachvortrag wird von lhnen zum Beispiel die vermeintliche Behauptung Ihrer fehlenden Kreditwürdigkeit angeführt. Schaut man sich die von lhnen in diesem Zusammenhang benannten Textpassagen in der Berufungsbegründung näher an und stellt sie in Zusammenhang mit dem übrigen Text, so ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin zum Beispiel eine aus ihrer Sicht unzulässige Nachsichtbetrachtung (Betrachtung „ex post") durch das Landgericht Neuruppin hinsichtlich der Werthaltigkeit einer von lhnen abgegebenen Bürgschaft rügt. Die Berufungsklägerin vertritt die Meinung, dass das Gericht bei der Beurteilung der Werthaltigkeit dieser Bürgschaft auf einen früheren Zeitpunkt (Betrachtung „ex ante“) hätte abstellen sollen. Hierbei handelt es sich um keine Tatsachenbehauptung durch die Gegenseite, sondern um eine Darlegung ihrer Rechtsansicht. In diesem Zusammenhang wäre zum Beispiel dann eine unwahre Tatsachenbehauptung vorstellbar, wenn wahrheitswidrig von einer Streitpartei das Vorhandensein von Kreditsicherungsinstrumenten wie Bürgschaften oder Hypotheken wahrheitswidrig behauptet oder bestritten würde. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, sondern es herrschen unterschiedliche Rechtsansichten über die Werthaltigkeit von vorhandenen Kreditsicherungsinstrumenten.

Falsch: Die Angezeigten verschweigen dem Gericht, daß ausreichende Sicherungsobjekte ( Grundstück Dr. Martin-Henning-Str.13) vorhanden waren. Diese erläutern dem Gericht keine Rechtsansicht, wenn wiederholend von einer Wertminderung durch Umweltschäden gesprochen wird, wohl wissend, daß diese wahrheitswidrige Behauptung die Kredit-Übersicherung durch die zusätzliche Bürgschaft decken sollte. Wenn es sich angeblich um eine Rechtsansicht handelte, daß das Sicherungsgrundstück weniger wert durch Umweltschäden sei, dann würde doch nicht nach der Ersteigerung der Versuch des Verkaufs des ersteigerten Grundstückes unternommen werden, ohne die potentiellen Käufer von Umweltschäden zu informieren. Ist der Vortrag der angeblichen Rechtsansicht richtig, so versucht die Sparkasse unwissenden Käufern verseuchte Grundstücke anzudrehen.

Es handelt sich auch um keine Rechtsansicht, wenn dem Gericht verschwiegen wird, daß ein weiteres Grundstück mit 9 Bauplätzen für EFH durch eine Grundschuld für die Sparkasse gesichert und diese Sicherung ergänzend vorhanden war.

Auch hinter der von lhnen monierten Argumentation der Berufungsklägerin zur Überziehung eines Girokontos lässt sich lediglich deren geäußerte Rechtsansicht zu dem Vorgang erkennen, wonach Sie für die Überziehung verantwortlich seien, wohingegen Sie die Meinung vertreten, bei richtiger Buchung durch die Sparkasse wäre es nicht zu der Überziehung gekommen.

Der STA Köpping verkennt den Zusammenhang. Es geht nicht um richtige oder falsche Buchungen im Zusammenhang mit den Kontenfehlberechnungen. Die Sparkasse trägt dem Gericht wahrheitswidrig vor, daß alle Belastungen des Kontokorrentkontos durch die Firma erfolgt seien, bzw. läßt das Gericht in diesem Glauben, verschweigt aber, daß ein überwiegender Teil der Belastungen, ohne Einwilligung der Firma, durch die Sparkasse erfolgte. Dies ist keine Rechtsansicht oder Meinung.

Soweit Sie die Ausführungen der Berufungsklägerin rügen, dass Buchungen und Zinsfestsetzungen durch die Berufungsbeklagte über eine langen Zeitraum unwidersprochen hingenommen worden sind, handelt es sich um die Argumentation der Berufungsklägerin zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung, wonach der Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegenstehe. Gleiches gilt für die Ausführungen der Berufungsklägerin über den Zeitpunkt der rechtzeitigen Buchung oder über den Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle. Diese sind als Darlegungen von Rechtsansichten und nicht als falsche Tatsachenbehauptungen zu bewerten. Dies gilt ebenso für das von lhnen erwähnte Leugnen von Kontofehlberechnungen durch die Berufungsklägerin sowie für den von ihr erhobenen Einwand der Verjährung. Auch soweit Sie der Berufungsklägerin vorwerfen, eine aus Ihrer Sicht falsche Berechnung von Zinsen, falsche Zinsanpassungen oder falsche Wertstellungen vorzunehmen, muss es dieser möglich sein, ihre dazu entsprechenden Rechtsansichten in einem Zivilprozess vorzutragen.

Unterstellt man hier dem STA Köpping die Richtigkeit seiner Ausführungen, so müßte diesem bei seinen „Nachforschungen“ aufgefallen sein, daß ein wissentlicher Verstoß gegen das Verhalten eines ordentlichen Kaufmannes vorliegt, wenn die angezeigten Kontenfehlberechnungen jedem bisher vorgelegten Gutachten unterschiedlichster Personen, Gesellschaften, Kommunen, zu entnehmen sind. Das diese vorgeworfenen falschen kundenschädlichen und treuewidrigen Kontenfehlberechnungen existieren, ist bewiesen. Es ist in diesem Fall auch unerheblich, ob STA Köpping die Darstellung und das Leugnen der Kontenfehlberechnungen der Sparkasse vor Gericht als angebliche Rechtsansichten und Meinungen bewertet. Fakt ist, daß der Verwaltungsrat, Vorstand und verantwortliche Kreistagsabgeordnete persönlich, schriftlich und öffentlich auf die kundenschädlichen Abrechnungen der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin hingewiesen wurden, ohne daß diese tätig wurden. Ein Eingeständnis dieser Fehlberechnungen erfolgte in der Sendung WAS des rbb am 20.02.13. Dem OLG hätte am 01.08.2013 Mitteilung gemacht werden, daß Fehler in den Wertstellungen aufgetreten sind und neu nachgerechnet werden muß.

In- soweit kann ein solcher Vortrag nicht als falsche Tatsachenbehauptung gewertet werden. Es stellt auch eine zulässige Form der Rechtsausübung dar, wenn die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin bei Ausführungen zur Werthaltigkeit einer Grundschuld auf die Existenz eines Gutachtens verweist, wonach in einem Verkehrswertgutachten über das entsprechende Grundstück von der Gutachterin ein Altlastenverdacht geäußert worden sei. Der von lhnen gezogene Schluss, dass dieser Verdacht auch bei der Weiterveräußerung des Grundstücks mitzuteilen sei, geht jedoch fehl. Insoweit müsste von lhnen schlüssig dargelegt werden, wie mit diesem Altlastenverdacht in der Folgezeit umgegangen worden ist, ob entsprechende Untersuchungen erfolgt sind und ob durch die Sparkasse in sicherer Kenntnis vom Vorhandensein von Altlasten das Grundstück ohne einen diesbezüglichen Hinweis veräußert worden ist.

Die Sparkasse hat Wissen um einen Altlastenverdacht und versucht das Grundstück einem Unwissenden zu verkaufen, und dies ist nicht strafbar? Eine abenteuerliche Rechtsansicht des Herrn STA Köpping! Warum hat Herr Köpping nicht die Zeugen befragt u. die Beweismittel ausgewertet?

Wenn die Sparkasse im Zivilprozeß behauptet, daß der Grundstückwert auf Grund von Umweltschäden weniger Wert sei, und verschweigt diese Schäden nachweislich den Käufern, bzw. Kaufinteressenten, so handelt es sich um versuchten Betrug! Hier handelt es sich nicht um einen Verdacht, wie aus den Beweismitteln u. angebotenen Zeugenaussagen hervorgeht.

Sie werfen der Berufungsklägerin außerdem vor, sie würde in der Berufungsbegründung pauschal die Ablehnung eines Kredites an Sie vortragen, ohne diesen Kredit konkret zu benennen. Zwar wird auf Seite 14 des Schriftsatzes tatsächlich kein konkreter Kredit benannt, darin kann jedoch nicht der Versuch eines Vortrages unwahrer Tatsachen gesehen werden. Es wird von lhnen selbst eingeräumt, dass zum Beispiel durch die Gerling-Bank eine entsprechende Ablehnung erfolgte.

Diese Ablehnung erfolgte durch eine wahrheitswidrige Darstellung der Sparkasse gegenüber dem potentiellen Kreditgeber „Gerling“.

Der Kreditgeber (Gerling) wird von Schroth um einen Kredit gebeten. Gerling erkundigt sich schriftlich nach der Höhe der abzulösenden Summe unter Angabe einer Kontonummer bei der Sparkasse. Der Justitiar der Sparkasse OPR teilt Gerling schriftlich mit, dass ihm nichts von einem abzulösenden Kredit bekannt sei. Dies muß bei aufmerksamen ehrbaren Kaufleuten zur Ansicht, daß sich der Antragsteller den Kredit erschleichen will und damit zur Kreditablehnung. Der Schriftverkehr zwischen Gerling und der Sparkasse ist als Beweismittel beigefügt.

Insoweit entspricht der Vortrag auch den Tatsachen, er ist mangels Konkretisierung lediglich unsubstantiiert.

Wenn STA Köpping der Beitrag unsubstantiiert vorkommt, hätte dieser die Beweismittel aufrufen können, oder eine Zeugenbefragung durchführen müssen.

Auch aus Ihren weiteren Behauptungen, wonach die Sparkasse-Ostprignitz Ruppin durch Falschaussagen die Vergabe weiterer Kredite durch andere Kreditgeber verhindert habe, ergeben sich keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein diesbezüglich strafbares Handeln der Sparkasse.

Warum befragt der STA nicht Zeugen nach ergänzenden zureichenden Anhaltspunkten?

Zum einen ist schon zweifelhaft, ob durch die Sparkasse tatsächlich falsche Angaben getätigt worden sind, (liest STA Köpping nicht den als Beweismittel beigefügten Schriftverkehr?) zum anderen ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Angaben kausal für die Entscheidungen der potentiellen Kreditgeber gewesen sind, eine Kreditvergabe abzulehnen.

Hat der STA Köpping das ablehnende Kreditinstitut angeschrieben oder befragt? Es handelte sich ja nicht nur um Gerling sondern auch um die Allianz.

Der Gerlingkonzern wird wegen eines Kredites vom Geschäftsführer angeschrieben, um die Schulden eines von der Sparkasse gekündigten Kredites zu tilgen.

Die Sparkasse antwortet dem potentiellen Kreditgeber, daß ihr nichts von einer Rückzahlung bekannt sei und STA Köpping findet keine Untreue in dieser Handlungsweise, wobei der Schriftverkehr in den Beweismitteln gelistet ist.

Soweit Sie gegen die Verantwortlichen der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin den Vorwurf der Untreue erheben, indem diese ungesicherte Kredite vergeben haben sollen, ergibt sich schon aus Ihrem eigenen Vortrag, dass die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin keine ungesicherten Kredite vergeben hat. Sowohl die Kreditierung an die Allbau GmbH, als auch die an Ihren Sohn, Lars Schroth und an lhre damalige Schwiegertochter, Nadja Schroth, war durch lhre Bürgschaft und eine Grundschuld zugunsten der Sparkasse gesichert.

Das oben erwähnte Gutachten, besagt das Gegenteil. Wenn ein Altlastenverdacht von der Sparkasse angenommen wird, so hätte der Kredit auch an die Grundstücksgemeinschaft nicht erfolgen dürfen.

Soweit später unterschiedliche Ansichten über die Wertenwicklung dieser Sicherungsinstrumente entstanden sind, kann daraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass Kredite ohne Sicherheiten vergeben worden sind. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Untreuevorwurf sind daher nicht gegeben.

STA Köpping stellt den Tathergang falsch dar. Wenn die Sparkasse in ihrem Schriftsatz behauptet,
daß nicht ausreichend Sicherungsvermögen zum Zeitpunkt der Kündigung vorhanden gewesen sei,
so wird mehrfach die Unwahrheit vorgetragen. Dies hat nichts mit dem Vortragen von Meinungsäuße-
rungen oder Rechsauffassungen zu tun.
Aus dem der Strafanzeige beigefügten Schreiben der Sparkasse vor der Kündigung (s. Beweismateri-
al) geht eindeutig hervor, welcher Wert dem Sicherungsvermögen durch den Sicherungsgeber zuge-
ordnet wurde. Im Zivilverfahren wird aber dazu wahrheitswidrig vorgetragen und die eigenen Ein-
schätzungen nicht angegeben.

Unterstellt man aber die Richtigkeit der von der Sparkasse gemachten Aussagen vor Gericht, daß die
Grundstücke nicht werthaltig seien, so sind sämtliche Kredite ohne die nötigen Sicherheiten vergeben
worden.

Im Übrigen verweise ich auf den Einstellungsbescheid in dem Verfahren 430 Js 48962/06 Wi und den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 14.05.2009.

Hochachtungsvoll

(Köpping) Staatsanwalt